Die Gesetzgebung

Grundgesetz

(GG)

Grundgesetz

für den Staat San Andreas

Vorwort

Diese Definitionen sind für alle Teile des Gesetzes gültig.

  • Department of Justice [DoJ]
  • Fire Departement [FID]
  • Los Santos Police Department [LSPD]
  • Los Santos Sheriff Department [SD]
  • Artikel 1

    • Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Artikel 2

    • Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
    • Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Artikel 3

    • Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    • Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
    • Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    Artikel 4

    • Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
    • Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

    Artikel 5

    • Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichtserstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    • Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der Persönlichen Ehre.

    Artikel 6

    • Alle Bürger von San Andreas haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    • Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch das Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

    Artikel 7

    • Die Wohnung ist unverletzlich.
    • Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

    Artikel 8

    • Alle Einwohner haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    • Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

    Artikel 9

    • Alle Menschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
    • Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
    • Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
  • Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
  • Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
  • Artikel 10

    • Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
    • Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

    Artikel 11

    • Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an den Chief of Justice zu wenden.

    Artikel 12

    • Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit oder das Eigentum zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

    Artikel 13

    • Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Artikel 14

    • Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    Artikel 15

    • Jeder Einwohner hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
    • Jeder Einwohner hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
    • Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
    • Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

    Artikel 16

    • Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

    Artikel 17

    • Der Polizeistaat wird durch die Abwesenheit des Department of Justice durch den Bürgermeister ausgerufen. Das Department of Justice ist zeitweise ausgesetzt, da das Department of Justice nicht handlungsfähig ist oder nicht als handlungsfähig eingestuft werden kann.
    • Der Staat verpflichtet sich dazu die Staatsbürger des Bundesstaates San Andreas über die Ausrufung des Polizeistaates zu informieren.
    • Die Exekutivbehörden, welche nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang, als solche in der Präambel aufgezählt und deklariert sind, üben volle Handlungsfähigkeit der Judikativbehöden aus, welche nach Gesetz über den unmittelbaren Zwang, als solche in der Präambel aufgezählt und deklariert sind.
    • Die Exekutivbehörden übernehmen die Gewalten der Exekutive und Judikative. Sprechen also im weitesten Sinn recht.

    Besonderer Teil

    Gefahrenstufen

    Wenn nötig, veröffentlicht das DOJ die neue Gefahrenstufe des Staates San Andreas.

    Insgesamt gibt es 3 Gefahrenstufen

    Gefahrenstufe 1 - Einsatz der Exekutive mit normaler Ausrüstung. Gefahrenstufe 2 - Exekutive darf durchgehend mit Maschinenpistolen unterwegs sein. Gefahrenstufe 3 - Exekutive darf durchgehend mit Sturmgewehren und gepanzerten Fahrzeugen unterwegs sein. Zusätzlich wird unter diese Stufe das ganze Staatsgebiet zu einem Kriminalitätsbelastetem Ort und Personen dürfen jederzeit angehalten und kontrolliert werden.

    Die Bedeutung aller Gesetze bleiben durch eine Gefahrenstufe erhalten. Die Gefahrenstufe berechtigt die Exekutivbehörden nur dazu schneller, besser ausgerüstet und drastischer zu agieren. Die Verhältnismäßigkeit bei Anwendung des Unmittelbaren Zwangs ist trotzdem zu beachten. Beschlüsse, Haftbefehle oder Anderes des Department of Justice kann unverzüglicher ausgestellt werden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit.

    Strafgesetz- buch

    (StGB)

    Strafgesetzbuch

    für den Staat San Andreas

    Keine Strafe ohne Gesetz § 1 Zeitliche Geltung § 2 Zeit und Ort der Tat § 3 Personen und Sachbegriffe § 4 Verbrechen und Vergehen § 5 Grundlagen der Strafbarkeit § 6 Versuch § 7 Täterschaft und Teilnahme § 8 Notwehr und Notstand § 9 Rechtsfolgen der Tat § 10 Rückzahlungspflicht § 11 Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen § 12 Strafaussetzung zur Bewährung § 13 Führungsaufsicht § 14 Einziehung § 15 Strafantrag und Strafanzeige § 16 Verjährungsfristen § 17 Speicherung begangener Straftaten § 17a Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 18 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 19 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 20 Gefangenenbefreiung § 21 Gefangenenmeuterei § 22 Lärmbelästigung§ 23 Hausfriedensbruch § 24 Landfriedensbruch§ 25 Vermummungsverbot § 26 Kriminelle Vereinigung § 27 Amtsanmaßung§ 28 Vortäuschen einer Straftat/Strafvereitelung§ 29 Falsche Uneidliche Aussage § 30 Meineid § 31 Falsche Verdächtigung § 32 Sexuelle Belästigung § 33 Beleidigung§ 34 Üble Nachrede § 35 Mord § 36 Totschlag § 37 Körperverletzung § 38 Gefährliche Körperverletzung§ 39 Körperverletzung mit Todesfolge§ 40 Beteiligung an einer Schlägerei§ 41 Freiheitsberaubung§ 42 Erpresserischer Menschenraub § 43 Geiselnahme§ 44 Nötigung § 45 Bedrohung § 46 Erpressung § 47 Diebstahl § 48 Diebstahl mit Waffen § 49 Unterschlagung § 50 Raub § 51 Schwerer Raub § 52 Hehlerei § 53 Betrug § 54 Urkundenfälschung § 55 Arbeiten ohne Lizenz § 56 Glücksspiel § 57 Sachbeschädigung§ 58 Herbeiführen einer Explosion § 59 Fahren ohne Fahrerlaubnis § 60 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 61 Gefährdung des Straßenverkehrs § 62 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen § 63 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 64 Unterlassene Hilfeleistung § 65 Fliegen ohne Flugerlaubnis § 66 Gefährdung des Luftverkehrs § 67 Straftaten gegen die Umwelt § 68 Besitz illegaler Gegenstände § 69 Sicherheitsbereiche § 70 Nicht bezahlen von Rechnungen § 71 Ilegale Einreise und Aufenthalt § 72

    § 1 Keine Strafe ohne Gesetz

    • Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

    § 2 Zeitliche Geltung

    • Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
    • Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
    • Wird das Gesetz, dass bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das höchste Gesetz anzuwenden.
    • Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

    § 3 Zeit und Ort der Tat

    • Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wenn der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
    • Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

    § 4 Personen und Sachbegriffe

    • Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört:
      1. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist.
    • Amtsträger nach geltendem Recht sind:
      1. Staatsanwalt: wer nach geltendem Recht Staatsanwalt ist
      2. Richter: wer nach geltendem Recht Berufsrichter ist
      3. Exekutivbehörden: wer nach geltendem Recht ein Mitglied vom SAPD ist.

    § 5 Verbrechen und Vergehen

    • Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten oder darüber bedroht sind.
    • Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind.

    § 6 Grundlagen der Strafbarkeit

    • Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
    • Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
    • Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

    § 7 Versuch

    • Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
    • Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
    • Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.

    § 8 Täterschaft und Teilnahme

    • Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
    • Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
    • Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
    • Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Wird mit einer milderen Strafe geahndet.

    § 9 Notwehr und Notstand

    • Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
    • Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
    • Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
    • Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen

    § 10 Rechtsfolgen der Tat

    • Rechtsfolgen einer Tat können sein:
      1. Geldstrafe
      2. Freiheitsstrafe
      3. Fahrverbot
      4. Führungsaufsicht
      5. Entziehung des Führerscheins
      6. Entziehung der Flugerlaubnis
      7. Berufsverbot
      8. Sozialstunden
    • Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt 240 Hafteinheiten.
    • Das Höchstmaß der Geldstrafe liegt bei einer außergerichtlichen Einigung durch eine Exekutivperson bei 15.000 Dollar.
    • Das Höchstmaß der Geldstrafe liegt bei einer außergerichtlichen Einigung bei 100.000 Dollar.
    • Das Höchstmaß der Geldstrafe liegt bei einer Gerichtsverhandlung bei 150.000 Dollar.
    • Eine Geldstrafe kann auch verhangen werden, soweit Sie nicht im Gesetz festgehalten ist, jedoch für Tat und Schuld angemessen erachtet wird.

    § 11 Rückzahlungspflicht

    • Sollte eine Rückzahlung des rechtswidrigen erlangten Gutes nach § 26 BGB durch:
      1. Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet der Richter dessen Einziehung an.
      2. Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet der Richter auch deren Einziehung an.
      3. Der Richter kann auch die Einziehung der Gegenstände oder die Zahlung des Wertes der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer
        1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
        2. auf Grund eines erlangten Rechts.
        3. erlangt hat.

    § 12 Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

    • Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
    • Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, welches die höchste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

    § 13 Strafaussetzung zur Bewährung

    • Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 60 Hafteinheiten kann das Gericht eine Aussetzung mittels Bewährung verkünden.

    § 14 Führungsaufsicht

    • Das DoJ kann die verurteilte Person der Führungsaufsicht unterstellen
    • Das DoJ kann folgende Auflagen festsetzen:
      1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
      2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten.
    • zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
    • bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
    • bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
    • Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
    • sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle des SASP zu melden,
    • jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
    • keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittel Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
    • sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin/einem Artz, einer Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen.

    § 15 Einziehung

    • Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
    • Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
    • Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
      1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
      2. auf Grund eines erlangten Rechts.

    § 16 Strafantrag und Strafanzeige

    • Der Verletzte ist dazu berechtigt Strafantrag zu stellen.
    • Eine Strafanzeige kann von jedem Bürger bei einer Behörde gestellt werden, die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufen ist.
    • Ein Strafantrag, der zurückgenommen wurde, kann nicht erneut gestellt werden.

    § 17 Verjährungsfristen

    • Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.
    • Verbrechen nach § 36 StGB verjähren nicht
    • Die Verjährungsfrist beträgt:
      1. 7 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 0 bis 99 Hafteinheiten
      2. 14 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 100 bis 149 Hafteinheiten
      3. 21 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 150 bis 199 Hafteinheiten
      4. 30 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 200 bis 240 Hafteinheiten
    • Die Verjährung ruht, wenn dies Aufgrund der Schwere der Tat von einem Richter oder dem Chief of Justice genehmigt wurde.
    • Ein Richter kann die Verjährungsfrist bei geringen Vergehen vor ihrem Ablauf, der gesetzlichen Verjährungsfist verlängern.

    § 17a Speicherung begangener Straftaten

    • Sollte man einer Straftat verurteilt werden, so werden diese für eine gewisse Zeit in der polizeilichen Datenbank als aktiv gespeichert.
    • Die Speicherung wird folgend berechnet:
      1. 14 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 0 bis 149 Hafteinheiten
      2. 21 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 150 bis 199 Hafteinheiten
      3. 30 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 200 bis 240 Hafteinheiten
    • Nach Ablauf dieser Zeit, werden diese Einträge "passiv".
    • Sollte man nur passive Einträge aufweisen können, so gilt man rechtlich als "nicht vorbestraft".
    • Verbrechen nach § 36 StGB werden nicht passiv.

    § 18 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

    • Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.
    • Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat.

    § 19 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    • Wer einen Beamten oder Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, beziehungsweise sich Anordnungen, Anweisungen widersetzt oder sich anderweitige Gehorsamsverweigerungen schuldig macht wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten bestraft.

    § 20 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

    • Wer einen Beamten oder Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Hafteinheiten bestraft.

    § 21 Gefangenenbefreiung

    • Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten bestraft.

    § 22 Gefangenenmeuterei

    • Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften, einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen, gewaltsam ausbrechen oder gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.

    § 23 Lärmbelästigung

    • Wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, begeht Lärmbelästigung und wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar bestraft.

    § 24 Hausfriedensbruch

    • Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.

    § 25 Landfriedensbruch

    • Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.

    § 26 Vermummungsverbot

    • Das Tragen, von Kleidung, welche das Gesicht, bis zu einer oder gewissen Unkenntlichkeit verdeckt, ist strafbar im Sinne des Paragrafen. Davon ausgenommen sind Amtsträger und Beamte, mit staatlich anerkannter Dienstkleidung. Zuwiderhandeln wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.

    § 27 Kriminelle Vereinigung

    • Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.
    • Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen richterlichen Beschluss als solche deklariert werden. Dieser Beschluss hat, wenn nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von 7 Tagen.
    • Ein ausgesprochener Beschluss erlaubt allen Exekutivbehörden des Staates das Durchsuchen jedes Mitglieds der kriminellen Vereinigung ohne richterlichen Beschluss.

    § 28 Amtsanmaßung

    • Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche ausschließlich Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 45 Hafteinheiten bestraft.
    • Wer sich unerlaubt, durch Tragen von Kleidung, ähnlichen Erkennungsmerkmalen oder durch persönliche Äußerungen, den Anschein erweckt, Teil eines öffentlichen Amtes zu sein, wird im Sinne des Abs.1 bestraft.

    § 29 Vortäuschen einer Straftat/Strafvereitelung

    • Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde oder dass die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
    • Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Abs.1 bezeichneten Stellen, über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat oder an einer bevorstehenden rechtswidrigen zu täuschen versucht.
    • Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder Maßnahme unterworfen wird, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.

    § 30 Falsche Uneidliche Aussage

    • Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten bestraft.

    § 31 Meineid

    • Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 120 Hafteinheiten bestraft.

    § 32 Falsche Verdächtigung

    • Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Hafteinheiten bestraft.

    § 33 Sexuelle Belästigung

    • Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 60 Hafteinheiten bestrafen.
    • Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.

    § 34 Beleidigung

    • Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten bestrafen.
    • In besonders schweren Fällen die sein Geschlecht, Familie, Herkunft, sexuelle Orientierung oder Religion verletzen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten bestraft
    • Wer einen im Dienst befindlichen Beamten bei der Ausübung seines Dienstes beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten zu bestrafen.

    § 35 Üble Nachrede

    • Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
    • Wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines öffentlich zugänglichen Inhalts begangen wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten bestraft.

    § 36 Mord

    • Der Mörder wird mit bis zu 240 Hafteinheiten bestraft.
    • Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

    § 37 Totschlag

    • Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Hafteinheiten bestraft.
    • Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 160 Hafteinheiten bestraft.
    • In besonders schweren Fällen ist auf 240 Hafteinheiten zu plädieren.

    § 38 Körperverletzung

    • Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
    • Wer durch Fahrlässigkeit, die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
    • Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstösst.
    • Der Versuch ist strafbar.

    § 39 Gefährliche Körperverletzung

    • Wer die Körperverletzung
      1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
      2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
      3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
      4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
      5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten bestraft.
    • In minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis 90 Hafteinheiten bestraft.
    • Der Versuch ist strafbar.

    § 40 Körperverletzung mit Todesfolge

    • Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so kann er bis zu 200 Hafteinheiten bestraft werden.

    § 41 Beteiligung an einer Schlägerei

    • Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.

    § 42 Freiheitsberaubung

    • Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.

    § 43 Erpresserischer Menschenraub

    • Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung mit Bereicherungsabsicht ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten zu bestrafen.

    § 44 Geiselnahme

    • Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 180 Hafteinheiten zu bestrafen.

    § 45 Nötigung

    • Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
    • Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
    • Der Versuch ist strafbar und wird nach Abs. 1 geahndet.

    § 46 Bedrohung

    • Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit bis zu 30 HE bestraft.

    § 47 Erpressung

    • Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Hafteinheiten bestraft.

    § 48 Diebstahl

    • Der Diebstahl geringwertiger Sachen mit einem Wert unter 500 Dollar wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
    • Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit der Absicht wegnimmt, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten zu bestrafen.
    • Wer einen Diebstahl an einer Sache begeht, deren Wert 10.000 Dollar oder mehr beträgt, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu Hafteinheiten zu bestrafen.

    § 49 Diebstahl mit Waffen

    § 50 Unterschlagung

      § 51 Raub

      • Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und/oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zu bereichern, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft. § 11 StGB kann zusätzlich Anwendung finden.
      • Nach Definition ist Raubgut alles von Wert gestohlene Gut.

      § 52 Schwerer Raub

      • Auf Freiheitsstrafe nicht unter 40 Hafteinheiten ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren und/oder dauerhaften Gesundheitsschädigung bringt oder
      • der Täter den Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der kriminellen Vereinigung begeht. Eine kriminelle Vereinigung ist nach § 27 definiert.

      § 53 Hehlerei

      • Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
      • Wird die Hehlerei Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande betreibt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten bestraft.

      § 54 Betrug

      • Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten bestraft. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist hiervon nicht betroffen.

      § 55 Urkundenfälschung

      • Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.

      § 56 Arbeiten ohne Lizenz

      • Wer eine Tätigkeit ausführt, ohne die benötigte Lizenz für diese zu besitzen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten bestraft.

      § 57 Glücksspiel

      • Das Glücksspielmonopol obliegt dem Staat.
      • Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
      • Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
      • Wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
      • Alle zum Einsatz des Glücksspiels bereitgestellten Wertgegenstände werden durch den Staat oder dessen Beamten gepfändet und dem Allgemeinwohl zur Verfügung gestellt.

      § 58 Sachbeschädigung

      • Wer rechtswidrig Besitz einer fremden Person beschädigt oder zerstört, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
      • Es wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
      • Etwaige privatrechtliche Schadensersatzansprüche nach §26 BGB bleiben hiervon unberührt.
      • Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

      § 59 Herbeiführen einer Explosion

      • Wer eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Hafteinheiten bestraft.
      • Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 40 Hafteinheiten zu erkennen.
      • Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 180 Hafteinheiten.

      § 60 Fahren ohne Fahrlaubnis

      • Mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten oder einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar bestraft, wer:
        1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten ist, oder
        2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderlichen Fühererschein nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach diesem oder eines anderen Gesetzes verboten ist.
      • Neben der o.g. Freiheitsstrafe kann zusätzlich das Fahrzeug, welches ohne Fahrerlaubnis geführt wurde, bis zum vorweisen einer gültigen Fahrerlaubnis entzogenwerden.
      • Bei wiederholtem Fahren ohne Fahrlaubnis kann dem Fahrzeugführer die Fahrlaubnis dauerhaft oder vorübergehend mit oder ohne Auflage einer medizinisch psychologischen Untersuchung entzogen werden.
      • Bei Führerscheinentzug gilt ein generelles 24-stündiges Wiederbeschaffungs Verbot des Führerscheins.

      § 61 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

      • Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er, Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis 45 Hafteinheiten bestraft.

      § 62 Gefährdung des Straßenverkehrs

      • Wer im Straßenverkehr, ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder, infolge geistiger oder körperlicher Mängel, nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, an Fußgängerüberwegen falsch fährt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.

      § 63 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

      • Wer im Straßenverkehr, ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder, sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten bestraft.
      • Wenn eine unbeteiligte Person, während der Durchführung eines Kraftfahrzeugrennens, zu Schaden kommt und/oder an gesundheitlichen Folgen verstirbt, ist ein Merkmal nach StGB §36 Mord erfüllt. Die Inbetrachtnahme von § 37 StGB ist gefordert.

      § 64 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

      • Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.

      § 65 Fliegen ohne Flugschein

      • Wer:
        1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
        2. ein Luftfahrzeug ohne die erforderliche Lizenz führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,
        3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung erteilt,
        4. als Führer eines Luftfahrzeug auf nicht extra dafür ausgewiesenen Start-Landebahn, startet oder landet
        5. ohne dafür notwendige Lizenz Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als illegale Gegenstände bestimmt sind, mit Luftfahrzeugen befördert,
        6. ohne dafür notwendige Lizenz Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach BtMG, WaffG und/oder NatSchG bestimmt sind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,
      • wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
      • Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten bestraft.
      • Bei wiederholtem Fliegen ohne Flugerlaubnis kann dem Luftfahrzeugführer der Flugschein dauerhaft oder vorübergehend mit oder ohne Auflage einer medizinisch psychologischen Untersuchung entzogen werden.
      • Bei Flugscheinentzug gilt ein generelles 24-stündiges Wiederbeschaffungs Verbot des Führerscheins.

      § 66 Gefährdung des Luftverkehrs

      • Wer im Luftverkehr, ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder, infolge geistiger oder körperlicher Mängel, nicht in der Lage ist, das Luftfahrzeug sicher zu führen, oder sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis 60 Hafteinheiten bestraft.

      § 67 Unterlassene Hilfeleistung

      • Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
      • Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

      § 68 Straftaten gegen die Umwelt

      • Wer unbefugt Abfälle, die außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
      • Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
      • Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, insbesondere Pflanzen aus Gewässern entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
      • Wer über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.

      § 69 Besitz illegale Gegenstände

      • Wer illegale Gegenstände, die für Zivilisten nicht zugänglich sind, besitzt oder diese in einem Fahrzeug lagert und nicht die nötigen Lizenzen besitzt, wird mit einer Haft bis zu 60 Hafteinheiten bestraft. Alle illegalen Gegenstände werden dauerhaft sichergestellt
      • Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:
        1. Schlagringe
        2. Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden, sofern der Besitzer gegenwärtig nicht im Dienst ist. Davon ausgenommen sind Funkgeräte sowie Taschenlampen.
        3. Geräte, die dazu bestimmt sind, Datenverarbeitungen zu manipulieren. Darunter zählen: Hackerlaptop.
        4. Sonstige: Autobombe, C4 Ladung, Mini C4 Charge, Malicious Access Card, Keycard, Secure ID Card, Thermische Ladung, Juwelen, Goldbarren, Diamanten.
        5. Besitz, Lagerung und/oder Transport von Chemikalien ohne gültige Chemikalien Lizenz.

      § 70 Sicherheitsbereiche

      • Bei unbefugtem Betreten eines staatlichen Sicherheitsbereiches muss mit sofortigem Schusswaffengebrauch gerechnet werden. Zudem ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 100 Hafteinheiten zu rechnen.
      • Zu den in Absatz 1 genannten Sicherheitsbereichen gehören:
        1. Die ehemalige Militärbasis
        2. Das Staatsgefängnis
        3. Das Staatsgelände
        4. Der Flugzeugträger
        5. Der Flughafen und dessen Gelände
        6. Alle Bereiche, die das LSPD, SD oder DoJ zeitweilig oder dauerhaft als Sicherheitsbereich erklärt.
        7. Der Staatlichen Ordnung obliegt es einen zeitlich begrenzten Platzverweis zu erteilen.
      • Zu den in Absatz 2 genannten Sicherheitsbereichen besteht zudem ein zu wahrender Abstand von 50 Metern einzuhalten.

      § 71 Nicht bezahlen von Rechnungen

      • Jegliche Rechnungen müssen innerhalb von 48 Stunden beglichen werden.
      • Ein Einspruch gegen den Erhalt einer Rechnung, hat keine aufschiebende Wirkung diese zu begleichen.
      • Erst nach Bezahlung aller offenen Rechnungen ist es möglich Dienste des PD, SD sowie des DOJs in Anspruch zu nehmen. Außnahmen stellen hierbei jegliche Dispachtes dar.
      • Sollten Rechnungen innerhalb der 48 Stunden nicht beglichen werden, so drohen bis zu 60 Hafteinheiten.

      § 72 Ilegale Einreise und Aufenthalt

      • Wer sich ilegalerweise im Staat aufhält oder einreist, wird mit einer Haftstrafe von bis zu 120 Hafteinheiten bestraft und aus dem Staat abgeschoben.

    Betäubungs- mittelgesetz

    (BtMG)

    Betäubungsmittelgesetz

    für den Staat San Andreas

    § 1 Definition

    • Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage I und II aufgeführten Stoffe.
    • Stoffe
      1. Chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen.
      2. Natürliche und Nicht-Chemische Elemente, sowie Rohstoffe für den Anbau oder Erzeugnisse davon.
    • Zubereitungen:
      1. Ohne Rücksicht auf Ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer der natürlich vorkommenden Gemische und Lösungen.
    • Herstellung:
      1. Das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.

    § 2 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

    • Eine Erlaubnis der zuständigen Behörden bedarf, wer Betäubungsmittel
      1. anbauen
      2. herstellen
      3. mit Ihnen Handel treiben
      4. einführen
      5. ausführen
      6. abgeben
      7. veräußern
      8. sonst in den Verkehr bringen oder,
      9. erwerben
    • Die Erlaubnis darf, in Einzelfällen, nur erteilt werden, um wissenschaftlichen, medizinischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken gerecht zu werden.

    § 3 Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln

    • Betäubungsmittel dürfen nur durch einen zugelassenen Arzt, mittels Rezept verschrieben werden, wenn deren Anwendung begründet ist.
    • Das Rezept muss enthalten:
      1. Den Namen des Patienten
      2. Den Ort und das Datum der Behandlung
      3. Den Namen des behandelnden Arztes
      4. Die Bezeichnung der verschriebenen Betäubungsmittel
      5. Den Behandlungsgang

    § 4 Straftaten

    • Mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten wird bestraft wer,
      1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt, oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
      2. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis zu sein.
      3. Unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen die Verschreibung von Betäubungsmitteln zu erlangen.
      4. Betäubungsmittel ohne begründung verschreibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlässt.
    • Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten wird bestraft, wer bandenmäßig oder gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln(nach § 1 Abs. 1-2) handelt.
    • Mit einer Freiheitsstrafe bis 90 Hafteinheiten wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (Anlage III) bei sich führt.
    • Mit einer Freiheitsstrafe mit bis zu 180 Hafteinheiten wird bestraft, wer durch die Abgabe oder einflößen von Betäubungsmitteln den Tod herbeiführt.

    § 5 Einziehung

    • Gegenstände, welche in Verbindung zu Straftaten mit Betäubungsmitteln stehen, können von den zuständigen Behörden eingezogen und zerstört werden.
    • Die Kosten für die Einziehung und die Zerstörung trägt der Beschuldigte.

    § 6 Eigenbedarf

    • Als geringe Mengen, welche nicht zu ahnden sind (sog. Eigenbedarf) werden folgende Betäubungsmittel betrachtet:
      1. Joints: bis zu 3 Einheiten
      2. Marihuana: bis zu 3 Einheiten
    • Der Eigenbedarf entfällt, wenn die zulässige Menge überschritten wird.

    § 7 Absehen von Verfolgung

    • (1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach diesem Gesetz zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und es sich um einer geringe Menge handelt.

    § 8 Absehen von Bestrafung

    • Das Gericht kann die Strafe mildern, oder wenn der Täter innerhalb der letzten 30 Tage keine Straftaten begangen hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter
      1. Durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach diesem Gesetz, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte.
      2. Freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach diesem Gesetz die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
    • War der Täter an einer Tat beteiligt, muss sein Beitrag zur Aufklärung den eigenen Tatbeitrag überwiegen.

    § 5 Anlagen

    • Anlage I (nicht verkehrsfähige aber verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
      1. Joints
      2. Cannabis
      3. Marihuana
      4. Schmerzmittel
    • Anlage II (nicht verkehrsfähige und nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind)
      1. LSD
      2. Crack
      3. Kokain
      4. Extasy
      5. Kristall
      6. Meth
      7. Heroin
    • Anlage III (illegale Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind)
      1. LSA
      2. Hydrochlorsäure
      3. Tyno Chlorsäure
      4. Natriumhydroxid
      5. Schwefelsäure
      6. Chemikalien, siehe § 69 Abs. 2 Nr. 5 StGB
      7. Kokablätter
      8. Mohnharz
      9. Mutterkorn
      10. Pseudoephedrin
    • Anlage IV (nicht geringe Mengen)
      1. Nicht geringe Mengen variieren je nach Tatbestand, Menge der Betäubungsmittel und sonstigen Vergehen.

    Waffengesetz

    (WaffG)

    Waffengesetz

    für den Staat San Andreas

    § 1 Definition

    • Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt und geeignet sind, Lebewesen in Ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.

    § 2 Lizenz

    • Um eine Waffe führen zu dürfen benötigt man eine Waffenlizenz, diese ist beim DOJ zu beantragen.
    • Um eine Lizenz zu erwerben ist ein Psychologisches Gutachten, ein Führungszeugnis und Waffenkunde vorzulegen. Alle Dokumente dürfen nicht älter als zwei Wochen alt sein.
    • Die Ausstellung der Waffenlizenz darf unter positiven psychologischen Gutachten, einem leeren Führungszeugnis und einer positiven Waffenkunde nicht abgelehnt werden.
    • Wer eine Waffe ohne die erforderlichen Waffenlizenz führt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten zu bestrafen.

    § 3 Führen von Waffen

    • Unter Führen wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt.
    • Unter Führen fällt auch, wenn diese in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt wird.
    • Unter Führen fällt auch, wenn diese zum Zwecke des Transports in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt wird.
    • Für die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle haftet jeweils der Besitzer bzw. der Halter.

    § 4 Waffenverbot

    • Richter und Staatsanwalt haben das Recht einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten. Mit einem Waffenverbot geht die Einziehung der Waffenlizenz einher.
      1. Ein dauerhaftes Waffenverbot erfordert die Zustimmung eines Richters.
    • Wird einem Bürger der Besitz von Waffen oder Munition verboten, sind
      1. Waffen und/oder Munition
      2. sowie jegliche Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.
    • Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt ausgesetzt werden.
      1. Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt Waffen sowie Munition sicherzustellen.
      2. Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird.

    § 5 Nutzung

    • Wer eine Stich- oder Schusswaffe innerhalb von Stadtgebieten offen trägt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestrafen.
      1. Davon ausgenommen sind private Grundstücke.
    • Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätten benutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten sowie einem Waffenverbot zu bestrafen. Ausgenommen sind
      1. Beamte der Executive während des Dienstes
      2. Sowie Bürger, die in Notwehr handeln.
    • Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten bestraft.

    § 6 Waffen

    • Sportgeräte, Werkzeuge und Waffen werden in folgende Kategorien unterteilt:
      1. Kategorie A: Sportgeräte und Werkzeuge
      2. Kategorie B: Waffen, die eine Lizenz sowie Registrierung erfordern.
      3. Kategorie C: Illegale Waffen
    • Der Erwerb sowie das Führen von Gegenständen der Kategorie A ist ohne Waffenlizenz gestattet.
      1. Gegenstände nach §6 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht als Waffe missbraucht werden. Vergehen werden nach § 5 Abs. 1-3 geahndet.
      2. Diese müssen in einer geeigneten Tasche transportiert werden, bei zuwiderhandlung droht eine Haftstrafe bis zu 30 HE.
    • Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorien B ist ausschließlich mit der erforderlichen Waffenlizenz sowie der registierung gestattet.

    § 7 Dienstwaffen

    • Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden.
    • Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten und/oder Geldstrafe bestraft.
      1. Welche Waffen ein Beamter der Exekutive im Dienst führen darf, wird vom Chief of Police vorgegeben.
      2. Wer eine nicht genehmigte Waffe bei sich trägt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten bestraft.
      3. Sondergenehmigungen zum Führen von Dienstwaffen können situationsbedingt von der jeweiligen Einsatzleitung erteilt werden.

    § 8 Handel

    • Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen, Waffenteilen und Munition ist ausschließlich lizenzierten Händlern vorbehalten.
      1. Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende Lizenz weitergibt oder diese von nicht lizenzierten Händlern annimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 100 Hafteinheiten bestraft.
    • Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die die notwendigen Lizenz vorweisen können.

    § 9 Herstellung von Waffen

    • Wer Bauteile von Waffen besitzt, herstellt, abgibt oder anderweitig in den Verkehr bringt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 100 Hafteinheiten zu bestrafen.

    § 10 Waffenregistierung

    • Jegliche Waffen werden beim Verkauf vom Ammunation registriert.
    • Die Registierung umfasst
      1. Name und Vorname des Käufers
      2. Geburtsdatum des Käufers
      3. Waffentyp der verkauften Waffe
      4. Seriennummer der Waffe
    • Nur die Person, welche auf die Waffe registiert ist, darf mit dieser umgehen. Wer seine registierte Waffe an dritte Weitergibt, wird mit Entziehung der Waffenlizenz, der Waffe sowie mit bis zu 100 Hafteinheiten bestraft.
    • Sollten Personen Waffen in einem Ammunation erwerben, welcher keine automatische Registierung aufweisst, so muss dieser beim Ammunationhauptsitz innerhalb von 2 Tagen nachgeholt werden.
    • Die Waffenregistierungsliste muss dem DOJ sowie dem PD durchgehend einsehbar sein.

    § 11 Waffenliste

    • Waffenkategorie A
      1. Baseballschläger
      2. Messer
      3. Äxte
      4. Spitzhacken
    • Waffenkategorie B
      1. Pistolen, halbautomatisch und mit 9x19mm Caliber oder .45 ACP Munition
      2. Jagdmesser
      3. Machete
    • Waffenkategorie C
      1. Jegliche Nahkampfwaffen welche nicht in der Kategorie A und B aufgelistet sind.
      2. Jegliche Fernkampfwaffen welche vollautomatisch sind oder ein Caliber über 9x19mm aufweisen.

    § 12 Mitführung von Waffen/Aufbewahrung von Waffen

    • Sämtliche Waffen sind in einem dafür geeigneten Gefäß zu transportieren, dabei ist folgende Auflistung zu beachten:
      1. Waffen der Waffenkategorie B müssen mindestens in einem Holster transportiert werden. Lagerung in allen abschließbaren Schränken oder Schubladen ist gestattet.
      2. Das falsche Aufbewahren/Mitführen von Waffen wird mit einer Haftzeit von bis zu 30 Hafteinheiten oder einer Geldstrafe bis zu 10.000 Dollar bestraft.

    Anti- korruptions- gesetz

    (AKG)

    Antikorruptionsgesetz

    für den Staat San Andreas

    Definition

    • Korrupt ist derjenige, der Amtshandlungen oder Dienstleistungen für sich oder für Dritte unbefugt missbraucht, um materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen, auf den kein rechtmäßiger Anspruch besteht.

    § 1 Bestechung

    • Wer einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit er seine Dienstpflichten verletzt, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten und/ oder Geldstrafe von bis zu 15.000 Dollar zu bestrafen.

    § 2 Bestechlichkeit

    • Wenn ein Amtsträger Gegenleistungen fordert, sie sich versprechen lässt oder annimmt, um damit pflichtwidrige Amtshandlungen zu vergüten, ist dies mit einer Freiheitsstrafe von 180 240 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe von bis zu 75.000 Dollar zu bestrafen.

    § 3 Vorteilsgewährung

    • Wer einem Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil unrechtmäßig anbietet, verspricht oder gewährt, ist dies mit einer Freiheitsstrafe von 30 bis 60 Haft Einheiten und/oder einer Geldstrafe von bis zu 2.000 Dollar zu bestrafen.

    § 4 Vorteilsannahme

    • Eine Vorteilsannahme liegt dann vor, wenn ein Amtsträger für sich oder Dritte für die Dienstausübung einen Vorteil unrechtmäßig fordert, ihn sich versprechen lässt oder annimmt. Die Vorteilsannahme ist mit einer Freiheitsstrafe von 60 bis 240 Haft Einheiten und/oder einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar zu bestrafen.

    § 5 Verletzung des Dienstgeheimnisses

    • Wer Informationen unbefugt offenbart, die ihm als Amtsträger direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommen sind, ist mit einer Freiheitsstrafe von 120 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Dollar zu bestrafen.

    § 6 Amtsmissbrauch

    • Ein Amtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Amtsträger, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt oder eine andere Person unrechtmäßig bereichert oder dessen Vermögen mehrt. Ein Amtsmissbrauch ist mit einer Freiheitsstrafe von 90 bis 180 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe von bis zu 90.000 Dollar zu bestrafen.

    § 7 Folgen der Korruption

    • Macht sich ein Amtsträger der Korruption schuldig, so wird das genaue Strafmaß bei einem Gerichtsprozess beschlossen. Das Strafmaß erstreckt sich je nach Schwere des Verbrechens zwischen 0 Hafteinheiten und einer lebenslangen Freiheitsstrafe und einem Berufsverbot im Staatlichen Dienst

    Straßen- verkehrs- ordnung

    (StVO)

    Straßenverkehrsordnung

    für den Staat San Andreas

    § 1 Grundregeln

    • Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    • Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
    • Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
    • Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten genutzt werden können. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, wenn diese, z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
    • Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich, sofern er am öffentlichen Verkehr teilnimmt, anzuschnallen.
    • Generelle Manipulation und/oder die Verschleierung der Identifikation des Fahrzeugs ist verboten.
      1. Kennzeichen
      2. LKWFahrgestellnummerBus
      3. Ein Verstoß ist mit einer Geldstrafe von bis zu 5000 Dollar zu bestrafen.

    • Bei der Teilnahme am Straßenverkehr muss das Fahrzeug einen Verbandskasten und ein Warndreieck aufweisen. Der Fahrzeugführer haftet. Ein Verstoß ist mit einer Geldstrafe von mindestens bis zu 2500 Dollar zu bestrafen.

    § 2 Straßenzulassung von Kraftfahrzeugen

    • Damit ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen genutzt werden darf, muss es mit:
      1. Fahrtrichtungsanzeiger
      2. Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
      3. Bremsleuchten
      4. Kennzeichenhalter mit zugelassenen Kennzeichen ausgerüstet sein, ausnahme stellen hierbei Zweirädige-Fahrzeuge,Traktoren und Quads da.
    • Sollte ein Fahrzeug ohne die in Abs.1 beschriebenen Eigenschaften auf öffentlichen Straßen geführt werden, wird mit permanenter Einziehung des Kraftfahrzeugs, Entzug des Führerscheins sowie mit 3.000 Dollar Bußgeld bestraft.
    • Bei wiederholten vergehen erfolgt die Einziehung des Kraftfahrzeugs, der Entzug des Führerscheins sowie eine 48 stündigen Führerscheinsperre sowie mit 15.000$ Geldstrafe bestraft.

    § 3 Verbotene Fahrzeugteile

    • Folgende Fahrzeugteile sind im öffentlichen Straßenverkehr verboten:
      1. Auto und Motorradteile der Kategorie "Rennen"
      2. Plate-Flipper
      3. NOS ug. Nitro
      4. Unterbodenbeleuchtung '(nur im Stand erlaubt)
    • Der Besitz dieser Teile ist nicht Strafbar. Sind verbotene Fahrzeugteile in einem Fahrzeug verbaut, so ist die Teilnahme am Öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Strafe ( 120 HE / 20.000$ ) Eine Ausnahme bildet hierbei die Unterbodenbeleuchtung, diese darf allerdings nicht eingeschaltet werden.

    § 4 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

    • Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
    • Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
    • Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet. Bei Verstoß von Abs. 1 & 2 wird mit einem Bußgeld von 3000$ bestraft..
    • Kraftfahrzeuge, welche sich im öffentlichen Verkehrsraum befinden, müssen versteuert sein. Die Steuer ist am Fahrzeugsteuerautomaten im DOJ zu zahlen. Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld von 3.000$ sowie der Abschleppung des Kraftfahrzeuges bestraft.
    • Abs. 4 entfällt für staatliche Fahrzeuge

    § 5 Fahren ohne Fahrerlaubnis

    • Wer ein u.g. Fahrzeug führt, ohne die nötigen Fahrerlaubnis zu besitzen, macht sich strafbar gem. § 60 StGB.
    • Wer ein u.g. Fahrzeug führt, obwohl ihm dieses verboten wurde, zählt als Wiederholungstäter.
    • Für folgende Fahrzeugklassen wird die entsprechende Fahrerlaubnis benötigt:
      1. PKW
      2. LKW/Bus
      3. Motorrad
      4. Boot
      5. Helikopter
      6. Flugzeuge
    • Motorroller dürfen ohne Führerschein geführt werden.

    § 6 Geschwindigkeit

    • Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten, den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den geltenden Höchstgeschwindigkeiten anzupassen.
    • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 80 km/h, für LKW 60 km/h. Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt
      1. für LKW 80 km/h
      2. für PKW sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen bis 500 kg - 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Highways.
      3. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an behördlich eingerichteten Kontrollstellen beträgt 30 km/h, oder die von der Exekutive bekanntgegebene Höchstgeschwindigkeit. Ist die Kontrollstelle nicht durch Beamte der Exekutive besetzt, gelten 100 km/h Höchstgeschwindigkeit.

    § 7 Highways/Freeways

    • Highway dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die eine Mindestgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen.
    • Darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren werden.
    • Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.
    • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Highways ist unbegrenzt, solange
      1. die Höchstgeschwindigkeit durch Lichzeichen nicht anders festgesetzt wurde.
    • Das Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten.
    • Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen und medizinische Notfälle.
    • Dürfen von Fußgängern nicht betreten werden.

    § 8 Verkehrszeichen

    • Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind:
      1. Stoppzeichen
      2. Einbahnstraßenschilder
      3. Wendeverbotsschilder
      4. Parkverbote
      5. Richtungspfeile
      6. Lichtzeichen auf Autobahnen
    • Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.
    • Die nicht zu beachtenden Straßenverkehrszeichen sind:
      1. Ampeln
      2. Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsangaben

    § 9 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit

    • Die Grundstrafen betragen,
      1. Bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften - 500$
      2. Bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften - 800$
    • Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt geahndet:
      1. 10-20 km/h über der Geschwindigkeitsbeschränkung geahndet mit einem Bußgeld von 250$ zusätzlich der Grundstrafe.
      2. 21-50 km/h über der Geschwindigkeitsbeschränkung geahndet mit einem Bußgeld von 500$ zusätzlich der Grundstrafe.
      3. 51-69 km/h über der Geschwindigkeitsbeschränkung geahndet einem Bußgeld von 750$ zusätzlich der Grundstrafe.
      4. 70+ km/h über der Geschwindigkeitsbeschränkung geahndet einem Bußgeld von 1000$ zusätzlich der Grundstrafe, Entzug aller Kraftfahrzeugscheine sowie Sicherstellung des Tatfahrzeugs nach ASOG

    § 10 Überholen

    • Es ist links zu überholen.
    • Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
    • Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.

    § 11 Vorfahrt

    • An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
      1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
      2. wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine befestigte Straße einbiegen.

    § 12 Halten und Parken

    • Das Halten und Parken ist unzulässig:
      1. An unübersichtlichen und Engen Straßenabschnitten.
      2. In Kurven.
      3. Auf Bahnübergängen.
      4. An Bürgersteigen, die mit roter Farbe markiert sind.
      5. Auf den Parkplätzen unmittelbar am Los Santos Police Department. Dies gilt auch für die anliegenden Bürgersteige am LSPD.
      6. In gekennzeichneten Taxi-Zonen.
      7. 5 Meter vor und Hinter einer Kreuzung.
      8. Gegen die Fahrtrichtung.
    • Unter Parken zählt, wer sein Fahrzeug länger als 3 Minuten an einer Stelle steht und wird mit einem Bußgeld von 350,00 Dollar bestraft.

    § 13 Warnzeichen

    • Das nutzen von Schall- und Leuchtzeichen darf nur genutzt werden, wenn:
      1. Außerhalb von geschlossenen Ortschaften überholt wird.
      2. Jemand sich selber oder andere gefährdet sieht.

    § 14 Sicherheitsgurte, Schutzhelme

    • Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
    • Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h führt oder auf bzw. in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

    § 15 Garagenausfahrten

    • Wird eine Garagenausfahrt blockiert, wird dieses Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt.

    § 16 Fahren unter Einfluss berauschender Mittel

    • Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0.3 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel führt. Der Verstoß führt zur Stilllegung des Fahrzeugs sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis.

    § 17 Stoppschilder / -markierungen

    • Fahrzeuge müssen an Stoppschildern und entsprechenden Bodenmarkierungen das Tempo reduzieren

    § 18 Haftung des Halters

    • Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen werden.
    • Sollte das Fahrzeug verliehen oder als gestohlen gemeldet worden und der Täter eindeutig feststellbar sein, so ist dieser entgegen § 16 Abs. 1 zur Verantwortung zu ziehen.

    § 19 Unfall

    • Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat
      1. unverzüglich anzuhalten,
      2. den Unfallort abzusichern bzw. sein Fahrzeug bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
      3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
      4. Verletzten zu helfen,
      5. solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde.

    § 20 Sonderrechte

    • Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Behörden mit Sonderaufgabe ausgeschlossen, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend notwendig ist. Dies gilt nur bei Fahrten mit blauem, rotem oder gelbem Blinklicht und Signalhorn.

    § 21 Entzug der Fahrerlaubnis

    • Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Kraftfahrzeug zu führen, so wird ihm durch die Exekutive die Fahrerlaubnis entzogen.
    • Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis herscht eine 24 Stunden Führerscheinsperre. Nach den 24 Stunden werden die nicht Tat Fahrzeugklassen vom DOJ oder von der Fahrschule zurückgegeben. Die Tat Fahrzeugklasse muss bei der Fahrschule neu erworben werden.
    • Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen Maß, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Kriterien für eine nicht ausreichende körperliche oder geistige Verfassung sind:
      1. 0.3 ‰ oder mehr Alkohol im Blut
      2. Rückstände von Betäubungsmitteln oder anderer berauschender Mittel im Blut
      3. Körperliche Beeinträchtigungen
      4. Teilnahme an illegalen Straßenrennen
      5. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern dem Täter ersichtlich sein kann, dass Menschen verletzt wurden oder ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist.
    • Ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen den Führerscheinentzug haben aufschiebende Wirkung. Zu diesem Wiederspruch/ dieser Anfechtungsklage muss ein Beweis gem. § 56 StPO vom Beschuldigten vorgelegt werden
    • Die Bearbeitung eines Widerspruch oder einer Anfechtungsklage darf durch den Richter schriftlich erfolgen.

    § 22 Gewerblicher Verkehr

    • Unter der gewerblichen Personenbeförderung wird der Transport von Personen in Verbindung einer monetären Leistung definiert.
    • Die gewerbliche Personenbeförderung kann zu Land, Wasser und Straße erfolgen.
    • Voraussetzung der gewerblichen Personenbeförderung ist der Personenbeförderungsschein.

    § 23 Sonderausstattung

    • Das Verwenden von Rennteilen zur Erweiterung der Motorleistung, Erhöhung des Hubraumes oder anderer Möglichkeiten wird mit nicht unter 2.000 Dollar Strafe geahndet.
    • Fahrzeuge mit Verbauten Rennteilen dürfen von der Exekutive beschlagnahmt werden bis die Teile entfernt wurden. Der Fahrzeug halter trägt die kosten.

    § 24 Bezahlen von Rechnungen

    • Rechnungen, welche durch mobile und/oder stationäre Blitzer angefertigt werden und den Bürger*innen direkt auf das mobile Telefon gespielt werden muss umgehend nach Erhalt bezahlt werden.
    • Bei einer allgemeinen Verkehrs- und Personenkontrolle werden Rechnungen durch die Exekutivbehörden überprüft. Sollten offene Rechnungen von mobilen und/oderstationären Blitzer nicht bezahlt worden sein, müssen diese nach Aufforderung bezahlt werden.
    • Offene Rechnungen von mobilen und/oder stationären Blitzer müssen nach Aufforderung von Beamten*innen der Exekutivbehörden bezahlt werden.

    § 25 Fluglizenz

    • Die Fluglizenz erlaubt das führen von Helikoptern
    • Fliegen ohne gültige Fluglizenz ist verboten.
    • Die Fluglizenz bedarf einer praktischen Flugfähigkeits Prüfung.
    • Die Fluglizenz wird durch das Department of Justice ausgegeben.

    § 26 Flughöhe

    • Die Flughöhe wird in Fuß berechnet und beträgt 1200 Fuß [oder 400 Meter]. Bei Defektem Höhenmessgerät gilt:
      1. In Los Santos: über dem Maze-Bank Tower.
      2. In Sandy Shore: auf der Mittelhöhe des Mount Chiliad.
      3. In Paleto Bay: Doppelt so hoch wie die Bäume des Paleto Forest.

    § 27 Landen

    • Es darf nur auf den dafür vorgesehenen Landeflächen gelandet werden.
    • Ausgenommen von Absatz 1 sind Sondereinsatzkräfte wie LSPD/SD/DOJ, MD(Medizinischer Dienst) und das FD (Fire Department) im Rahmen ihrer Einsatztätigkeit.
    • Wer gegen dieses Gesetz verstöß, wird mit einem Bussgeld von 10.000-30.000 Dollar bestraft.

    § 28 Spezielles Landeverbot

    • Unbefugten ist das Landen auf folgenden Geländen verboten:
      1. Ehemaliges Militärgelände
      2. LSPD/SD
      3. Flugzeugträger
      4. Staatsgefängnise
      5. Landeplätze der Krankenhäusern
      6. Staatsgelände

    § 29 Grundsatz

    • Beim Begegnen, Überholen und Vorbeifahren an Fahrzeugen und Anlagen ist ein sicherer Passierabstand von zehn Metern einzuhalten.
    • Bei der Bewegung von Fahrzeugen der Schifffahrt muss das Fahrzeug ständig unter Kontrolle gehalten werden und zur sofortigen Einleitung von Bremsungen bereit sein.
    • Auf dem Fahrwasser gilt das Rechtsfahrgebot.
      1. Nach Definition ist das Fahrwasser geregelt im Naturschutzgesetz aller dort genannten Meeresschutzgebiete unter NatSchG § 13.

    § 30 Hoheitsgebiet und Aufsicht

    • Das LSPD/ SD erfüllt auf den Meeresschutzgebieten nach NatSchG § 13 alle hoheitlichen Pflichten einer Exekutivbehörde und ist für die Beaufsichtigung der Einhaltung aller Gesetze des Staates San Andreas auf eben diesen beauftragt.
    • Es steht in regelmäßigen Abständen dem LSPD/SD frei, Verkehrskontrollen bei Fahrzeugen auf jenen genannten Gebieten in NatSchG § 13 durchzuführen. Dabei muss nach UZwG die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.

    § 31 Sicherheit auf dem Wasser

    • Ein Fahrzeug, welches sich auf dem Wasser aufhält muss vollste Sicherheit gewährleisten können. Hierzu ist ein Verbandskasten, Werkzeugkasten und ein Feuerlöscher zwingend erforderlich.
    • Der Gesetzgeber sieht hier eine besondere Dringlichkeit. Rettungskräfte können zu Einsätzen auf dem Wasser nicht sofort reagieren. Daher ist es Pflicht nach § 27 Abs. (1) eben jene Gegenstände mit sich zu führen.
    • Kleine motorisierte Wasserfahrzeuge wie Jetskis oder nicht für die hohe See gebaute Wasserfahrzeuge dürfen nicht den pazifischen Ozean befahren. Lediglich die Strandabschnitte des Staates San Andreas.

    § 32 Blitzer und feste Radarstationen

    • Blitzer, sowie feste Radarstationen unterliegen dem Staat Los Santos. Die dort erhobenen Gebühren orientieren sich an der wirtschaftlichen Lage des Staates.

    Anwaltsgesetz

    (AnwG)

    Anwaltsgesetz

    für den Staat San Andreas

    § 1 Zulassung zum Anwalt

    • Wer eine Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnehmen möchte, muss eine Prüfung zum Rechtsanwalt im DOJ erfolgreich absolvieren, außer dieser wird durch eine Anwaltskanzlei erworben.

    § 2 Anwaltslizenz

    • Um Tätigkeiten als Anwalt auszuführen benötigt man eine gültige Anwaltslizenz
    • Die Anwaltzlizenz ist ab dem Tag der Ausstellung gültig.

    § 3 Anwaltskanzlei

    • Um als Anwalt tätig zu sein, benötigt man ein im DOJ eingetragenes Unternehmen.
    • Mit der Ausbildungslizenz ist es der Kanzlei gestattet Personen zu Anwälten auszubilden. Wer ohne gültige Lizenz ausbildet, wird mit einer Strafe von bis zu 240HE bestraft und verliert seine Zulassung
    • Auszubildende müssen von der Kanzlei mindestens 2 Tage nach Einstellung dem DOJ gemeldet werden.
    • Der Auszubildende muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag der Kanzlei besitzen, welcher ihm gestattet im Namen der Kanzlei tätig zu sein.

    § 4 Arbeitsweise

    • Ein Anwalt ist berechtigt einen Mandanten zu vertreten, wenn ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen wurde.
    • Der erste Kontakt zu Mandanten wird als vorvertraglich angesehen.
    • Der Vertragsschluss richtet sich nach § 2 HGB.
    • Der Anwalt ist dazu verpflichtet das Mandat dem DOJ zu überreichen.
    • Verträge für Rechtsbeistände bedürfen zwingend der Schriftform.
    • Bei AGEs darf der Anwalt zunächst ohne schriftlichen Vertrag tätig werden, ein schriftlicher Vertrag ist spätestens 3 Tage nach Beendigung der AGE dem DOJ zu übergeben.
    • Sobald der Mandant vertreten wird, ist der Vertrag den anderen Beteiligten des Verfahrens vorzulegen. Wenn kein Vertrag vorliegt, ist der Rechtsbeistand ungültig und der Anwalt handelt rechtswidrig. Der Abs. VI stellt hierbei die Ausnahme dar.
    • Das Ablehnen eines Mandates sollte die Ausnahme darstellen.
    • Wurden vermehrt Mandate durch einen Rechtsanwalt abgelehnt, und dies dem Department of Justice gemeldet, so können die Gebühren für die Verlängerung der Lizenz durch den Chief of Justice erhöht werden.

    § 5 Anwaltskosten

    • Ein Rechtsanwalt hat seine Gebühren schriftlich festzulegen und dem Mandanten im Mandatsvertrag vor Unterschrift mitzuteilen. Die Gebühren sollten in einem zumutbaren Rahmen festgelegt werden.
    • Bei mündlichen Vertragsschließungen Zwecks AGE, können diese mündliche Festgelegt werden und anschließend nach § 4 VI AWG verschriftlicht werden.
    • Anwälte sind verpflichtet, ihr durch ihre Tätigkeiten als Anwalt, generiertes Einkommen dem DOJ zu melden.

    § 6 Schweigepflicht

    • Die Schweigepflicht von Anwälten umfasst die Pflicht zur Geheimhaltung aller relevanter Umstände, die ihm/ihr im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandates bekannt werden.
    • Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht führt zum Entzug der Lizenz und kann mit einem Bußgeld oder einer Haftstrafe bestraft werden.

    § 7 Rechtsverständnis

    • Ein eingetragener Rechtsanwalt ist in besonderer Form des Gesetzes verpflichtet. Er hat sich in vorbildlichem Maße zu verhalten.
    • Der Verdacht einer Straftat verpflichtet das Department of Justice, die Lizenz des betroffenen zu sofort einzuziehen und den Sachverhalt vollumfänglich aufzuklären. Erst nach Aufklärung darf auf Antrag die Lizenz wieder ausgehändigt werden.
    • Ist der Betroffene nach § 5 Abs. 2 als “nicht Schuldig” verurteilt worden, so entstehen keine Kosten für die erneute Ausstellung der Lizenz. Der Betroffene hat kein Recht auf Schadensersatz.

    § 8 Pro Bono Fall

    • Ein ProBono Fall wird als solcher gewertet, wenn
      1. Der Mandant keine finanziellen Mittel besitzt, den Rechtsanwalt, nach einem vertretbaren Satz zu vergüten.
      2. Das vertreten eines ausgereisten in Bezug auf Finanzielle Regelungen, sofern das Mandat vor der Ausreise unterschrieben wurde.

    § 9 Gebührenmaßstab

    • Die Gebühren für die Anwaltsprüfung legt das DOJ fest. Das Ausstellen der Lizenz beläuft sich auf weitere 2500 Dollar.

    Handels- gesetzbuch

    (HGB)

    Handelsgesetzbuch

    für den Staat San Andreas

    § 1 Handelsregister

    • Ein Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes hat die Absicht, durch eine legale Tätigkeit Gewinne zu erwirtschaften.
    • Um ein Gewerbe betreiben zu können, bedarf es einer Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung erfolgt auf Antrag und nach erfolgter Prüfung durch das DOJ.
    • Die Eintragung in das Handelsregister muss alle 2 Monate erneuert werden.
    • Die Gebühren der Eintragung in das Handelsregister sind der Firmengröße angepasst.
    • Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
    • Der Name des Gewerbes darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
    • Wer ein Gewerbe ohne Gewerbeschein betreibt, wird mit einem Bußgeld der gesamten Einnahmen, sowie eine Zahlung von bis zu 70.000 Dollar bestraft.
    • Die Daten im Handelsregister müssen stetig aktuell gehalten werden. Hierzu ist der Unternehmer verpflichtet. Alle aktualisierten Daten müssen dem DoJ gemeldet werden. Bei Verstoß gegen diese Auflage muss ein Bußgeld angepasst an den durchschnittlichen Umsatz des Gewerbes entrichtet werden. Die Bußgeld übersteigt nicht den Wert von 20.000 Dollar.
    • Mögliche Unternehmensformen sind Einzelunternehmen

    § 2 Verträge

    • Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Vertragsinhalte gelten ausschließlich zwischen den beteiligten Vertragsparteien und entwickeln keine Außenwirkung.
    • Die Vertragsparteien können den Inhalt des Vertrages frei gestalten und sind nicht an bestimmte Formerfordernisse gebunden.
    • Verträge dürfen nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
    • Das Department of Justice legt die vertragsrechtlichen Grundsätze wenn nötig fest und entwickelt diese stetig weiter.
    • Bei Verstoß gegen Vertragsinhalte steht es den Vertragsparteien frei eine Klage bei Gericht einzureichen.
    • Nur schriftlich festgehaltene Vertragsinhalte können Grundlage einer Klage sein.

    § 3 Vertretungsregelung

    • Jedes Unternehmen kann einen Vertretungs Bevollmächtigten (Prokurist) einsetzen.
    • Dieser erhält dadurch vollständige Handlungsgewalt über das Unternehmen, sowie seine Mitarbeiter. Davon ausgeschlossen sind:
      1. Das Ummelden des Unternehmens oder einzelner Daten wie Unternehmensname, Vertreter oder Inhaber.
      2. Der Kauf und Verkauf von Grundstücken.
    • Um Regelungen nach § 3 Abs. 2 HGB zu umgehen, muss vom Inhaber des Gewerbes im voraus eine Vollmacht mit den genauen Aufgaben des Prokuristen schriftlich beim Department of Justice eingereicht werden.

    § 4 Unternehmenshaftung

    • Der Inhaber eines Gewerbes ist dazu verpflichtet, den Auflagen des Department of Justice nachzukommen. Bei Verstößen drohen Strafen sowie ggf. der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.
    • Wurde durch einen Entscheidungsträger in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gewerbes vorsätzlich oder fahrlässig eine Straftat begangen, drohen Strafen, sowie ggf. der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.
    • Wurde in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gewerbes eine Straftat begangen, kann das Gewerbe sanktioniert werden, wenn durch einen Entscheidungsträger des Gewerbes vorsätzlich oder fahrlässig zumutbare Aufsichtsmaßnahmen, insbesondere technischer, organisatorischer oder personeller Art unterlassen worden sind, durch die die Begehung der Straftat verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, drohen Strafen, sowie ggf. der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.

    § 5 Unbewirtschaftete Unternehmen

    • Wird ein Gewerbe länger als 14 Tage nicht bewirtschaftet, droht der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.
    • Steht der Inhaber eines Gewerbes länger als 14 Tage unerklärlich nicht zur Verfügung, wird ihm das Gewerbe entzogen und ggf. dem Prokurist übertragen.
      1. Bei der Handelskammer können Urlaubsanträge gestellt werden.
      2. Es können bis zu 14 Tage Urlaub gewährt werden.

    § 6 Wettbewerb

    • Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
    • Unlauter handelt, wer
      1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft,
      2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder seine Arbeitnehmer Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht Nachweislich wahr sind,
      3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind,
      4. wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
      5. die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.
      6. Mitbewerber gezielt behindert.
    • Die Kennzeichen eines im Handelsregister eingetragenen Gewerbes sind rechtlich geschützt und dürfen nicht kopiert oder nachgeahmt werden.

    § 7 Buchhaltung

    • Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, ihre Entstehung und Abwicklung und die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Hierzu zählen vor allem Gesamtsummen, Provisionen für Mitarbeiter und anderes.
    • Eintragungen müssen fortlaufend, vollständig, richtig und nachprüfbar vorgenommen werden.
    • Sofern Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet werden, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig erläutert werden.
    • Die Buchhaltung kann auf richterliche Anordnung durch die Exekutive beschlagnahmt werden. Damit ist das Unternehmen vorübergehend stillgelegt.
    • Das DOJ kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Steuerbescheid jederzeit berichtigen.
    • Bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung drohen bis zu 120 Hafteinheiten und/oder Geldstrafe, sowie ggf. der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes. Zusätzlich darf das DOJ die Einnahmen schätzen und an diesen die Steuern berechnen.
    • Auflagen werden durch zuständige Finanzbeamte kommuniziert.
    • Es muss mit der Buchhaltung vom DOJ gearbeitet werden. Die Vorlage erhalten Sie bei der Anmeldung des Gewerbes. Sollten die Vorlage des DOJ nicht benutzt werden ist mit einem Bußgeld bis zu 10.000 $ pro Monat der fehlenden Buchhaltung zu rechnen. Eine eigene Vorlage kann nach Genehmigung durch das DOJ genutzt werden.
    • Ausgaben für Teambuildungmaßnahmen, sowie Sonderzahlungen an Mitarbeitern dürfen bis zu einer Obergrenze von 10.000$ steuerlich abgesetzt werden.
    • Prüfung der Buchhaltung:
      1. Die Prüfung der Buchhaltung findet alle zwei monate statt und muss selbständig dem DOJ eingereicht werden. Sie umfasst die kompletten zwei Monate und muss bis spätestens zum 5. Kalendertag des dritten Monats auf dem finalen Stand sein.
      2. Ab dem 5. Kalendertag beginnt das DOJ mit der Prüfung der Buchhaltung.
      3. Gezahlte Gewinnsteuern dürfen nicht als Ausgaben deklariert werden.
      4. Jegliche Strafzahlungen / Bussgelder dürfen nicht steuerlich abgesetzt werden.
      5. Nach Beendigung der Prüfung ergeht ein Steuerbescheid gem. § 8 HGB:
    • Der Wechsel von Geschäftsführern und Inhabern hat eine Gebühr von bis zu 20.000 Dollar, dies muss beim DOJ zur Änderung des Handelsregister sowie des Grundbuches gemeldet werden. Bei Nichteinhaltung droht ein Bußgeld von 45.000$

    § 8 Gewinnsteuer

    • Jedes Unternehmen im Staat San Andreas ist dazu verpflichtet, nach zwei monatlicher Buchhaltungsprüfung des DoJ, eine Gewinnsteuer zu leisten.
    • Abs. 1 entfällt bei einem monatlichen Umsatz bis zu 5.000 $.
    • Die Gewinnsteuer beträgt 10%
    • Zahlungen werden unaufgefordert zu Beginn jeden Monats an das DoJ gerichtet. Bei Nichteinhaltung wird eine den Einnahmen angepasste Geldstrafe fällig. Diese Geldstrafe ist unverzüglich an das DoJ zu entrichten.
    • Jegliche Zahlungen sind bei einem DOJ-Mitarbeiter zu entrichten.
    • Bei Nichteinhaltung droht eine Schließung des Unternehmens.

    § 9 Einzelhandelsunternehmen

    • Wer ein Einzelhandelsunternehmen eröffnen will, kann sich beim DOJ einen Shop sowie Automaten mieten. Die Miete ist monatlich zu vollrichten. Die Preise berechnen sich anhand des Standorts, der Größe des Mietobjekts sowie der Art des Einzelhandelsunternehmen.
    • Ein Einzelhandelsunternehmen muss sich in das Handelsregister eintragen lassen.
    • Sollte in Shops verbotene Gegenstände verkauft werden, so droht bei erstmaliger Tat eine Geldstrafe von bis zu 25.000 Dollar. Bei Wiederholungstaten wird mit Geldstrafe sowie bis zur Entziehung des Shops bestraft.

    § 10 Waffenherstellungslizenz

    • Firmen welche sich auf die Herstellung von Waffen und Munition spezialisieren benötigen eine Waffenherstellungslizenz.
    • Nur unter Besitz der Lizenz darf die Firma den Betrieb aufnehmen. Die Lizenz ist beim DOJ zu erwerben.
    • Bei Verstoß droht die Entziehung der Gewerbelizenz, sowie eime Geldstrafe in Höhe von 150% des Kaufpreises, des unversteuerten Fahrzeugs.
    • Die Waffenherstellunglizenz kostet 15.000 Dollar und ist einen Monat gültig. Sie muss zwischen dem 1.- 5. jeden Monats verlängert werden.
    • Mit Ablauf der Waffenherstellunglizenz werden die Werkbänke sowie die Lager durch das DOJ beschlagnahmt.

    § 11 Schmelze

    • Bergbauunternehmen können durch eine monatliche Gebühr, Schlüssel für die Schmelze erwerben.
    • Die Grundmiete beträgt 20.000 Dollar, pro Mietverlängerung kommt eine pauschale, dem letztmonatigem Umsatz angepasst hinzu.
    • Die Miete ist zwischen dem 1. - 5. jeden Monats an das DOJ zu vollrichten.
    • Wird die Miete nicht verlängert, so werden die Türschlösser mittels einer Fachfirma getauscht.

    Anlage 1: Gebühren

    • Gebühren für Unternehmen:
      1. Eintragung ins Handelsregister von Firmen mit Personalverwaltung: 25.000$
      2. Eintragung ins Handelsregister von Firmen ohne Personalverwaltung: 10.000$
      3. Verlängerung Handelsregister: 7.500$
    • Eintragungen, Übertragung von Firmen müssen vom zukünftigen Inhaber getragen werden.
    • Die Zahlung von Steuern, Umbenennung von Firmen müssen vom aktuellen Inhaber getätigt werden.

    Pressegesetz

    (PressG)

    Pressegesetz

    für den Staat San Andreas

    § 1 Pressekodex

    • Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde: Verstöße gegen die genannten Punkte, schaden dem Ansehen des Journalismus und stellen einen strengen Verstoß gegen den Pressekodex dar.
    • Sorgfaltspflicht: Berichterstattung - gleich welcher Form - basierend auf Vermutungen und Gerüchten, ist ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Die Recherche muss sorgfältig und unter Berücksichtigung aller Aspekte einer Thematik erfolgen.
    • Richtigstellung: Stellt sich eine Berichterstattung im Nachgang als falsch heraus, muss eine gleichwertig wirksame Gegendarstellung der Presse erfolgen.
    • Grenzen der Recherche: Es ist untersagt, zu Recherchezwecken unlautere Methoden zu verwenden.
    • Trennung von Werbung und Redaktion: Journalistische Inhalte und Werbung sind klar voneinander abzugrenzen. Werbung ist stets unmissverständlich als solche zu kennzeichnen.
    • Persönlichkeitsrechte: Die identifizierende Berichterstattung über Personen, darf nur bei großem öffentlichen Interesse erfolgen. In anderen Fällen darf über Personen nur mit einem ausdrücklichen, zweckgebundenen Einverständnis berichtet werden.
    • Schutz der Ehre: Die Ehre der Menschen darf in den Medien niemals durch unangemessene Berichterstattung verletzt werden.
    • Diskriminierung und Diskreditierung: Pressevertreter dürfen keine Personen und / oder Unternehmen ihren Berichterstattungen diskriminieren oder diskreditieren.
    • Unschuldsvermutung: Medienberichte über Strafverfahren sind stets frei von Vorurteilen. Es gilt ausdrücklich die Unschuldsvermutung.

    § 2 Ausweispflicht

    • Alle Medienvertreter müssen sich mit einem Presseausweis als solche identifizieren.
    • Ein Presseausweis führt nicht zu einem verpflichtenden Anspruch auf Auskunft.

    § 3 Räumlichkeiten

    • Einsatzkräfte - gleich welcher Fraktion - dürfen niemals durch Tätigkeiten der Medienvertreter gestört oder gehindert werden.
    • Einsatzkräfte haben das Recht, Journalisten einem Einsatzort zu verweisen, wenn diese den Einsatz stören oder behindern.
    • Die namentliche Nennung von Sondereinsatzkräften ist strengstens untersagt und führt zum Verlust der Presselizenz.
    • Niemand ist verpflichtet einem Medienvertreter Auskunft zu erteilen.

    Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

    (ASOG)

    Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

    für den Staat San Andreas

    Präambel

    • Die in Los Santos zugelassenen Exekutivbehörden sind:
      1. San Andreas Police Department
      2. San Andreas Sheriff Department
      3. Department of Justice
    • Die in Los Santos zugelassenen Judikativbehöden sind:
      1. Department of Justice
    • Alle Beamten der Exekutivbehörden sowie der Judikativbehörden sind Amtsträger.

    § 1 Aufgaben der Exekutivbehörden

    • Die Exekutivbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
    • Die Exekutivbehörden haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
    • Die Exekutivbehörden haben im Rahmen der Gefahrenabwehr auch die Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten)
    • Die Exekutivbehörden leisten anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe

    § 1a Vereidigung von Exekutivbeamte

    • Exekutivbeamte werden ab dem Rang Officer vom Richter vereidigt.
    • Nach der Vereidigung beginnt das Beamtenverhältnis und jegliche berufliche Aussagen eines Exekutivbeamten stehen ab dann unter Eid.
    • Jegliche Aussagen von Exekutivbeamten sind bei AGE´s sowie bei Gerichtsverhandlungen verwertbar. Sie haben die Beweiskraft einer Videoaufnahme.
    • Sollte ein Exekutivbeamte vorsätzlich unter Eid falsche Aussagen treffen, so wird dieser nach § 7 AKG bestraft.

    § 2 Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges

    • Die Exekutivbehörden dürfen in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes unmittelbaren Zwang anwenden, wenn
      1. ein Vorgesetzter oder eine dazu befugte Person dies anordnet,
      2. ein gerichtliches Schreiben vorliegt,
      3. ein gerichtliches Schreiben vorliegt,
      4. Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
      5. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

    § 3 Hilfeleistung für Verletzte

    • Wird unmittelbarer Zwang angewendet, hat die durch die Maßnahme verletzte Person, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, das Recht auf ärztliche Hilfe.

    § 4 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

    • Auf Verlangen der von einer polizeilichen Maßnahme betroffenen Person haben sich Dienstkräfte im Exekutivdienst auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    § 5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    • Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden und die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
    • Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
    • Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

    § 6 Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person

    • Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

    § 7 Bericht

    • Die Exekutivbehörden sind verpflichtet Berichte für jede verteilte Strafe zu führen
    • Berichte müssen mindestens 24 Stunden nach der Tat geschrieben und im CopNet eingetragen sein

    § 8 Belehrung

    • Vor einer polizeilichen Vernehmung muss der Tatverdächtige belehrt worden sein.
    • Sollte sich der Tatverdächtige, bevor eine Belehrung möglich war, äußern. So gilt dies als Spontanäußerung und ist gerichtlich nutzbar.
    • Bei Gefahr in Verzug darf eine Belehrung nachträglich stattfinden.
    • Findet keine Belehrung statt, so sind die Aussagen des Tatverdächtigen nicht verwertbar.

    § 9 Androhung der Zwangsmittel

    • Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmten.
    • Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.
    • Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

    § 10 Zwangsmittel

    • Zwangsmittel sind:
      1. Ersatzvornahme
      2. Zwangsgeld
      3. Fußfesseln
      4. unmitelbarer Zwang

    § 11 Ersatzvornahme

    • Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen

    § 12 Zwangsgeld

    • Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden.
    • Die Höhe des Zwangsgeld ist auf maximal 75.000 Dollar beschränkt

    § 13 Unmittelbarer Zwang

    • Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

    § 14 Befugnis zum Gebrauch der Schußwaffen

    • Der Gebrauch der Schußwaffen ist nur den Exekutivbeamten gestattet, die dienstlich damit ausgerüstet sind.
    • Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

    § 15 Androhung

    • Der Gebrauch von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
    • Ein Tasergebrauch muss mündlich angedroht werden.

    § 16 Schusswaffengebrauch gegen Personen

    • Dienstwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
      1. um die bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach als eine Straftat oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt.
      2. wenn die Person sich der Festnahme versucht zu entziehen, an einer Straftat beteiligt ist, eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder Sprengstoffen Gebrauch machen wird oder zur Vereitelung der Flucht bzw. Gefangenenbefreiung und erneuten Ergreifung der Person.
    • Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden die unmittelbar bevorstehen.
    • Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

    § 17 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

    • Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
    • Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, die Angriffs- oder Flucht Unfähigkeit herabzusetzen.
    • Wenn erkennbar ist, dass durch den Schusswaffengebrauch unbeteiligte Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, ist dieser verboten.

    § 18 Allgemeine Befugnisse

    • Die Exekutivbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit diese Befugnise in anderen § dieses Gesetzes nicht besonders geregelt sind.
    • Soweit andere Rechtsvorschriften die Befugnisse der Exekutivbehörden nicht abschließend regeln, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

    § 19 Ermittlungen, Befragungen

    • Die Exekutivbehörden können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach Absatz 3 und 4 durchführen
    • können eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann der Befragte angehalten werden. Der Befragte ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und Wohnungsanschrift anzugeben. Zu weiteren Auskünften ist er nur verpflichtet, soweit für ihn gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
    • Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten; ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person
      1. nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist,
      2. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen,
      3. die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.
    • Der Befragte ist in geeigneter Weise auf
      1. die Rechtsgrundlagen der Befragung
      2. eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft
    • hinzuweisen

    § 20 Gefährderansprache; Gefährderanschreiben

    • Die Exekutivbehörden können eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr über die Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen sie ihr gegenüber zur Abwehr der Gefahr bei ungehindertem Geschehensablauf oder im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen bei Verwirklichung einer Straftat voraussichtlich ergreifen würden. Zu diesem Zweck können die Ordnungsbehörden und die Polizei die Person ansprechen (Gefährderansprache) oder anschreiben (Gefährderanschreiben). Die betroffene Person darf zur Durchführung der Gefährderansprache für die Dauer der Maßnahme angehalten und ihre Identität festgestellt werden.

    § 21 Vorladung

    • Die Exe- sowie Judikativbehörden können Personen schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind,
    • Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie von der Polizei zwangsweise durchgesetzt werden

    § 22 Gewahrsam

    • Die Exekutivebehörden kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
      1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerlässlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
      2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern,
      3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchzusetzen

    § 23 Platzverweisung; Aufenthaltsverbot

    • Die Exekutivebehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei oder Rettungsdiensten behindert.

    § 24 Durchsuchung von Person und Sachen

    • Die Exekutivebehörden dürfen auf folgende Grundlagen, Personen und deren Sachen durchsuchen:
      1. Bei Festnahmen
      2. Bei Aufklärung einer Straftat
      3. Bei Hinweis auf eine Straftat
      4. Bei Begründeten Verdacht auf eine Straftat
      5. Bei Flucht vor der Exekutive
      6. Bei Betreten von Gebäuden der Exekutive und Judikative
      7. Bei Genehmigung eines Richters
      8. Sich die Person in einem Kriminalitätsbelastetem Ort befindet

    § 25 Sicherstellung

    • Die Exekutivbehörden können Sachen sicherstellen,
      1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren
      2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen
      3. Wenn eine festgehaltene Person, Sachen mitführt mit welchen man, sich verletzen, fremde Sachen beschädigen oder die flucht erleichtern kann
    • Sachen dürfen nur bis Ablauf der Maßnahme abgenommen werden.
    • Sachen dürfen für maximal 24 Stunden sichergestellt werden, nach Ablauf der Zeit müssen diese dem Besitzer wiedergegeben werden
    • Sachen welche bei einer Straftat genutzt wurden oder ilegal sind, werden dauerhaft sichergestellt.

    § 26 Fesselung von Personen

    • Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, muss entwaffnet werden und darf gefesselt werden. Dies liegt im Ermessen des Vollzugsbeamten.
    • Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu verpflichtet, ihn auf seine Rechte hinzuweisen (Miranda Warnung)
      1. Der Rechtshinweis sollte mit dem Festsetzen geschehen.
      2. Ohne die Miranda Warnung, sind die Aussagen eines Beschuldigten nicht vor Gericht verwertbar. Die Rechtsbelehrung ist eine Pflicht bei einer Festnahme. Eine vergessene Miranda Warnung kann nicht zur Befreiung der Schuld des Beschuldigten führen. Die Miranda Warnung kann zu jeder Zeit nachgeholt werden.

    § 27 Datenerhebung durch längerfristige Observation

    • Die Polizei kann personenbezogene Daten durch
      1. eine planmäßig angelegte längerfristige Beobachtung einer Person
      2. einen verdeckten Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
      nur erheben, wenn davon auszugehen ist, das dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verhindert werden kann.

    § 27a Telekommunikationsüberwachung

    • Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen, sofern dies durch einen Richter oder den Chief of Justice genehmigt wurde.
    • Eine Telekommunikationsüberwachung kann angeordnet werden
    • Wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundesstaats oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist,
    • bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird.
    • Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
    • Die Telekommunikationsüberwachung umfasst jegliche auf dem Handy gespeicherte Daten.

    § 27b Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten

    • Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz für Leib und Leben das Telekommunikationsendgerät einer Person Orten.
    • Hierfür benötigt die Polizei eine Genehmigung durch den Richter oder des Chief of Justice.

    § 28 Präventivhaft

    • Eine Person kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Person in Präventivhaft nehmen.
    • Eine Präventivhaft ist möglich, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, das in dieser Zeit eine Gefahr durch diese Person ausgehen wird.
    • Die Präventivhaft ist auf 120 Hafteinheiten begrenzt.
    • Während der Präventivhaft hat man kein Anrecht auf Verteidigung.

    § 29 Vollzugshilfe

    • Die Exekutivebehörden leisten den anderen Behörden Vollzugshilfe

    § 30 Kontrollstellen

    • Die Exekutivbehörden können unter Absprache mit dem DOJ Kontrollstellen einrichten.
    • Kontrollstellen dürfen zeitlich begrenzt für maximal 4 Stunden pro Tag eingerichtet sein.
    • Bei Kontrollstellen darf die Polizei:
      1. Identitätsfeststellung des Fahrzeugsführers
      2. Identitätsfestellung der Mitfahrer
      3. Durchsuchung von Person und Sachen des Fahrzeugführers
      4. Durchsuchung von Person der Mitfahrer

    § 31 Strafvollzug

    • Der Gefangene darf Besuch ab einer Haftzeit von 60 Minuten empfangen, sofern dies durch den Chief des LSPD, Richter, Staatsanwalt oder Chief of Justice genehmigt wurde. Besucher benötigen einen Termin. Außerdem ist der Besuch auf 10 Minuten pro Besucher und 30 Minuten pro Haftstrafe begrenzt.
    • Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, ob sich ein Besucher durchsuchen lässt. Weiteres regelt die Hausordnung. Den Anordnungen der Vollzugsbeamten ist Folge zu leisten.
    • Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm auferlegt sind, kann ein Vollzugsbeamter Disziplinarmaßnahmen anordnen.
    • Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.
    • Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Strafverfahren eingeleitet wird.
    • Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind:
      1. Einzelhaft
      2. Verlängerung der Haftzeit um maximal 30 Hafteinheiten
      3. Beschränkung oder Entzug der Kommunikationsmöglichkeiten
      4. Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung
      5. Beschränkung des Besuchsrechts
    • Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
    • Bei guter Führung kommt eine vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Betracht. Die Entscheidung darüber trifft, auf Antrag des Gefangenen, der zuständige Richter. Sollte der zuständige Richter nicht im Staate sein so kann ein Staatsanwalt über den Antrag entscheiden. Dies ist Schriftlich zu dokumentieren.

    Bürgerliches Gesetzbuch

    (BGB)

    Bürgerliches Gesetzbuch

    für den Staat San Andreas

    § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit

    • Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

    § 2 Eintritt der Volljährigkeit

    • Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

    § 3 Namensrecht

    • Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

    § 4 Räumlichkeiten

    • Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
    • Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
    • Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
    • Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

    § 5 Geschäftsunfähigkeit

    • Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

    § 6 Nichtigkeit der Willenserklärung

    • Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
    • Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

    § 7 Anfechtung

    • Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
    • Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
    • Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
    • Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
    • Die Anfechtung muss in den Fällen des § 9 Abs. 3, 4 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
    • Ist eine Willenserklärung nach Abs. 1 nichtig oder auf Grund der Abs. 3, 4 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
    • Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung ohne Frist und Schadensersatzpflicht anfechten.

    § 8 Sittenwidriges Rechtsgeschäft

    • Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
    • Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

    § 9 Bindung an den Antrag

    • Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

    § 10 Annahme des Antrags

    • Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden.
    • Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

    § 11 Vertretung

    • Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
    • Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
    • Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
    • Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
    • Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

    § 12 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

    • Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
    • Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter, und Interessen des anderen Teil verpflichten.
    • Ein Schuldverhältnis nach Abs. 1 entsteht durch Vertrag, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
    • Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach Abs. 2 entsteht auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte.
    • Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

    § 13 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

    • Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

    § 14 Sach und Rechtsmangel

    • Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln.
    • Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
    • Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

    § 15 Rechte des Käufers bei Mängeln

    • Ist die Sache nach § 14 mangelhaft, so kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
      1. Nacherfüllung verlangen,
      2. von dem Vertrag nach § 16 zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
      3. oder nach § 12 Abs. 5 Schadensersatz verlangen.

    § 16 Rücktritt

    • Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
    • Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Soweit dies nach Treu und Glauben nicht möglich ist, ist Wertersatz in Geld zu leisten.

    § 17 Begriff der Schenkung

    • Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

    § 18 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

    • Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache zu gestatten.

    § 19 Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

    • Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
    • Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

    § 20 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

    • Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

    § 21 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

    • Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

    § 22 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

    • Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

    § 23 Vertragstypsche Pflichten beim Mietvertrag

    • Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
    • Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
    • Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    • Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus Abs. 3 nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.

    § 24 Haftung des Gastwirts

    • Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Bewirtung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
    • Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
    • Die Ersatzpflicht trifft ebenso nicht ein, wenn der Gastwirt auf mögliche Entstehende Schäden oder Verluste hingewiesen hat.
    • Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge und auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind.

    § 25 Herausgabeanspruch

    • Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
    • Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

    § 26 Schadensersatzpflicht

    • Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    • Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

    § 27 Erwerb des Besitzes

    • Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

    § 28 Erwerb des Eigentums

    • Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

    § 29 Befugnisse des Eigentümers

    • Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

    § 30 Fund

    • Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
    • Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 3000 Dollar wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
    • Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
    • Mit dem Ablauf von einer Woche nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

    § 31 Eherecht

    • Beide Personen müssen bei der Eheschließung volljährig sein. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn
      1. eine der betroffenen Personen verheiratet ist oder mit einer anderen Person als dem künftigen Ehegatten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
      2. die betroffenen Personen in gerader Linie miteinander verwandt sind (z.B. Mutter und Sohn) oder wenn sie Geschwister sind,
      3. es sich bei dem Ehepartner um eine Sache oder ein Tier handelt.
    • Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Mit der Eheschließung haben sich die Eheleute zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und sie tragen füreinander Verantwortung. Die Rechtsprechung versteht darunter, dass beide voneinander Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand und häusliche Gemeinschaftverlangen können. Die konkrete Ausgestaltung der Ehe ist allein Sache der Eheleute. Das Gesetz gibt jedoch einige Grundregeln vor. So werden im Eherecht unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Ehegatten unter anderem folgende Bereiche geregelt,
      1. Beide Ehepartner sind in der Ehe gleichberechtigt,
      2. Beide Ehepartner haben in der Ehe dieselben Pflichten und Rechte,
      3. In der Ehe gibt es kein Zwang oder Muss.
    • Eheleute sind verpflichtet, sich für einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu entscheiden. Denn damit legen sie insbesondere auch den Familiennamen eventueller gemeinsamer Kinder fest.
    • Ehegatten können sich nicht ohne Weiteres gegenseitig vertreten. Denn ohne eine Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Die Eheschließung führt nicht automatisch zu einer solchen Bevollmächtigung.
    • Der Chief of Justice führt Eheschließungen durch. Beiden Partnern der Ehe wird eine Eheurkunde ausgestellt. Dies ist ein offizielles Dokument und beschließt die Ehe. Nur damit gilt man im Staat San Andreas als verheiratet.
    • Die Scheidung kann nur erfolgen wenn beide Ehepartner eine offizielle Eheurkunde des Staates San Andreas vorweisen können. Eine Scheidung ist mit einer außergerichtlichen Einigung möglich. Die Scheidung ist ebenfalls gerichtlich möglich.

    § 32 Versteigerung

    • Alle Versteigerungen müssen beim DOJ angemeldet werden und in der Steuererklärung angegeben werden.
    • Bei Versteigerungen, welche einen Verlust kompensieren sollen, muss nur die Gewinnspanne in der Steuererklärung gelten gemacht werden.
    • Sollten Versteigerungen ohne Anmeldungen durchgeführt werden, wird dies mit Zahlung der gesamten Erträge, sowie einer Geldstrafe von 10.000$ bestraft.

    § 33 Veranstaltungen

    • Jegliche Veranstaltungen müssen beim DOJ angemeldet und genehmigt werden.
    • Veranstaltungen im öffentlichen Raum müssen zusätzlich eine Sondergenehmigung erhalten.
    • Bei Nichteinhaltung drohen 10.000$ Bußgeld

    § 34 Wiederverkauf von Importsfahrzeugen

    • Beim Wiederverkauf von Importfahrzeugen darf kein Gewinn erzielt werden, bei Zuwiderhandlung muss der Verkäufer diesen Gewinn sowie 20.000$ Strafe zahlen.
    • Der Wiederverkauf von Importfahrzeugen muss beim DOJ angemeldet werden, bei Zuwiderhandlung ist der Kaufvertrag ungültig.
    • Vor dem Verkauf muss ein Gutachten in einer KFZ-Werkstatt stattfinden, welches den aktuellen Stand sowie die eingebauten Tuningsteile des Fahrzeugs feststellt und dokumentiert

    Gerichts- verfassungs- gesetz

    (GVG)

    Gerichtsverfassungsgesetz

    für den Staat San Andreas

    § 1 Gerichte

    • Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
    • Die Gerichtssprache ist deutsch.

    § 2 Gerichtsbarkeit

    • Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Department of Justice (DoJ) ausgeübt

    § 3 Rechtssystem

    • Das Gericht ist dreistufig aufgebaut. Hierbei wird unter Amtsgericht (Strafrichter), Landesgericht (Schöffengericht) und Oberlandesgericht (der Strafsenat) unterschieden.
    • Bei Rechtsverstößen gegen Strafgesetze wird der dreistufige Aufbau angewendet. Bei Zivilrechtsklagen urteilt nur das Amtsgericht und bei Berufung das Schöffengericht.
    • Die Gerichte sind folgend aufgebaut:
      1. Das Amtgericht bzw. der Strafrichter besteht aus einem Richter, welcher unabhängig der Strafe urteilt.
      2. Das Landesgericht bzw. Schöffengericht besteht aus einem Richter sowie 2 Schöffen. Sie Urteilen immer, wenn gegen das Urteil vom Amtsgericht Berufung oder Revision eingelegt wurde.
      3. Das Oberlandesgericht bzw. der Strafsenat ist aus 2 Richtern aufgebaut. Er Urteilt, wenn gegen das Urteil im Landgericht Berufung oder Revision eingereicht wurde.

    § 4 Schöffen

    • Schöffen sind freiwillige Richter. Jeder Bürger des Staates Los Santos, welcher ein Führungszeugnis ohne Einträge vorweisen kann, kann sich als Schöffe melden.
    • Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
      1. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft sowie Rechtsanwälte
      2. Polizeibeamte
    • Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
      1. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft sowie Rechtsanwälte
      2. Polizeibeamte
    • Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
      1. Personen, die in Folge eines Verbrechens zu einer Haftstrafe verurteilt wurden.
      2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens schwebt, die eine Verurteilung zu erwarten lässt
    • Schöffen haben die Aufgabe im Landgericht dem Richter bei der Urteilsfindung zu unterstützen. Sie haben keine aktive Entscheidungsgewalt, sie schlagen dem Richter begründet eine aus ihrer Sicht angemessene Strafe vor.
    • Der Richter ist verpflichtet die Vorschläge der Schöffen in seiner Urteilsfindung einfließen zu lassen.
    • Schöffen werden pro Verhandlungstag mit 3.000$ entlohnt

    § 5 Entfernung aus dem Schöffenamt

    • Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
    • Die Entscheidung trifft der Vorsitzende Richter

    § 6 Chief of Justice

    • Der Chief of Justice ist der oberste Beamte des DoJ.
    • Ihm obliegt die Dienstaufsicht.

    § 7 Staatsanwaltschaft

    • Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt durch:
      1. Den Oberstaatsanwalt
      2. Den Staatsanwälten
    • Referendaren kann die Wahrnehmung einer Aufgabe eines Staatsanwalts übertragen werden. Ein Staatsanwalt muss darüber die Aufsicht führen.

    § 8 Dienstaufsicht

    • Die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft obliegt dem Oberstaatsanwalt, soweit sie nicht dem Chief of Justice obliegt.
    • Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
    • Die Beamten im Polizeivollzugsdienst sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und haben die Rechte und Pflichten der Strafprozessordnung (StPO)

    § 9 Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

    • Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von dem Gericht unabhängig.

    § 10 Öffentlichkeit

    • Eine Gerichtsverhandlung ist grundsätzlich öffentlich.
    • Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung ausgeschlossen werden wenn.
      1. Eine Vernehmung eines Beteiligten schutzwürdige Interessen veröffentlichen würde.
      2. Eine Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist.
      3. Wenn um die Gefährdung des Lebens eines Beteiligten zu fürchten ist.

    § 11 Sitzungspolizei

    • Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden und in Beihilfe des United States Marshals Service.
    • An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen.

    § 12 Ordnungsmaßnahmen

    • Gegen Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder nicht an der Sitzung beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann der Vorsitzende ein Ordnungsgeld bis 15.000 Dollar oder Ordnungshaft bis zu 60 Hafteinheiten anordnen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar
    • Die Vollstreckung hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.
    • Eine Entscheidung ergeht im Beschlusswege. Der Beschluss ist im Protokoll aufzunehmen.

    Strafprozess- ordnung

    (StPO)

    Strafprozessordnung

    für den Staat San Andreas

    Präambel

    • Definitionen Justiz
      1. Der Richterschaft obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,aber auch in der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung. Richter sind nur an das Gesetz gebunden und entscheiden nach eigenerRechtsüberzeugung.
      2. Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, von den Gerichten getrenntes Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtspflege wahrt.Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählt die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage sowie die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess.
      3. Der Rechtsanwalt ist Berater, Vertreter und Helfer in allen Rechtsangelegenheiten für seine Mandanten. Nur Rechtsanwälte können die Pflichten eines Verteidigers oder Pflichtverteidigers übernehmen.
    • Der Chief of Justice ernennt die Mitglieder der Richterschaft und Staatsanwaltschaft. Der Chief of Justice erteilt Anwälten die erforderliche Anwaltslizenz.
    • Alle Mitglieder der Richterschaft, Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsanwaltskammer sind Amtsträger.
    • Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist.
    • Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
    Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetz § 1 Verbindung und Trennung von Strafsachen § 2 Begriff des Zusammenhangs § 3 Ausschließung von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes § 4 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit § 5 Ablehnungszeitpunkt § 6 Ablehnungsverfahren § 7 Schöffen, Protokollanten § 8 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung § 9 Zeugenpflichten § 10 Folgen des Ausbleiben eines Zeugen § 11 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten § 12 Auskunftsverweigerungsrecht § 13 Belehrung § 14 Vernehmung § 15 Vereidigung § 16 Sachverständige und Augenschein § 17 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen § 18 Durchsuchung bei Beschuldigten § 19 Durchsuchung bei anderen Personen § 20 verdeckter Ermittler § 21 Untersuchungshaft; Haftgründe § 22 Haftbefehl § 23 Belehrung des verhafteten Beschuldigten § 24 Aussetzung des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung § 25 Kautionsauflagen § 25a vorläufige Festnahme § 26 Temporäre Befugnisse § 27 Recht auf Verteidigung § 28 Anklagegrundsatz § 29 Anklagebehörde § 30 Täter-Opfer-Ausgleich § 31 Eilverfahren § 32 Außergerichtliche Einigung § 33 Strafanzeige; Strafantrag § 34 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 35 Einstellung des Verfahrens § 36 Anklageschrift § 37 Strafbefehl; Verfahrensgang § 38 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 39 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung § 40 Beweisaufnahme § 41 Beweisanträge des Beschuldigten § 42 Anordnungs ergänzender Beweiserhebungen § 43 Umfang der Beweisanträge § 44 Beweisanträge § 45 Beweisanträge des Angeklagten § 46 Ununterbrochene Gegenwart § 47 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger § 48 Ausbleiben des Angeklagten § 49 Anwesenheitspflicht des Angeklagten § 50 Verhandlungsleitung § 51 Kreuzverhör § 52 Fragerecht § 53 Gang der Hauptverhandlung § 54 Verkürztes Gerichtsverfahren § 55 Erörterung des Verfahrensstands § 56 Beweismittel § 57 Urteil § 58 Hauptverhandlungsprotokoll § 59 Beurkundung der Hauptverhandlung § 60 Rechtsmittelberechtigte § 61 Berufung § 62 Revision § 63 Kosten des Verfahrens § 64 Vollstreckbarkeit § 65 Begnadigungsrecht § 66 Zahlungsunfähigkeit § 67 Speziale Befugnisse § 68 Hafttag § 69

    § 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetz

    • Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird über die Gerichtsverfassung bestimmt.

    § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen

    • Zusammenhängende Strafsachen, können von dem Staatsanwalt oder dem Gericht verbunden werden.
    • Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss des Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.

    § 3 Begriff des Zusammenhangs

    • Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrere Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

    § 4 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

    • Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen,
      1. Wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
      2. Wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten ist oder war;
      3. Wenn er mit einem, am Prozess beteiligten, in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist
      4. Wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger des Angeklagten tätig ist oder war.
      5. Wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird.

    § 5 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

    • Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
    • Das Ablehnungsrecht steht jeder Seite des Verfahrens zu.

    § 6 Ablehnungszeitpunkt

    • Die Ablehnung eines erkennenden Richters nach §5 Abs. 1 ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse öffentlich zulässig.
    • Nach dem in §6 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist der Antrag vertraulich an den Chief of Justice oder den Richter zu stellen.
    • Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

    § 7 Ablehnungsverfahren

    • Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen.
    • Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
    • Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch der Chief of Justice. Sollte der Chief of Justice als Richter abgelehnt werden, so entscheidet der nächsthöhere Beamte.

    § 8 Schöffen, Protokollanten

    • Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie alle anderen als Protokollführer zugezogenen Personen entsprechend.
    • Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende.

    § 9 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

    • Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
    • Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

    § 10 Zeugenpflichten

    • Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

    § 11 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

    • Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
    • Die Auferlegung unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.

    § 12 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

    • Zeugen, welche in einem familiären Verhältnis zum Beschuldigten stehen, haben das Recht ihr Zeugnis zu verweigern.

    § 13 Auskunftsverweigerungsrecht

    • Beschuldigte, deren Verwandte und Menschen mit geistiger Behinderung, sowie Zeugen, die im Prozess einer Straftat verdächtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
    • Der Zeuge nach §12 Abs. 1 ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

    § 14 Belehrung

    • Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides zu belehren. Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

    § 15 Vernehmung

    • Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
    • Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter Beruf und Wohnort befragt wird.
    • Der Zeuge hat zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.

    § 16 Vereidigung

    • Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und vor ihrer Vernehmung.
    • Zeugen, die nach §15 vereidigt werden, haben nicht das Recht auf Auskunftsverweigerung nach §12.
    • Zeugen nach §12 Abs. 1 dürfen nicht vereidigt werden.
    • Der Eid mit religiöser Bedeutung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
      1. “Schwören sie bei Gott, dem Allmächtigen, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sagen und nichts verschweigen werden? So antworten Sie “Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe.”
      2. Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe”
    • Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
      1. “Schwören sie, nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen? So antworten Sie: “ich schwöre es.””
      2. Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es.”

    § 17 Sachverständige und Augenschein

    • Auf Sachverständige ist der Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden.

    § 18 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen

    • Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und Ihre Ermittlungspersonen (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, muss unverzüglich die gerichtliche Bestätigung beantragen.
    • Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer geeigneter Weise sicherzustellen.
    • Befinden sich Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahmung.

    § 19 Durchsuchung bei Beschuldigten

    • Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
    • Zu Unzeiten dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden.
    • Eine Durchsuchung ist nur mit vorhergegangenen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zulässig oder bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft.
    • Bei Durchsuchungen von Wohn- oder Geschäftsräumen muss:
      1. der anordnende Richter oder bei Gefahr in Verzug ein anordnender Staatsanwalt anwesend sein. Schriftlich kann durch den Anordnenden ein anderer Richter/ Staatsanwalt bestimmt werden, welcher als Ersatz fungiert.
      2. dem Gewahrsamsberechtigten umgehend der schriftliche Beschluss vom anordnenden Richter oder vom anordnenden Staatsanwalt vorgelegt werden. Ausnahme: Aufgrund einer erhöhten Gefahrenlage (wie sofortiger Schusswechseln und einhergehender extremer gesundheitlicher Gefährdung des Richters/ Staatsanwalt) kann die persönliche Übergabe am Einsatzort entfallen. Der Beschluss muss bei abklingender Gefahrenlage unverzüglichst nachgereicht werden.
    • Gegen die Durchsuchung kann Beschwerde beim Richter eingereicht werden. Sollte der Richter eine Durchsuchung als Rechtswidrig bekennen, so werden jegliche beschlagnahmten Sachen zurück gegeben.

    § 20 Durchsuchung bei anderen Personen

    • Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
    • Eine Durchsuchung ist nur mit vorhergegangenen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zulässig oder bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft
    • Bei Durchsuchungen von Wohn- oder Geschäftsräumen muss:
      1. der anordnende Richter oder bei Gefahr in Verzug ein anordnender Staatsanwalt anwesend sein. Schriftlich kann durch den Anordnenden ein anderer Richter/ Staatsanwalt bestimmt werden, welcher als Ersatz fungiert.
      2. dem Gewahrsamsberechtigten umgehend der schriftliche Beschluss vom anordnenden Richter oder vom anordnenden Staatsanwalt vorgelegt werden. Ausnahme: Aufgrund einer erhöhten Gefahrenlage (wie sofortiger Schusswechseln und einhergehender extremen gesundheitlichen Gefährdung des Richters/ Staatsanwalt) kann die persönliche Übergabe am Einsatzort entfallen. Der Beschluss muss bei abklingender Gefahnlage unverzüglichst nachgereicht werden.
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    • Gegen die Durchsuchung kann Beschwerde beim Richter eingereicht werden. Sollte der Richter eine Durchsuchung als Rechtswidrig bekennen, so werden jegliche beschlagnahmten Sachen zurück gegeben.

    § 21 Verdeckter Ermittler

    • Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist.
    • Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermitteln. Sie dürfen unter der Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
    • Soweit für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Identität unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
    • Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist beim DoJ anzuzeigen und nicht ohne Genehmigung dieses zulässig.

    § 22 Untersuchungshaft; Haftgründe

    • Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn Sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
    • Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weis einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen und deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlungen der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr)
    • Die Untersuchungshaft beträgt maximal 60 Hafteinheiten. Sollte die Untersuchungshaft überschritten werden, kann durch einen Richter oder den Chief of Justice die Untersuchungshaft auf maximal 120 Hafteinheiten verlängert werden.
    • Sollte der Beschuldigte seinen Personalausweis nicht mitführen und seinen richtigen Namen nicht nennen, so darf er, bis seine Identität festgestellt wurde, in Untersuchungshaft verbleiben.
    • Besteht das Verhältnis der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten in Untersuchungshaft mehr als 1 zu 3 oder höher, so ist die Untersuchungshaft ohne richterlichen Beschluss bis zur Bearbeitung des Falles durch den Staatsanwalt bis auf weiteres zu verlängern.
    • Die Untersuchungshaft endet, sobald die Ermittlungsakte geschrieben ist und die Staatsanwaltschaft Verhandlungen mit dem Beschuldigten aufnimmt. Während der Verhandlungen kann der Beschuldigte, auf Anordnung eines Richters, weiter festgehalten werden. Wenn kein Richter verfügbar, entscheidet das höchste erreichbare Amt im Department of Justice.
    • Die Verhandlung gilt als abgeschlossen, wenn der Beschuldigte die, von der Staatsanwaltschaft, vorgelegte Einigung akzeptiert oder ein Richter oder ein nach §23 Strafprozessordnung bestimmter Haftrichter ein Urteil fällt.
    • Die Zeit, in der der Beschuldigte einen Verteidiger konsultiert, wird nicht auf die Untersuchungshaft angerechnet.
    • Die Bearbeitungszeit für eine Kontoprüfung wird nicht auf die Untersuchungshaft angerechnet.
    • Wenn die Anzahl der in Untersuchungshaft genommenen Verdächtigen derselben Fallakte mehr als drei beträgt, so ist die Untersuchungshaft bis auf weiteres zu verlängern.
    • Konnte der Sachverhalt innerhalb der Untersuchungshaft nicht abschließend geklärt werden, so wird der Beschuldigte mit einer Fußfessel auf freien Fuß gesetzt, unter Zahlung einer Sicherheitsleistung. Er ist dazu verpflichtet sich bei jedem Verlassen seiner Wohnstätte persönlich oder telefonisch bei der Leitstelle der Exekutive zu melden. Zum Zwecke der Vorladung ist er dazu verpflichtet seine private Telefonnummer bei der Staatsanwaltschaft anzugeben.

    § 23 Haftbefehl

    • Haftbefehle werden vom Department of Justice ausgestellt, wenn ausreichend Beweise vorliegen, den Beschuldigten der Haft oder Untersuchungshaft zuzuführen. Dies liegt im Ermessen des Department of Justice.
    • Haftbefehle werden vom Department of Justice ausgestellt, wenn der Beschuldigte gerichtlich oder außergerichtlich verurteilt ist und per Urteil zu Haft verurteilt wurde, den Zeitpunkt seiner Haft allerdings durch Abwesenheit über eine Frist von 7 Tagen nicht wahrgenommen hat.
    • Haftbefehle werden vom Department of Justice ausgestellt, wenn der Beschuldigte bevorstehende gerichtliche oder außergerichtliche Strafprozesse über einen Zeitraum von 7 Tagen nicht wahrgenommen hat.
    • Ausgeschriebene Haftbefehle besitzen keine Verjährungsfrist.
    • In einem Haftbefehl sind anzuführen:
      1. Der Beschuldigte, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
      2. der Haftgrund sowie
      3. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt.

    § 24 Belehrung des verhafteten Beschuldigten

    • Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren. Ist eine mündliche Belehrung nicht ausreichend, hat eine schriftliche Belehrung zu erfolgen.
    • In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.
    • Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht seines Verteidigers hinzuweisen.

    § 25 Aussetzung des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung

    • Der Haftbefehl kann gegen eine Sicherheitsleistung (Kaution) ausgesetzt werden, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft keinen außergerichtlichen Vergleich eingehen möchte, das DOJ ihm diese nicht anbieten oder die Sachverhaltsaufklärung für eine Untersuchungshaft nicht ausreichend erscheint.
    • Beim verkürzten Gerichtsverfahren ist keine Kautionsleistung nötig.
    • Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in Geld, Wertpapiere, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft zu leisten.
    • Die Sicherheitsleistung ist folgendermaßen zu berechnen: 50% der Geldstrafe und/oder auf eigenem Ermessen, nach Verhältnismäßigkeit der Strafe.
    • Nach freiem Ermessen des Richters, kann die Kautionssumme erhöht werden.
    • Nimmt der Beschuldigte die Kautionszahlung an, so ist er mit einer Fußfessel auszurüsten und unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
    • Nimmt der Beschuldigte die Kaution nicht an, so ist er bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in die JVA zu überstellen.

    § 25a Kautionsauflagen

    • Der Verstoß gegen die Kautionsauflagen wird mit einem Haftbefehl geahndet.
    • Folgende Verstöße werden als Zuwiederhandlungen geahndet, wenn:
      1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt
      2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
      3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
    • Danach erfolgt die sofortige Überführung in die Justizvollzugsanstalt. Diese Untersuchungshaft wird bis zum Gerichtsprozess aufrechterhalten, diese beträgt jedoch höchstens 2 Tage.

    § 26 vorläufige Festnahme

    • Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
    • Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr in Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

    § 27 Temporäre Befugnisse

    • Befindet sich kein Richter im Staate und auch der Chief of Justice ist nicht im Staate so erhält ein Staatsanwalt die Befugnisse eines Haftrichters. Dazu muss die Verhandlung von zwei Staatsanwälten geführt werden, welche die Positionen der Anklage und des Haftrichters einnehmen.
    • Sollte kein weiterer Staatsanwalt im Staate sein, so kann der Staatsanwalt die Untersuchungshaft allein verlängern. Dies muss unverzüglich einem zuständigen Richter gemeldet werden.

    § 28 Recht auf Verteidigung

    • Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf zwei nicht übersteigen.

    § 29 Anklagegrundsatz

    • Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

    § 30 Anklagebehörde

    • Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkt vorliegen.
    • Die Staatsanwaltschaft dient als Überwachungsbehörde gegenüber den Exekutivbehörden. Sie führt also Dienstaufsicht. Es kann durch die Anfertigung eines Strafbefehls eine außergerichtliche Einigung erzielt werden, wenn der Beschuldigte oder dessen Anwalt dies akzeptiert.

    § 31 Täter-Opfer-Ausgleich

    • Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Einigung nicht angenommen werden.

    § 32 Außergerichtliche Einigung

    • Vor einem Hauptverfahren muss der Versuch einer außergerichtlichen Einigung unternommen werden.
    • Beschuldigte sind selbst für den Versuch einer außergerichtlichen Einigung zuständig und haben sich persönlich oder schriftlich per Mail dem Personal des Departments of Justice vorzustellen.
    • Die Frist für die Vorstellung des Beschuldigten beträgt 14 Tage nach dem Verfassen der dazugehörigen Strafakte.
      1. Ein Nichteinhalten der Frist führt automatisch zur Ausschreibung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten.
      2. Die Haftstrafe für einen durch Abwesenheit erstellten Haftbefehls entspricht der maximalen Haftzeit von 240 HE.
      3. Liegen mehrere ausstehende Strafprozesse vor, so gelten die Fristen und Strafen bei Nicht-Einhalten pro Strafprozess.
    • Die Staatsanwaltschaft kann vor dem einleiten des Hauptverfahrens eine Außergerichtliche Einigung vorschlagen.
    • Die Vorschläge der Staatsanwaltschaft dürfen nicht gegen die Grundrechte des Grundgesetz verstoßen und nur Sanktionen/Maßnahmen beinhalten, welche gemäß des StGB zulässig sind
    • Die Vorschläge der Staatsanwaltschaft dürfen nicht gegen die Grundrechte des Grundgesetzes verstoßen und nur Sanktionen/Maßnahmen beinhalten, die gemäß des StGBs zulässig sind
    • Wird eine außergerichtliche Einigung nicht angenommen oder wurde diese von der Staatsanwaltschaft abgelehnt, so reicht die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Hauptverfahrens ein.

    § 33 Eilverfahren

    • Hat das DOJ weniger als 6 Staatsanwälte sowie Richter, so kann die Staatsanwaltschaft, die Richter sowie der COJ ein Eilverfahren einleiten.
    • Ein Eilverfahren läuft wie eine Außergerichtliche Einigung ab, nur das zum Schluss des Eilverfahrens eine Strafe festgelegt wird.
    • Diese Strafe kann vom Betroffenen nicht abgelehnt werden und wird zwangsweise durchgesetzt.
    • Sollten Geldstrafen nicht direkt bezahlt werden können, so dürfen Wertgegenstände des Verurteilten gefähndet werden. Die Judikative kann sich Geldstrafen auch in Raten zahlen lassen.

    § 34 Strafanzeige; Strafantrag

    • Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei Beamten der Polizei oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden.
    • Ein Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden.

    § 35 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

    • Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen.

    § 36 Einstellung des Verfahrens

    • Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es bei einem Vergehen, das mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen nicht unerheblich sind.
    • Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht: zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringenan einem sozialen Trainingskurs teilnehmen

    § 37 Anklageschrift

    • Die Anklageschrift hat den Beschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll und der Verteidiger anzugeben.

    § 38 Strafbefehl; Verfahrensgang

    • Ein Haftbefehl muss von einem Richter schriftlich ausgestellt werden, kann aber auch mündlich erfolgen und im Nachgang schriftlich nachgereicht werden. Ist kein Richter anwesend, so kann der Chief des SAPD oder der höchste Rangnachfolger der Führungsebene ausgesprochen werden. Dies ist sofort schriftlich dem DoJ mitzuteilen.
    • Gegen einen Strafbefehl kann binnen 72 Stunden Einspruch erhoben werden. Sodann räumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an.

    § 39 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

    • Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
    • Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

    § 40 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

    • Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
    • Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die erforderlichen Benachrichtigungen zum Termin.

    § 41 Beweisaufnahme

    • Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
    • Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
    • Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
      1. die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
      2. das Beweismittel völlig ungeeignet ist.
    • Über die Ablehnung eines Beweisantrages entscheidet der zuständige Richter.

    § 42 Beweisanträge des Beschuldigten

    • Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.

    § 43 Anordnungs ergänzender Beweiserhebungen

    • Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
    • Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen

    § 44 Umfang der Beweisanträge

    • Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen, vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, dass die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

    § 45 Beweisanträge

    • Alle Beweise welche im Hauptverfahren einfließen sollen, müssen dem zuständigen Richter zugesandt werden. Dieser bewertet dann ob die Beweise vor Gericht zugelassen sind.
    • Hierbei legt der Richter im Eröffnungsschreiben des Hauptverfahrens eine Frist für die Stellung von den Beweisanträgen fest.
    • Nach Ablauf der Frist dürfen weiterhin Beweise, welche essenzielle Bedeutung zuzuschreiben sind, dem Richter eingericht werden.

    § 46 Beweisanträge des Angeklagten

    • Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
    • Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

    § 47 Ununterbrochene Gegenwart

    • Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Protokollanten.
    • Der Vorsitzende kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Protokollanten absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

    § 48 Mehrere Staatsanwälte oder Verteidiger

    • Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Die Zahl der mitwirkenden Verteidiger oder Staatsanwälte darf zwei (2) nicht übersteigen.

    § 49 Ausbleiben des Angeklagten

    • Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
    • Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
    • Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen.
    • Dem Strafbefehlsantrag ist zu entsprechen, wenn der Vorsitzende keine Bedenken gegen den Antrag hat.

    § 50 Anwesenheitspflicht des Angeklagten

    • Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
    • Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.

    § 51 Verhandlungsleitung

    • Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
    • Das Fragerecht obliegt dem Vorsitzenden, der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten.
    • Die Verhandlungsleitung kann der Chief of Justice oder der leitende Richter übernehmen
    • Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.

    § 52 Kreuzverhör

    • Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
    • Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.

    § 53 Fragerecht

    • Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
    • Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

    § 54 Gang der Hauptverhandlung

    • Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.
    • Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
    • Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.
    • Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
    • Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
      1. Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
      2. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

    § 55 Verkürztes Gerichtsverfahren

    • Sollte die Staatsanwaltschaft sowie der Richter anwesend sein, darf die Exekutive ein verkürztes Verfahren mündlich beim DOJ beantragen
    • Das verkürzte Gerichtsverfahren darf direkt, ohne vorige Ablehnung einer AGE eingeleitet werden.
    • Im verkürztes Verfahren wird wird innerhalb von maximal 120 HE das gesetzlich geregelte Ermittlungs-, sowie Beweiserhebungsverfahren durchgeführt. In dieser Zeit muss der Angeklagte Zugang zu seinem Telefon, um Zeugen sowie einen Anwalt hinzu ziehen zu können, haben.
    • Dem Angeklagten steht ein freier Raum zu, um sich mit seinem Anwalt absprechen zu können.
    • Im direkten Anschluss findet die Hauptverhandlung statt.
    • Im verkürzten Verfahren dürfen alle Anträge mündlich erfolgen.
    • Im verkürzten Verfahren darf der mit dem höchsten Rang im DOJ den Aufbau des Gerichts bestimmen.

    § 56 Erörterung des Verfahrensstands

    • Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

    § 57 Beweismittel

    • Beamte der Judikative und der Exekutive dürfen jederzeit Bild-, Video sowie Tonaufnahmen fertigen. Diese zählen als gültiges Beweismittel und dürfen bei außergerichtliche Einigungen sowie im Hautpverfahren verwertet werden.
    • Jeder Bürger des Staates darf jederzeit Handyaufnahmen sowie Tonaufnahmen fertigen. Diese dürfen wie in Abs. 1 verwertet werden.
    • Die Exekutivbehörden sowie die Staatsanwaltschaft dürfen Bürger mit Body-Cams ausstatten, das anbringen der Body-Cam muss vom durchführenden Beamten gefilmt werden. Unter Vorlage des Videos, welches das anbringen der Body-Cam fdokumentiert, darf das Body-Cam Video des Bürgers gerichtlich verwertet werden.
    • Desweiteren dürfen jegliche Mittel, welche mit der Tathandlung in Verbindung stehen und Beweiskraft haben, als Beweismittel in außergerichtlichen Einigungne sowie im Hauptverfahren einfließen und verwertet werden.
    • Einsatzberichte zählen als Urkunde und sind nur gültig, wenn diese vom teilnehmenden Beamten selbst verfasst werden, bei Zuwiderhandlung ist der Einsatzbericht nicht als Beweismittel zugelassen.

    § 58 Urteil

    • Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
    • Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
    • Das Urteil muss am Schluss der Verhandlung verkündet werden.
    • Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.

    § 59 Hauptverhandlungsprotokoll

    • Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
    • Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält den Ort und den Tag der Verhandlung;
    • Die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
    • Die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
    • Die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
    • Die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
    • Der Richter kann die Pflicht zum aufnehmen eines Hauptverhandlungsprotokoll jederzeit außer Kraft setzen.

    § 60 Beurkundung der Hauptverhandlung

    • Das Protokoll muss den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
    • Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird.
    • Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
    • Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

    § 61 Rechtsmittelberechtigte

    • Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
    • Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

    § 62 Berufung

    • Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
    • Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen 3 Tagen nach Verkündung des Urteils zu Protokoll des Gerichts oder schriftlich eingelegt werden.
    • Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
    • Über die Berufung entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein nächsthöheres Gericht nicht entscheiden kann, so wird die Berufung verworfen.
    • Bei einer Berufung kann das Gericht die zuvor ausgesprochene Strafe, erhöhen, verringern oder auflösen.

    § 63 Revision

    • Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist die Revision zulässig.
    • Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
    • Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
    • Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen 3 Tagen eingelegt werden.
    • Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantragt (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
    • Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersteren Falls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
    • Über die Revision entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein nächsthöheres Gericht nicht entscheiden kann, so wird die Revision verworfen.

    § 64 Kosten des Verfahrens

    • Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muss darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
    • Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.
    • Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
    • Sollte die Berufung durch einen Staatsanwalt eingeleitet worden sein, so muss der Angeklagte die Kosten nicht übernehmen.
    • Die Kosten für Verfahren:
      1. im Amtsgericht belaufen sich auf 7.500$
      2. im Schöffengericht belaufen sich auf 15.000$
      3. im Strafsenat belaufen sich auf 25.000$
    • Die Summe kann bis zum 7 Tage, nach dem Urteilsspruch beglichen werden. Sollte der Verurteilte der Zahlung nicht nachkommen so wird die Fahndung eingeleitet und er muss HE ensprechend der Geldsumme absitzen.

    § 65 Vollstreckbarkeit

    • Strafurteile sind grundsätzlich nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
    • In Ausnahmefällen kann die sofortige Vollstreckung vom Gericht angeordnet werden. Sollte die Rechtsmittelentscheidung das vorherige Urteil aufheben, so ist der Verurteilte zu entschädigen.
    • Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, während die Untersuchungshaft 60 Hafteinheiten überschritten hat.

    § 66 Begnadigungsrecht

    • Strafgefangene können einen Antrag auf Begnadigung stellen. Über diesen Antrag entscheidet allein der Chief of Justice.

    § 67 Zahlungsunfähikeit

    • Sollte ein Verurteilter seiner Zahlung von Geldstrafen nicht nachkommen, so kann dieser durch den Richter zu Sozialstunden im DOJ, MZ, PD oder zu Feldarbeiten gezwungen werden. Über die Höhe der Sozialstunden entscheidet hierbei der Richter.

    § 68 Speziale Befugnisse

    • Ist kein Richter im Staate, so erhählt die Staatsanwaltschaft, die Befugnisse eines Richters.
    • Jegliche Anordnungen die er als "Richter" trifft, müssen innerhalb von 5 Tagen durch einen Richter gemeldet und von diesem geprüft werden.

    § 69 Hafttag

    • Hafttage finden jede Woche montags und mittwochs statt.
    • Der Verurteilte hat sich selbstständig der zugehörigen Exekutivbehörde vorzustellen und ist selbst für den Antritt des Hafttages zuständig.
    • Die Frist für den Haftantritt beträgt 14 Tage nach der Verurteilung.
      1. Ein Nichteinhalten der Frist führt automatisch zur Ausschreibung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten.
      2. Die Haftstrafe für einen durch Abwesenheit erstellten Haftbefehls entspricht der maximalen Haftzeit von 240 HE.
      3. Liegen mehrere Urteile vor, so gelten die Fristen und Strafen bei Nichteinhaltung pro Urteil.
    • Der Haftantritt erfolgt im Bundesgefängnis Alcatraz,...
      1. wenn dem Haftantritt ein Haftbefehl zugrunde liegt.
      2. wenn ein Richter oder der Chief of Justice dies explizit veranlasst. Die Anordnung erfolgt nach Ermessen und ist im Einzelfall zu prüfen. Die zu prüfenden Kriterien richten sich nach Schwere der Straftaten; Besonderer Umstand einer Gefahr für die Allgemeinheit und/oder des Verurteilten, oder wenn der Verurteilte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt.
    • Die Überführung in das Bundesgefängnis Alcatraz erfolgt unmittelbar nach einem Urteil oder am Ende einer Festnahme, der ein Haftbefehl zugrunde liegt.
    • Zusätzlich zur regulären Haftstrafe kann der oberste Richter oder der Chief of Justice einen zusätzlichen Haftaufenthalt im Bundesgefängnis Alcatraz, sowie Geldstrafen veranlassen, wenn die Summe der Haftstrafen aller Urteile vor dem Antritt der regulären Haftzeit 240 HE übersteigt.

    Medizinische Ordnung

    (MO)

    Medizinische Ordnung

    für den Staat San Andreas

    § 1 Definition Krankenhauspersonal

    • Das Krankenhauspersonal ist offiziell eingestelltes Personal des Los Santos Medical Department. Privates Krankenhauspersonal ist nicht gestattet. Die rettungsdienstliche, sanitätsdienstliche und/oder ärztliche Behandlung darf nur durch Personal des Los Santos Medical Departments erfolgen. Personal des Los Santos Medical Departments gelten als Staatsbeamte.
    • Personal des Los Santos Medical Department untersteht ebenfalls dem Antikorruptionsgesetz.
    • Bei Zuwiderhandlung werden alle betroffenen Personen mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Dollar bestraft.

    § 2 Aufgaben des Krankenhauspersonals

    • Ein Arzt ist dazu verpflichtet, Bewohner des Staates neutral und nach besten wissen zu behandeln. Eine Ausnahme ist nur gültig, wenn:
      1. Der Patient Aggressionen gegenüber dem Personal aufweist,
      2. aus Eigenschutz keine Behandlung durchgeführt wird,
      3. ein Behandlungsstop kann maximal in Höhe von zwei Tagen ausgesprochen werden,
      4. gegenüber einer Gruppierung/Fraktion kann eine Sperre von vier Tagen ausgesprochen werden.
    • Nur das geschulte Personal darf eine OP durchführen.
      1. Bei einem Verwandtschaftsgrad muss ein anderer Arzt die OP durchführen
    • Das Krankenhauspersonal ist dazu verpflichtet Verbrechen zu melden, auch bei einer Vermutung. Zudem ist ist es verpflichtet wahrheitsgetreu auszusagen. Die Meldung kann anonym erfolgen. Das Krankenhauspersonal muss sein Aktensystem gewissenhaft und wahrheitsgetreu führen. Nur Psychologen oder Leiter des Los Santos Medical Department dürfen ein Gutachten erstellen
      1. Dieses muss wahrheitsgetreu durchgeführt werden
      2. Muss Neutral geschrieben werden
      3. Behandelnder Arzt und Patient dürfen nicht verwandt sein
    • Nur Ärzte dürfen eine Krankmeldung oder ein Rezept ausstellen Tod einer Person feststellen DNA- & Blutproben Analysieren
      1. Müssen innerhalb von 8 Tagen in Form eines Berichts vorliegen
      2. Muss dem LSPD übermittelt werden im Zusammenhang mit einer Straftat
      3. Sollte kein richterlicher Beschluss für die Übergabe der Proben innerhalb von 8 Tagen vorliegen, so werden diese vernichtet & der Bericht gelöscht.
    • Dem Krankenhauspersonal ist es verboten maskiert zu sein. Das Krankenhauspersonal muss zu jeder Zeit während des aktiven Dienstes eine Uniform tragen und klar erkenntlich sein.

    § 3 Krankenversicherung

    • Jedem Bürger des Staates San Andreas steht es frei, beim MD eine Krankenversicherung abzuschließen.
    • Bürger ohne Krankenversicherung sind verpflichtet jegliche Behandlungen als Rechnung zu bezahlen. Eine Rechnung muss innerhalb von 48 Stunden beglichen werden.
    • Krankenversicherungen übernehmen allgemeine Behandlungen im MD.
    • Es existieren verschieden Arten von Krankenversicherungen, welche verschiedene Preise und verschiedene Behandlungen beinhalten.
    • Jeder Person ist für seine eigene Gesundheit verantwortlich und muss auch für durch an andere verursachte Behandlungen zahlen. Zivilrechtliche Ansprüche sind hiervon unberührt.
    • Beamte des Staates San Andreas genießen während ihrer Arbeitszeit vollen Versicherungsschutz.

    § 4 Ärztliche Schweigepflicht

    • Das Medical Personal und die Mitarbeiter von gerichtlichen anerkannten Sozialeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über ihre Ausübungen ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.
      1. Sollte ein Mitglied der O.g. staatlichen Institutionen brechen, so kann ein Verfahren gegen dieses Mitglied eingeleitet werden, eine Schriftliche Abmahnung, Ausreise aus dem Staat oder gar eine fristlose Kündigung erfolgen.
    • Ausnahme der Schweigepflicht entstehen dann, wenn sie:
      1. Durch einen Richterliche Beschluss entbunden wird § 2 Abs. 3.
      2. Durch den Richter mündlich vor Gericht entbunden wird
    • Die Aufhebung einer ärztlichen Schweigepflicht ist nur mit einem schriftlichen Antrag möglich. Die Einsicht umfasst:
      1. jegliche geschilderte Sachverhalte
      2. Körperliche Vorerkrankungen
      3. Körperliche Verletzungen
    • Die Einsicht umfasst nicht:
      1. geistige und/oder psychische Erkrankungen
      2. DNA Spuren und Profile

    § 5 Verschreibungspflichtige Medikamente & Krankschreibungen

    • Der Arzt muss die richtigen Medikamente für die aktuelle Behandlung eines Patienten beordern.
    • Betäubungsmitteln dürfen nur von einem geschulten Arzt oder Professor verordnet werden
      1. Der Illegale Handel, Anbau & Zubereitung von BTM ist auch den LSMD-Mitarbeitern untersagt.
      2. Dürfen ein Rezept vom BTM ausstellen, wenn es notwendig ist
      3. Das Rezept muss vom Patienten mitgeführt werden
      4. Das Rezept muss in den Akten hinterlegt werden
      5. Das Rezept muss bei einer Überprüfung unverzüglich vorgelegt werden, sollte dies nicht geschehen, entfällt die Erlaubnis mit sofortiger Wirkung
      6. Die medikamentöse Behandlung kann zur Fahruntüchtigkeit führen, weshalb Mediziner verpflichtet sind über Nebenwirkungen zu informieren
      7. Willkürliche Ausstellungen bzw. Verschreibungen sind verboten! Sie werden Strafrechtlich verfolgt.
    • Was alles in eine Krankmeldung gehört:
      1. Name, Alter, Geburtsort, Beruf
      2. Dauer der Krankschreibung
      3. Verschreibungspflichtige Medikamente & Krankschreibungen ausstellen
      4. Dauer der Medikamenteneinnahme
      5. Bei Nichteinhaltung ist eine Krankmeldung ungültig.

    § 6 Gutachten über die persönliche Eignung zum Führen von Waffen

    • Ein Gutachten für die persönliche Eignung zum Führen von Waffen muss folgende Punkte enthalten:
        Nachweis über die persönliche Eignung Ausschluss von Zweifeln an mangelnder geistiger Reife Allgemeine Charakterische Reife Unbedenklichkeitserklärung Datum, Beginn, Verlauf und Ende der persönlichen Begutachtung Gesamtbeurteilung
    • Das Los Santos Medical Department ist einzig allein dafür verantwortlich ein psychologisches medizinisches Gutachten auszustellen. Dieses muss im staatlichen Fraktionsblatt unter Zusatz-Waffenschein vermerkt werden.
    • Das psychologische medizinische Gutachten muss der betroffenen Personen persönlich ausgegeben werden.

    § 8 Befugnisse des Medical Department

    • Das Medical Department hat folgende Befugnisse:
      1. Personen behandeln
      2. Personen operieren
      3. Psychologische Sitzungen durchführen
      4. Medikamente verschreiben & Krankschreibungen ausstellen
      5. Gutachten über die persönliche Eignung zum Führen von Waffen ausstellen
      6. Gutachten über den psychischen Gesundheitszustand
      7. Erste-Hilfe Kurse anbieten und durchführen

    § 8 Verstöße gegen die Medizinische Ordnung

    • Ein Verstoß gegen die Medizinische Ordnung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 240 Hafteinheiten oder Geldstrafe bis zu 8.000 Euro bestraft
    • Weiterhin kann eine temporäre Suspendierung erfolgen. Bei besonderer schwere des Verstoßes kann eine dauerhafte Suspendierung erfolgen.

    Verwaltungs- vorschrift Dienstordnung

    (VwV DienstO)

    Verwaltungsvorschrift Dienstordnung

    für den Staat San Andreas

    § 1 Geltungsbereich

    • Diese VwV Dienstordnung gilt für die Behörden des Staates Los Santos und alle sonstigen Einrichtungen, die der Dienstaufsicht des Staates unterstehen.
    • Behörden, bei denen einzelne der in der VwV Dienstordnung erwähnten Stellen nicht vorhanden sind, verfahren sinngemäß.

    § 2 Amtssprache

    • Die Amtssprache ist deutsch.

    § 3 Bürgerfreundlichkeit

    • Behörden sind Dienstleister. Im Umgang mit den Bürgern haben die Bediensteten der Verwaltung zuvorkommend, verständlich und nachvollziehbar zu handeln.
    • Die Behörden sollen für die Bürger persönlich, barrierefrei, telefonisch, schriftlich, und elektronisch erreichbar sein.

    § 4 Akteneinsicht und Auskünfte

    • Soweit die Akteneinsicht nicht in Rechtsnormen geregelt ist, kann die Behörde diese nach Maßgabe nach Abs. 2 gewähren.
    • Akteneinsicht, die nicht ausschließlich Angelegenheiten des Antragstellers zum Gegenstand hat, darf nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Privatpersonen kann darüber hinaus Akteneinsicht gewährt werden, wenn dafür ein wissenschaftliches Interesse nachgewiesen wird. Akteneinsicht darf nicht gewährt werden, wenn besondere Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften, das öffentliche Interesse oder überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen. Dienstgeheimnis und Datenschutz sind zu wahren.
    • Mündlichen Anfragen ist mit Zurückhaltung zu begegnen. Sind Missverständnisse zu befürchten oder ist anzunehmen, dass die Auskunft als amtliche Stellungnahme verwendet wird, soll eine schriftliche Antwort erfolgen.

    § 5 Zusammenarbeit und Führung

    • Die Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Bediensteten wird durch einen kooperativen Führungsstil bestimmt. Hierzu zählen insbesondere die rechtzeitige und umfassende gegenseitige Information, die Delegation von Befugnissen und Verantwortung, die Vereinbarung von sachlichen und persönlichen Arbeitszielen sowie die Kontrolle der Arbeitsergebnisse.
    • Vorgesetzte sind dafür verantwortlich, dass die Dienstgeschäfte ergebnisorientiert, rechtzeitig, richtig und wirtschaftlich erledigt werden. Sie sorgen für eine sachgerechte Aufgabenverteilung und für die Arbeitsabläufe in ihrem Verantwortungsbereich.
    • Vorgesetzte sind für die Einarbeitung neuer Bediensteter verantwortlich.

    § 6 Disziplinarverfahren und Disziplinarmaßnahmen

    • Verletzen Bedienstete Schuldhaft die Ihnen obliegenden Pflichten, begehen sie ein Dienstvergehen, welches Disziplinarrechtliche Folgen hat.
    • Begehen Bedienstete eine Straftat, kann neben einer strafrechtlichen Würdigung auch eine Disziplinarmaßnahme drohen. Dies verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, da Disziplinarrecht und Strafrecht unterschiedliche Intentionen haben. Während des Strafverfahrens kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden. Spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist das Disziplinarverfahren fortzusetzen.
    • Arten der Disziplinarmaßnahmen:
      1. Verweis
      2. Geldbuße
      3. Kürzung der Dienstbezüge
      4. temporäre Suspendierung
      5. Zurückstufung (Degradierung)
      6. Beförderungsverbot
      7. Teilnahme an einem Kurs
      8. Entfernung aus dem Dienstverhältnis

    § 7 Arbeit der Exekutivbehörden

    • Die Exekutivbehörden sind dazu verpflichtet eine ordentliche Beweisführung zu garantieren und ordentliche Beweise zur nötigen Verurteilung bereitzustellen. Hierzu dienen Bodycam Aufnahmen oder Beweisaufnahmen als Bildmaterial.
    • Exekutivbehörden sind ebenfalls dazu verpflichtet allen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen. Jede geringfügige Straftat muss und wird verfolgt werden.

    § 8 Arbeit des DOJ

    • Das DOJ ist zum Teil der Exekutive und zum anderen Teil der Judikative zugehörig
    • Zu den Judikativen aufgaben gehören:
      1. Erstellung sowie Bearbeitung von Gesetzen
      2. Jegliche Strafverfolgungsaufgaben gem. StPO & StGB
      3. Außergerichtliche Einigungen
      4. Aufgaben zur Gewerbeverwaltung
      5. Führungszeugnisse
      6. Namensänderungen
      7. Adoptionen
      8. standesamtliche Tätigkeiten
      9. Eventgenehmigungen
      10. Sondernutzungsrechte
    • Zu den Exekutiven Aufgaben gehören:
      1. Eintreiben von Steuern
      2. Ausstellen von Bußgeldern
      3. Überprüfung der Zahlung von Rechnungen
      4. Vollzugshilfe bei polizeilichen Maßnahmen

    Bußgeld-/ Gebührenkatalog

    Bußgeldkatalog

    für den Staat San Andreas

    Dienstleistungen

    • Allgemein
      1. Pro aufgesetzes Schriftstück: 1.500$
      2. Bearbeitungsgebühr: 1.000$
      3. Führungszeugnis: 3.000$
      4. Namensänderung: 5.000$
      5. Sondernutzungsrechte: 3.000$
      6. JVA Besuchsrecht: 1.500$
      7. Veranstaltungsgenehmigung: 1.500$
    • Hochzeit
      1. Standesamt Hochzeit: 6.000$
      2. Adoptionsurkunde: 3.500$
      3. Namensänderung (Hochzeit) p.P.: 3.000$
      4. Scheidung: 6.000$
    • Anwalt
      1. Anwaltsprüfung: 4.500$
      2. Anwaltslizenz: 2.500$
      3. Ausbildungslizenz: 10.000$

    Gewerbe

    • Gebühren:
      1. Eintragung ins Handelsregister: 7.500$
      2. Verlängerung Handelsregister: 7.500$ - 25.000$
      3. Umbennenung eines Gewerbes: 5.000$
      4. Übertragung eines Gewerbes: 10.000$
    • Bußgelder:
      1. Gewerbetreiben ohne Gewerbelizenz: 20.000$
      2. Anweisungen des DOJs nicht nachkommen: 5.000$
      3. Übertragung eines Gewerbes ohne Anmeldung: 15.000$
      4. Nicht ordnungsgemäße Buchführung: 10.000$
      5. verspätete Steuerzahlung: Umsatzangepasstes Bußgeld

    Straßenverkehr

    • Grundstrafe bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften - 500,00 $
    • Grundstrafe bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalbt geschlossener Ortschaften - 800,00 $
    • 10-20 Km/h erhöhte Geschwindigkeit: 250,00 $
    • 21-50 Km/h erhöhte Geschwindigkeit: 500,00 $
    • 51-69 Km/h erhöhte Geschwindigkeit: 750,00 $
    • 70+ Km/h erhöhte Geschwindigkeit: 1000,00 $
    • Von Rechts überholen: 250,00 $
    • Vorfahrt missachtet: 250,00 $
    • Falsches Parken: 350,00 $
    • Stoppschild/ -markierung missachtet: 250,00 $
    • gewerblicher Transport von Menschen ohne Personenbeförderungsschein: 1000,00 $

    Los Santos Hunting Order

    LsHo

    Los Santos Hunting Order

    für den Staat San Andreas

    Allgemein

      1. Die Jagdaufsicht wird durch die in Paleto stationierten Ranger erbracht.
      2. Ranger dürfen im Rahmen ihres Auftrages Waffenschein, Jagdschein und Jagdlizenz kontrollieren.
      3. Eine Jagdausbildung wird ausschließlich durch die in Paleto ansässigen Ranger ausgeübt.
      4. Wer fahrlässig im Jagdgebiet mit seiner Waffe einen Menschen verletzt, macht sich schuldig gemäß §37 StGB / §38 StGB / §39 StGB / §40 StGB.
      5. Die Ranger unterliegen dem der Aufsicht des LSPD und haben diesem Folge zu leisten.
      6. Jeder, der im Besitz eines gültigen Waffenscheins ist, ist bei den Rangern befugt, eine Jagdscheinausbildung zu absolvieren.
      7. Einen Jagdschein beantragen darf jeder, der im Besitz eines gültigen Waffenscheins ist und die Jagdausbildung erfolgreich bestanden hat.
      8. Das Jagen ist nur mit einem gültigen Jagdschein, sowie einer gültigen Jagdlizenz gestattet. Wer dies nicht vorlegen kann, macht sich der Wilderei strafbar. Die Strafe beläuft sich auf bis zu 240HE oder eine Geldstrafe von bis zu 10.000$.
      9. Beim Jagen ist die Kleiderordnung der Ranger zu beachten. Wer dies missachtet, wird mit einem Bußgeld bis zu 2500$ bestraft.

    Tiere u. Tierarten

      1. Wer Wild, welches nicht zur Jagd freigegeben ist, schießt, macht sich strafbar. Die Strafe kann sich auf bis zu 160 HE belaufen.
      2. Das Abschießen von Haustieren wird mit bis zu 240HE oder Bußgeld in Höhe von 15.000$ geahndet.
      3. Zugelassenes Wild: Bär, Reh, Schlange, Berglöwe, Coyote, Hase, Komodowaran, Hühnerfalke.

    Waffen Zusatzgesetz

      1. Es ist nur mit der für die Jagd vorgesehenen Waffe zu jagen. Wer Tiere mit anderen Waffen verletzt oder ihnen mutwillig Leid zufügt, wird mit bis zu 240HE oder einer Geldstrafe bestraft.
      2. Das Verwenden, zeigen oder das öffentliche Tragen der Jagdwaffe außerhalb des Jagdgebietes wird mit einer lebenslangen Haftstrafe geahndet.