Grundgesetz
für den Staat San Andreas
Vorwort
Diese Definitionen sind für alle Teile des Gesetzes gültig.
Artikel 1
- Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2
- Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
- Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
- Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
- Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
- Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
- Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 5
- Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichtserstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der Persönlichen Ehre.
Artikel 6
- Alle Bürger von San Andreas haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch das Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 7
- Die Wohnung ist unverletzlich.
- Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Artikel 8
- Alle Einwohner haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 9
- Alle Menschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
- Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
- Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 10
- Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
- Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 11
- Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an den Chief of Justice zu wenden.
Artikel 12
- Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit oder das Eigentum zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 13
- Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Artikel 14
- Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Artikel 15
- Jeder Einwohner hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
- Jeder Einwohner hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
- Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
- Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Artikel 16
- Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 17
- Der Polizeistaat wird durch die Abwesenheit des Department of Justice durch den Bürgermeister ausgerufen. Das Department of Justice ist zeitweise ausgesetzt, da das Department of Justice nicht handlungsfähig ist oder nicht als handlungsfähig eingestuft werden kann.
- Der Staat verpflichtet sich dazu die Staatsbürger des Bundesstaates San Andreas über die Ausrufung des Polizeistaates zu informieren.
- Die Exekutivbehörden, welche nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang, als solche in der Präambel aufgezählt und deklariert sind, üben volle Handlungsfähigkeit der Judikativbehöden aus, welche nach Gesetz über den unmittelbaren Zwang, als solche in der Präambel aufgezählt und deklariert sind.
- Die Exekutivbehörden übernehmen die Gewalten der Exekutive und Judikative. Sprechen also im weitesten Sinn recht.
Besonderer Teil
Gefahrenstufen
Wenn nötig, veröffentlicht das DOJ die neue Gefahrenstufe des Staates San Andreas.
Insgesamt gibt es 3 Gefahrenstufen
Gefahrenstufe 1 - Einsatz der Exekutive mit normaler Ausrüstung. Gefahrenstufe 2 - Exekutive darf durchgehend mit Maschinenpistolen unterwegs sein. Gefahrenstufe 3 - Exekutive darf durchgehend mit Sturmgewehren und gepanzerten Fahrzeugen unterwegs sein. Zusätzlich wird unter diese Stufe das ganze Staatsgebiet zu einem Kriminalitätsbelastetem Ort und Personen dürfen jederzeit angehalten und kontrolliert werden.
Die Bedeutung aller Gesetze bleiben durch eine Gefahrenstufe erhalten. Die Gefahrenstufe berechtigt die Exekutivbehörden nur dazu schneller, besser ausgerüstet und drastischer zu agieren. Die Verhältnismäßigkeit bei Anwendung des Unmittelbaren Zwangs ist trotzdem zu beachten. Beschlüsse, Haftbefehle oder Anderes des Department of Justice kann unverzüglicher ausgestellt werden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit.