Grundgesetz
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Besonderer Teil
Vorwort
Diese Definitionen sind für alle Teile des Gesetzes gültig:
- Department of Justice [DoJ]
- San Andreas Medical Services [SAMS]
- Los Santos Police Department [LSPD]
- Los Santos Sheriff's Department [SD]
- San Andreas Park Ranger [Ranger]
- Federal Investigation Bureau [FIB]
- U.S. Army [Army]
Artikel 1
- Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2
- Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
- Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3
- Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
- Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Ethnie, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
- Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
- Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 5
- Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 6
- Alle Bürger von San Andreas haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 7
- Die Wohnung ist unverletzlich.
- Durchsuchungen dürfen nur durch einen Richter oder bei Gefahr im Verzug durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Artikel 9
- Alle Menschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes geregelt werden.
- Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
- Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Artikel 10
- Der Polizeistaat kann ausschließlich durch den Gouverneur ausgerufen werden.
- Während der Dauer des Polizeistaats gehen alle legislativen, exekutiven und judikativen Befugnisse auf den Gouverneur über.
- Die Exekutivbehörden unterstehen direkt den Anweisungen des Gouverneurs und übernehmen in dieser Zeit teilweise die Aufgaben der Justiz.
- Der Gouverneur ist befugt, Gesetze temporär auszusetzen oder zu modifizieren, um die innere Sicherheit zu gewährleisten.
- Die Aufhebung des Polizeistaats kann nur durch den Gouverneur selbst erfolgen.
Artikel 11 – Patriot Act
- Das Federal Investigation Bureau [FIB] hat im Rahmen des Patriot Acts das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, die die Grundrechte einzelner Personen oder Gruppen einschränken, sofern dies zur Wahrung der nationalen Sicherheit oder zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität erforderlich ist.
- Folgende Maßnahmen können unter Berufung auf den Patriot Act ohne richterlichen Beschluss durchgeführt werden:
- Überwachung von Kommunikation und digitalen Inhalten, sofern ein begründeter Verdacht auf staatsgefährdende Aktivitäten vorliegt.
- Präventive Festnahmen von Personen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit eingestuft werden.
- Durchsuchungen von Wohnräumen, Fahrzeugen und privaten sowie geschäftlichen Einrichtungen, wenn akute Gefahr im Verzug besteht.
- Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Überwachung von verdächtigen Personen.
- Das FIB ist befugt, Personen, Organisationen oder Gruppierungen als nationale Bedrohung einzustufen, wenn erhebliche Hinweise auf terroristische Aktivitäten, organisierte Kriminalität oder andere Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit vorliegen.
- Personen, die unter den Patriot Act fallen, können zeitweise in Schutzgewahrsam genommen werden, ohne dass ein direkter Haftbefehl erforderlich ist.
- Der Patriot Act kann durch den Gouverneur von San Andreas aktiviert und nur durch das Department of Justice [DoJ] aufgehoben werden.
- Die Exekutive ist verpflichtet, nach Beendigung der Maßnahme eine vollständige Dokumentation anzufertigen und diese auf Anfrage dem Department of Justice vorzulegen.
Artikel 12
- Der Gouverneur von San Andreas besitzt unantastbare Sonderrechte, die nicht angezweifelt oder durch andere Instanzen infrage gestellt werden dürfen.
- Das Amt des Gouverneurs ist auf Lebenszeit angelegt und kann nicht durch Wahlen oder politische Maßnahmen entzogen werden.
- Der Gouverneur ist berechtigt, in Ausnahmefällen und nach eigenem Ermessen folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Erteilung von Begnadigungen und Straferlässen unabhängig von Gerichtsurteilen
- Aussetzung und Anpassung von bestehenden Gesetzen sowie Strafmaßnahmen
- Ernennung oder Entlassung von Amtsträgern innerhalb der Regierung und Exekutivbehörden
- Ausrufung des Polizeistaats bei schwerwiegender Bedrohung der öffentlichen Sicherheit
- Durchsetzung des Patriot Acts, einschließlich aller darin enthaltenen Sonderrechte für das Federal Investigation Bureau [FIB]
- Erteilung von Sondergenehmigungen für staatliche Operationen
- Die Autorität des Gouverneurs steht über allen anderen Ämtern und Institutionen im Staat San Andreas.
- Dieser Artikel ist unabänderlich und kann weder aufgehoben noch modifiziert werden.
- Diese Regelung wurde als Sondererlass im Jahr 2024 durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten für alle US-Bundesstaaten erlassen. Hintergrund war der Zusammenbruch der staatlichen Ordnung durch massive Korruption und den Niedergang der Behörden, als hochrangige Beamte eigenmächtig neue Institutionen gründeten und bestehende Systeme außer Kraft setzten. Der Erlass diente der Stabilisierung der Regierungsmacht und der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung.
Besonderer Teil
Gefahrenstufen
Wenn nötig, veröffentlicht das DoJ die neue Gefahrenstufe des Staates San Andreas.
Es gibt 3 Gefahrenstufen:
- Gefahrenstufe 1: Einsatz der Exekutive mit normaler Ausrüstung.
- Gefahrenstufe 2: Die Exekutive darf durchgehend mit Maschinenpistolen unterwegs sein.
- Gefahrenstufe 3: Die Exekutive darf durchgehend mit Sturmgewehren und gepanzerten Fahrzeugen unterwegs sein. Das gesamte Staatsgebiet wird zu einem kriminalitätsbelasteten Ort, und Personen dürfen jederzeit angehalten und kontrolliert werden.
Die Bedeutung aller Gesetze bleibt durch eine Gefahrenstufe erhalten. Die Gefahrenstufe berechtigt die Exekutivbehörden nur dazu, schneller, besser ausgerüstet und effizienter zu agieren. Die Verhältnismäßigkeit bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist weiterhin zu beachten.
Strafgesetzbuch
Zeitliche Geltung § 2
Zeit und Ort der Tat § 3
Personen und Sachbegriffe § 4
Verbrechen und Vergehen § 5
Grundlagen der Strafbarkeit § 6
Versuch § 7
Täterschaft und Teilnahme § 8
Notwehr und Notstand § 9
Rechtsfolgen der Tat § 10
Rückzahlungspflicht § 11
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen § 12
Strafaussetzung zur Bewährung § 13
Führungsaufsicht § 14
Einziehung § 15
Strafantrag und Strafanzeige § 16
Verjährungsfristen § 17
Speicherung begangener Straftaten § 17a
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 18
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 19
Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 20
Gefangenenbefreiung § 21
Gefangenenmeuterei § 22
Lärmbelästigung§ 23
Hausfriedensbruch § 24
Landfriedensbruch§ 25
Vermummungsverbot § 26
Kriminelle Vereinigung § 27
Amtsanmaßung§ 28
Vortäuschen einer Straftat/Strafvereitelung§ 29
Falsche Uneidliche Aussage § 30
Meineid § 31
Falsche Verdächtigung § 32
Sexuelle Belästigung § 33
Beleidigung§ 34
Üble Nachrede § 35
Mord § 36
Totschlag § 37
Körperverletzung § 38
Gefährliche Körperverletzung§ 39
Körperverletzung mit Todesfolge§ 40
Beteiligung an einer Schlägerei§ 41
Freiheitsberaubung§ 42
Erpresserischer Menschenraub § 43
Geiselnahme§ 44
Nötigung § 45
Bedrohung § 46
Erpressung § 47
Diebstahl § 48
Diebstahl mit Waffen § 49
Unterschlagung § 50
Raub § 51
Schwerer Raub § 52
Hehlerei § 53
Betrug § 54
Urkundenfälschung § 55
Arbeiten ohne Lizenz § 56
Glücksspiel § 57
Sachbeschädigung§ 58
Herbeiführen einer Explosion § 59
Fahren ohne Fahrerlaubnis § 60
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 61
Gefährdung des Straßenverkehrs § 62
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen § 63
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 64
Unterlassene Hilfeleistung § 65
Fliegen ohne Flugerlaubnis § 66
Gefährdung des Luftverkehrs § 67
Straftaten gegen die Umwelt § 68
Besitz illegaler Gegenstände § 69
Sicherheitsbereiche § 70
Nicht bezahlen von Rechnungen § 71
Ilegale Einreise und Aufenthalt § 72
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
- Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2 Zeitliche Geltung
- Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
- Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
- Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das für den Täter günstigste Gesetz anzuwenden.
- Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen wurden, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein neues Gesetz etwas anderes bestimmt.
§ 3 Zeit und Ort der Tat
- Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu der der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Der Eintritt des Erfolges ist dabei nicht maßgebend.
- Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat, im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
§ 4 Personen und Sachbegriffe
- Angehöriger: Eine Person gilt als Angehöriger, wenn sie zu folgenden Gruppen gehört:
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie
- Ehegatten, Lebenspartner oder Verlobte
- Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister
- Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, die diese Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht
- Amtsträger: Nach geltendem Recht sind folgende Personen Amtsträger:
- Staatsanwälte
- Richter
- Mitglieder des LSPD oder SD
§ 5 Verbrechen und Vergehen
- Verbrechen: Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten oder mehr bedroht sind.
- Vergehen: Rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind.
§ 6 Grundlagen der Strafbarkeit
- Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, es sei denn, das Gesetz bedroht auch fahrlässiges Handeln mit Strafe.
- Wer es unterlässt, einen tatbestandsmäßigen Erfolg abzuwenden, ist nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch aktives Handeln entspricht.
- Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
§ 7 Versuch
- Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
- Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
- Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
§ 8 Täterschaft und Teilnahme
- Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
- Begehen mehrere Personen die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
- Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
- Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für Gehilfen kann milder ausfallen.
§ 9 Notwehr und Notstand
- Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
- Notwehr ist die erforderliche Verteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
- Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
- Wer eine rechtswidrige Tat begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für sich, einen Angehörigen oder eine ihm nahestehende Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, wenn dem Täter zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.
§ 10 Rechtsfolgen der Tat
- Rechtsfolgen einer Tat können sein:
- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe
- Fahrverbot
- Führungsaufsicht
- Entziehung des Führerscheins
- Entziehung der Flugerlaubnis
- Berufsverbot
- Sozialstunden
- Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt 240 Hafteinheiten.
- Das Höchstmaß der Geldstrafe liegt bei einer außergerichtlichen Einigung durch eine Exekutivperson bei 15.000 Dollar.
- Das Höchstmaß der Geldstrafe bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt 100.000 Dollar.
- Das Höchstmaß der Geldstrafe bei einer Gerichtsverhandlung beträgt 150.000 Dollar.
- Eine Geldstrafe kann auch verhängt werden, wenn sie nicht im Gesetz festgehalten ist, jedoch für Tat und Schuld angemessen erachtet wird.
§ 11 Rückzahlungspflicht
- Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
- Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
- Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände oder die Zahlung des Wertes der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer
- durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung
- aufgrund eines erlangten Rechts
erlangt hat.
§ 12 Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
- Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur eine Strafe verhängt.
- Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, welches die höchste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
§ 13 Strafaussetzung zur Bewährung
- Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 60 Hafteinheiten kann das Gericht eine Strafaussetzung zur Bewährung gewähren.
§ 14 Führungsaufsicht
- Das Department of Justice (DoJ) kann die verurteilte Person der Führungsaufsicht unterstellen.
- Das DoJ kann folgende Auflagen festsetzen:
- Den Wohn- oder Aufenthaltsort oder bestimmte Bereiche nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle verlassen.
- Bestimmte Orte nicht betreten, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten.
- Keinen Kontakt zu bestimmten Personen oder Gruppen aufnehmen, die Anlass zu weiteren Straftaten geben könnten.
- Bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben, wenn diese für Straftaten missbraucht werden können.
- Bestimmte Gegenstände, die für Straftaten genutzt werden könnten, nicht besitzen oder verwahren lassen.
- Keine Kraftfahrzeuge oder bestimmte Fahrzeugarten führen oder halten.
- Sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einer Dienststelle des LSPD oder SD melden.
- Jeden Wechsel des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle melden.
- Keinen Alkohol oder berauschende Mittel konsumieren, wenn dies die Begehung weiterer Straftaten fördern könnte, sowie sich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen.
- Sich zu festgelegten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einem Arzt, Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorstellen.
§ 15 Einziehung
- Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
- Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
- Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat:
- Durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung.
- Aufgrund eines erlangten Rechts.
§ 16 Strafantrag und Strafanzeige
- Der Verletzte ist berechtigt, einen Strafantrag zu stellen.
- Eine Strafanzeige kann von jedem Bürger bei einer Behörde gestellt werden, die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufen ist.
- Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden.
§ 17 Verjährungsfristen
- Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.
- Verbrechen nach § 36 StGB verjähren nicht.
- Die Verjährungsfrist beträgt:
- 7 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 0 bis 99 Hafteinheiten
- 14 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 100 bis 149 Hafteinheiten
- 21 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 150 bis 199 Hafteinheiten
- 30 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 200 bis 240 Hafteinheiten
- Die Verjährung ruht, wenn dies aufgrund der Schwere der Tat von einem Richter oder dem Chief of Justice genehmigt wurde.
- Ein Richter kann die Verjährungsfrist bei geringen Vergehen vor ihrem Ablauf verlängern.
§ 17a Speicherung begangener Straftaten
- Sollte man wegen einer Straftat verurteilt werden, so wird diese für eine bestimmte Zeit in der polizeilichen Datenbank als aktiv gespeichert.
- Die Speicherdauer beträgt:
- 14 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 0 bis 149 Hafteinheiten
- 21 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 150 bis 199 Hafteinheiten
- 30 Tage bei einer Freiheitsstraferwartung von 200 bis 240 Hafteinheiten
- Nach Ablauf dieser Zeit werden die Einträge als "passiv" markiert.
- Sollte eine Person ausschließlich passive Einträge haben, gilt sie rechtlich als "nicht vorbestraft".
- Verbrechen nach § 36 StGB werden nicht passiv.
§ 18 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.
- Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten.
Die Strafe darf nicht schwerer sein als diejenige, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat.
§ 19 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Wer einem Beamten oder Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist,
bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet,
sich Anordnungen oder Anweisungen widersetzt oder sich anderweitiger Gehorsamsverweigerung schuldig macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten bestraft.
§ 20 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- Wer einen Beamten oder Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist,
bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Hafteinheiten bestraft.
§ 21 Gefangenenbefreiung
- Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten bestraft.
§ 22 Gefangenenmeuterei
- Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen, gewaltsam ausbrechen oder gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
§ 23 Lärmbelästigung
- Wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, begeht Lärmbelästigung und wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar bestraft.
§ 24 Hausfriedensbruch
- Wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
§ 25 Landfriedensbruch
- Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit beteiligt, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen wird, oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
§ 26 Vermummungsverbot
- Das Tragen von Kleidung, die das Gesicht bis zur Unkenntlichkeit verdeckt, ist strafbar im Sinne dieses Paragrafen. Davon ausgenommen sind Amtsträger und Beamte mit staatlich anerkannter Dienstkleidung. Zuwiderhandlungen werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
§ 27 Kriminelle Vereinigung
- Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.
- Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen richterlichen Beschluss als solche deklariert werden. Dieser Beschluss hat, wenn nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von 7 Tagen.
- Ein ausgesprochener Beschluss erlaubt allen Exekutivbehörden des Staates San Andreas die Durchsuchung jedes Mitglieds der kriminellen Vereinigung ohne richterlichen Beschluss.
§ 28 Amtsanmaßung
- Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, die ausschließlich durch ein öffentliches Amt vorgenommen werden darf, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 45 Hafteinheiten bestraft.
- Wer sich unerlaubt, durch Tragen von Kleidung, ähnlichen Erkennungsmerkmalen oder durch persönliche Äußerungen, den Anschein erweckt, Teil eines öffentlichen Amtes zu sein, wird im Sinne des Abs. 1 bestraft.
§ 29 Vortäuschen einer Straftat/Strafvereitelung
- Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde oder dass die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat bevorsteht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Abs. 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat oder an einer bevorstehenden rechtswidrigen Tat zu täuschen versucht.
- Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder teilweise vereitelt, dass ein anderer gemäß Strafgesetzbuch für eine rechtswidrige Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
§ 30 Falsche uneidliche Aussage
- Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten bestraft.
§ 31 Meineid
- Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 120 Hafteinheiten bestraft.
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§ 32 Falsche Verdächtigung
- Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 180 Hafteinheiten bestraft.
§ 33 Sexuelle Belästigung
- Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 60 Hafteinheiten zu bestrafen.
- Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
§ 34 Beleidigung
- Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die ihre Ehre verletzen, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten zu bestrafen.
- In besonders schweren Fällen, die das Geschlecht, die Familie, die Herkunft, die sexuelle Orientierung oder die Religion betreffen, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten zu verhängen.
- Wer einen im Dienst befindlichen Beamten bei der Ausübung seines Dienstes beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten zu bestrafen.
§ 35 Üble Nachrede
- Wer in Bezug auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird, wenn diese Tatsache nicht erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
- Wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines öffentlich zugänglichen Inhalts begangen wurde, ist eine Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten zu verhängen.
§ 36 Mord
- Ein Mörder wird mit bis zu 240 Hafteinheiten bestraft.
- Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
§ 37 Totschlag
- Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe bis zu 200 Hafteinheiten bestraft.
- Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 160 Hafteinheiten bestraft.
- In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 240 Hafteinheiten zu verhängen.
§ 38 Körperverletzung
- Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
- Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
- Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 39 Gefährliche Körperverletzung
- Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten bestraft.
- In minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis 90 Hafteinheiten bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 40 Körperverletzung mit Todesfolge
- Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so kann er bis zu 200 Hafteinheiten bestraft werden.
§ 41 Beteiligung an einer Schlägerei
- Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
§ 42 Freiheitsberaubung
- Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
§ 43 Erpresserischer Menschenraub
- Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung mit Bereicherungsabsicht auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten zu bestrafen.
§ 44 Geiselnahme
- Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 180 Hafteinheiten zu bestrafen.
§ 45 Nötigung
- Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
- Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
- Der Versuch ist strafbar und wird nach Abs. 1 geahndet.
§ 46 Bedrohung
- Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
§ 47 Erpressung
- Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Hafteinheiten bestraft.
§ 48 Diebstahl
- Der Diebstahl geringwertiger Sachen mit einem Wert unter 500 Dollar wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
- Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit der Absicht wegnimmt, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten zu bestrafen.
- Wer einen Diebstahl an einer Sache begeht, deren Wert 10.000 Dollar oder mehr beträgt, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten zu bestrafen.
§ 49 Diebstahl mit Waffen
- Wer bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten bestraft.
§ 50 Unterschlagung
- Wer eine fremde bewegliche Sache, die ihm anvertraut wurde, sich rechtswidrig aneignet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten bestraft.
§ 51 Raub
- Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und/oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zu bereichern, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
- Nach Definition ist Raubgut alles von Wert gestohlene Gut.
§ 52 Schwerer Raub
- Auf Freiheitsstrafe nicht unter 40 Hafteinheiten ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub:
- eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren und/oder dauerhaften Gesundheitsschädigung bringt,
- den Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der kriminellen Vereinigung begeht.
§ 53 Hehlerei
- Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
- Wird die Hehlerei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande betrieben, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 120 Hafteinheiten bestraft.
§ 54 Betrug
- Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten bestraft.
- Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist hiervon nicht betroffen.
§ 55 Urkundenfälschung
- Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
§ 56 Arbeiten ohne Lizenz
- Wer eine Tätigkeit ausführt, ohne die benötigte Lizenz für diese zu besitzen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten bestraft.
§ 57 Glücksspiel
- Das Glücksspielmonopol obliegt dem Staat.
- Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die
Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft. - Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30
Hafteinheiten bestraft. - Wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
- Alle zum Einsatz des Glücksspiels bereitgestellten Wertgegenstände werden durch den Staat oder dessen
Beamte gepfändet und dem Allgemeinwohl zur Verfügung gestellt.
§ 58 Sachbeschädigung
- Wer rechtswidrig Besitz einer fremden Person beschädigt oder zerstört, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
- Wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert, wird ebenfalls bestraft.
- Etwaige privatrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 26 BGB bleiben hiervon unberührt.
- Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
§ 59 Herbeiführen einer Explosion
- Wer eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Hafteinheiten bestraft. - Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 40 Hafteinheiten zu erkennen. - Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so beträgt die
Strafe mindestens 180 Hafteinheiten.
§ 60 Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten oder einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar wird bestraft, wer:
- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das
Führen des Fahrzeugs verboten ist. - als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die
dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach diesem oder einem
anderen Gesetz verboten ist.
- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das
- Neben der Freiheitsstrafe kann zusätzlich das Fahrzeug, welches ohne Fahrerlaubnis geführt wurde, bis zum Vorweisen einer gültigen Fahrerlaubnis entzogen werden.
- Bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis kann dem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis dauerhaft oder vorübergehend mit oder ohne Auflage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung entzogen werden.
- Bei Führerscheinentzug gilt ein generelles 24-stündiges Wiederbeschaffungsverbot des Führerscheins.
§ 61 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge
zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen
Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten bestraft.
§ 62 Gefährdung des Straßenverkehrs
- Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, indem er:- die Vorfahrt nicht beachtet,
- falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
- an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
§ 63 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
- Wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, als
Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder sich als
Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig sowie rücksichtslos
fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
45 Hafteinheiten bestraft. - Wenn eine unbeteiligte Person während der Durchführung eines Kraftfahrzeugrennens zu Schaden kommt
und/oder an gesundheitlichen Folgen verstirbt, ist ein Merkmal nach StGB § 36 (Mord) erfüllt. Die
Inbetrachtziehung von § 37 (Totschlag) ist gefordert.
§ 64 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines
Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem
Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne
dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft.
§ 65 Fliegen ohne Flugschein
- Wer:
- ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
- ein Luftfahrzeug ohne die erforderliche Lizenz führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten gestattet, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist,
- praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung erteilt,
- als Führer eines Luftfahrzeugs auf nicht ausgewiesenen Start- oder Landebahnen startet oder landet,
- ohne die notwendige Lizenz Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als illegal bestimmt sind, mit Luftfahrzeugen befördert,
- ohne die notwendige Lizenz Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach BtMG, WaffG und/oder NatSchG bestimmt sind, in Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,
- wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
- Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten bestraft.
- Bei wiederholtem Fliegen ohne Flugerlaubnis kann dem Luftfahrzeugführer der Flugschein dauerhaft oder vorübergehend mit oder ohne Auflage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung entzogen werden.
- Bei Flugscheinentzug gilt ein generelles 24-stündiges Wiederbeschaffungsverbot des Flugscheins.
§ 66 Gefährdung des Luftverkehrs
- Wer im Luftverkehr ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist,
das Luftfahrzeug sicher zu führen, oder sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
§ 67 Unterlassene Hilfeleistung
- Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht hilft, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer
wichtiger Pflichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft. - Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
§ 68 Straftaten gegen die Umwelt
- Wer unbefugt Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert,
ablagert, ablässt, beseitigt oder anderweitig bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten bestraft. - Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt
oder freisetzt und diesen dadurch verunreinigt oder anderweitig nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 30 Hafteinheiten bestraft. - Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert,
insbesondere Pflanzen aus Gewässern entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft. - Wer ein besonders geschütztes Gebiet verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.
§ 69 Besitz illegaler Gegenstände
- Wer illegale Gegenstände, die für Zivilisten nicht zugänglich sind, besitzt oder diese in einem Fahrzeug lagert und nicht die nötigen Lizenzen besitzt,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft. Alle illegalen Gegenstände werden dauerhaft sichergestellt. - Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:
- Schlagringe
- Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden,
sofern der Besitzer gegenwärtig nicht im Dienst ist. Davon ausgenommen sind Funkgeräte sowie Taschenlampen. - Geräte, die dazu bestimmt sind, Datenverarbeitungen zu manipulieren, wie z. B. Hackerlaptops.
- Sonstige Gegenstände: Autobomben, C4-Ladungen, Mini-C4-Charges, Malicious Access Cards, Keycards, Secure ID Cards,
Thermische Ladungen, Juwelen, Goldbarren, Diamanten. - Besitz, Lagerung und/oder Transport von Chemikalien ohne gültige Chemikalienlizenz.
§ 70 Sicherheitsbereiche
- Beim unbefugten Betreten eines staatlichen Sicherheitsbereichs muss mit sofortigem
Schusswaffengebrauch gerechnet werden. Zudem ist mit einer
Freiheitsstrafe bis zu 100 Hafteinheiten zu rechnen. - Zu den in Absatz 1 genannten Sicherheitsbereichen gehören:
- Die Militärbasis Fort Zancudo
- Das Stadtgefängnis Vinewood
- Das Staatsgefängnis
- Das Alcatrazgefängnis
- Der Flugzeugträger
- Der Flughafen und dessen Gelände
- Das Federal Investigation Bureau Gelände
- Alle Bereiche, die das LSPD, SD oder DOJ zeitweilig oder dauerhaft als
Sicherheitsbereich erklärt. - Der staatlichen Ordnung obliegt es, einen zeitlich begrenzten Platzverweis zu erteilen.
- Zu den in Absatz 2 genannten Sicherheitsbereichen besteht zudem ein Mindestabstand von 50 Metern.
§ 71 Nicht bezahlen von Rechnungen
- Jegliche Rechnungen müssen innerhalb von 48 Stunden beglichen werden.
- Ein Einspruch gegen den Erhalt einer Rechnung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungspflicht.
- Erst nach Bezahlung aller offenen Rechnungen ist es möglich, die Dienste des LSPD, SD sowie des DOJ in Anspruch zu nehmen.
Ausnahmen stellen hierbei jegliche Dispatches dar. - Sollten Rechnungen innerhalb von 48 Stunden nicht beglichen werden, drohen bis zu 60 Hafteinheiten.
- Sollte eine Rechnung nach 72 Stunden weiterhin unbezahlt sein, wird diese von einem Zwangsvollstrecker unangekündigt eingezogen.
- Bei wiederholtem Auftreten von unbezahlten Rechnungen innerhalb eines kurzen Zeitraums kann dies zusätzlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 90 Hafteinheiten geahndet werden.
§ 72 Illegale Einreise und Aufenthalt
- Wer sich illegal im Staat aufhält oder illegal einreist, wird mit einer Haftstrafe von bis zu 120 Hafteinheiten bestraft und aus dem Staat abgeschoben.
Betäubungs- mittelgesetz
Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln § 2
Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln § 3
Straftaten § 4
Einziehung § 5
Eigenbedarf § 6
Absehen von Verfolgung § 7
Absehen von Bestrafung § 8
Anlagen
§ 1 Definition
- Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I und II aufgeführten Stoffe.
- Stoffe:
- Chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen.
- Natürliche und nicht-chemische Elemente sowie Rohstoffe für den Anbau oder deren Erzeugnisse.
- Zubereitungen:
- Ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe, ausgenommen natürlich vorkommende Gemische und Lösungen.
- Herstellung:
- Das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
§ 2 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
- Eine Erlaubnis der zuständigen Behörden benötigt, wer Betäubungsmittel:
- anbaut,
- herstellt,
- mit ihnen Handel treibt,
- einführt,
- ausführt,
- abgibt,
- veräußert,
- sonst in den Verkehr bringt oder
- erwirbt.
- Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sie wissenschaftlichen, medizinischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken dient.
§ 3 Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln
- Betäubungsmittel dürfen nur durch einen zugelassenen Arzt mittels Rezept verschrieben werden, wenn deren Anwendung medizinisch begründet ist.
- Das Rezept muss enthalten:
- Den Namen des Patienten,
- den Ort und das Datum der Behandlung,
- den Namen des behandelnden Arztes,
- die Bezeichnung der verschriebenen Betäubungsmittel und
- den Behandlungsgang.
§ 4 Straftaten
- Mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder auf sonstige Weise in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich anderweitig verschafft.
- Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis zu sein.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen die Verschreibung von Betäubungsmitteln zu erlangen.
- Betäubungsmittel ohne medizinische Begründung verschreibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlässt.
- Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten wird bestraft, wer bandenmäßig oder gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln (nach § 1 Abs. 1–2) handelt.
- Mit einer Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (Anlage III) bei sich führt.
- Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 180 Hafteinheiten wird bestraft, wer durch die Abgabe oder das Einflößen von Betäubungsmitteln den Tod einer Person herbeiführt.
§ 5 Einziehung
- Gegenstände, die in Verbindung mit Straftaten nach diesem Gesetz stehen, können von den zuständigen Behörden eingezogen und vernichtet werden.
- Die Kosten für die Einziehung und die Zerstörung trägt der Beschuldigte.
§ 6 Eigenbedarf
- Als geringe Mengen, die nicht geahndet werden (sog. Eigenbedarf), gelten folgende Betäubungsmittel:
- Joints: bis zu 3 Einheiten
- Marihuana: bis zu 3 Einheiten
- Der Eigenbedarf entfällt, wenn die zulässige Menge überschritten wird.
§ 7 Absehen von Verfolgung
- Hat das Verfahren ein Vergehen nach diesem Gesetz zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und es sich um eine geringe Menge handelt.
§ 8 Absehen von Bestrafung
- Das Gericht kann die Strafe mildern oder ganz davon absehen, wenn der Täter innerhalb der letzten 30 Tage keine Straftaten begangen hat und
- durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer mit seiner Tat in Zusammenhang stehenden Straftat beigetragen hat oder
- freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart hat, dass eine mit seiner Tat im Zusammenhang stehende Straftat noch verhindert werden konnte.
- War der Täter an einer Tat beteiligt, muss sein Beitrag zur Aufklärung den eigenen Tatbeitrag überwiegen.
§ 9 Anlagen
- Anlage I (verschreibungsfähige Betäubungsmittel):
- Joints
- Cannabis
- Marihuana
- Schmerzmittel
- Anlage II (nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel):
- LSD
- Crack
- Kokain
- Ecstasy
- Meth
- Heroin
Waffengesetz
Lizenz § 2
Führen von Waffen § 3
Waffenverbot § 4
Nutzung § 5
Waffen § 6
Dienstwaffen § 7
Handel § 8
Herstellung von Waffen § 9
Waffenregistrierung § 10
Waffenliste § 11
Mitführung von Waffen/Aufbewahrung von Waffen § 12
§ 1 Definition
- Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt und geeignet sind, Lebewesen in ihrer
Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.
§ 2 Lizenz
- Zum Führen einer Waffe ist eine gültige Waffenlizenz erforderlich, welche beim Department of Justice [DoJ] zu beantragen ist.
- Für den Erwerb einer Lizenz müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Psychologisches Gutachten
- Führungszeugnis
- Nachweis über die bestandene Waffenkundeprüfung
Alle Dokumente dürfen nicht älter als zwei Wochen sein.
- Die Ausstellung der Waffenlizenz darf nicht verweigert werden, wenn alle erforderlichen Dokumente positiv bewertet wurden.
- Das Führen einer Waffe ohne gültige Lizenz wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten geahndet.
§ 3 Führen von Waffen
- Als Führen einer Waffe gilt:
- Das Tragen einer Waffe am Körper.
- Das Transportieren einer Waffe in einem geschlossenen Behältnis.
- Das Transportieren einer Waffe zum Zwecke des Transports in einem geschlossenen Behältnis.
- In den Fällen aus Abs. 2 und 3 haftet jeweils der Besitzer bzw. Halter der Waffe.
§ 4 Waffenverbot
- Richter und Staatsanwälte haben das Recht, einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition zu untersagen.
- Mit dem Waffenverbot wird die Waffenlizenz eingezogen.
- Ein dauerhaftes Waffenverbot bedarf der Zustimmung eines Richters.
- Das Recht zum Führen von Waffen sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt ausgesetzt werden.
- Die Exekutive ist bei Gefahr im Verzug dazu berechtigt, Waffen sowie Munition sicherzustellen.
- Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn eine Person in Haft genommen wird.
§ 5 Nutzung
- Das offene Tragen einer Stich- oder Schusswaffe innerhalb von Stadtgebieten wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten geahndet.
- Davon ausgenommen sind private Grundstücke.
- Das Benutzen einer Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätten wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten und einem Waffenverbot bestraft.
- Ausnahmen gelten für Beamte der Exekutive während des Dienstes.
- Bürger dürfen sich in Notwehr verteidigen.
- Fahrlässiger Umgang mit einer Waffe wird mit bis zu 90 Hafteinheiten bestraft.
§ 6 Waffen
- Waffen werden in folgende Kategorien unterteilt:
- Kategorie A: Sportgeräte und Werkzeuge
- Kategorie B: Waffen, die eine Lizenz und Registrierung erfordern
- Kategorie C: Illegale Waffen
- Gegenstände der Kategorie A dürfen ohne Waffenlizenz geführt werden.
- Diese dürfen nicht als Waffe missbraucht werden. Verstöße werden nach § 5 geahndet.
- Diese müssen in einer geeigneten Tasche transportiert werden, bei Zuwiderhandlung droht eine Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten.
- Waffen der Kategorie B dürfen nur mit Waffenlizenz und Registrierung geführt werden.
§ 7 Dienstwaffen
- Als Dienstwaffen gelten sämtliche Waffen, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden.
- Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe geahndet.
- Welche Waffen ein Beamter im Dienst führen darf, bestimmt der Chief of Police.
- Das Tragen nicht genehmigter Waffen wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten geahndet.
- Die Einsatzleitung kann Sondergenehmigungen erteilen.
§ 8 Handel
- Der Handel mit Waffen, Waffenteilen und Munition ist nur lizenzierten Händlern gestattet.
- Wer ohne Lizenz Waffen verkauft oder erwirbt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 100 Hafteinheiten bestraft.
§ 9 Herstellung von Waffen
- Die Herstellung, der Besitz oder die Verbreitung von Waffenteilen ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 100 Hafteinheiten zu ahnden.
§ 10 Waffenregistrierung
- Jede Waffe wird beim Kauf bei Ammunation registriert.
- Die Registrierung umfasst:
- Name des Käufers
- Geburtsdatum
- Waffentyp
- Seriennummer
§ 11 Waffenliste
- Kategorie A: Baseballschläger, Messer, Äxte
- Kategorie B: Pistolen (halbautomatisch)
- Kategorie C: Alle anderen nicht aufgeführten Waffen
§ 12 Mitführung und Aufbewahrung von Waffen
- Waffen der Kategorie B müssen in einem Holster transportiert werden.
- Falsche Aufbewahrung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten geahndet.
Antikorruptionsgesetz
Bestechlichkeit § 2
Vorteilsgewährung § 3
Vorteilsannahme § 4
Verletzung des Dienstgeheimnisses § 5
Amtsmissbrauch § 6
Folgen der Korruption § 7
Definition
- Korrupt ist derjenige, der Amtshandlungen oder Dienstleistungen für sich oder Dritte unbefugt missbraucht, um materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen, auf die kein rechtmäßiger Anspruch besteht.
§ 1 Bestechung
- Wer einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit dieser seine Dienstpflichten verletzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 60 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Dollar bestraft.
§ 2 Bestechlichkeit
- Fordert, verspricht oder nimmt ein Amtsträger Gegenleistungen an, um damit pflichtwidrige Amtshandlungen zu vergüten, wird dies mit einer Freiheitsstrafe von 180 bis 240 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe von bis zu 75.000 Dollar bestraft.
§ 3 Vorteilsgewährung
- Wer einem Amtsträger für die Dienstausübung unrechtmäßig einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 bis 60 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe von bis zu 2.000 Dollar bestraft.
§ 4 Vorteilsannahme
- Eine Vorteilsannahme liegt vor, wenn ein Amtsträger für sich oder Dritte im Rahmen der Dienstausübung unrechtmäßig einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die Vorteilsannahme wird mit einer Freiheitsstrafe von 60 bis 240 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Dollar bestraft.
§ 5 Verletzung des Dienstgeheimnisses
- Wer als Amtsträger Informationen unbefugt offenbart, die ihm direkt oder indirekt im Rahmen seiner Amtsausübung zur Kenntnis gelangt sind, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 120 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Dollar bestraft.
§ 6 Amtsmissbrauch
- Ein Amtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Amtsträger seine Amtsgewalt missbraucht oder deren Missbrauch androht, um jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich zu nötigen oder sich selbst bzw. eine andere Person unrechtmäßig zu bereichern. Amtsmissbrauch wird mit einer Freiheitsstrafe von 90 bis 180 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe von bis zu 90.000 Dollar bestraft.
§ 7 Folgen der Korruption
- Begeht ein Amtsträger eine Korruptionsstraftat, so wird das genaue Strafmaß in einem Gerichtsprozess festgelegt. Das Strafmaß kann je nach Schwere des Vergehens von 0 bis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe reichen. Zudem kann ein Berufsverbot für den staatlichen Dienst verhängt werden.
Straßenverkehrsordnung
Straßenzulassung von Kraftfahrzeugen § 2
Illegale Tuningteile § 3
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge § 4
Fahren ohne Führerschein § 5
Geschwindigkeit § 6
Highways § 7
Verkehrszeichen § 8
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit § 9
Überholen § 10
Vorfahrt § 11
Halten und Parken § 12
Warnzeichen § 13
Sicherheitsgurte, Schutzhelme § 14
Garagenausfahrten § 15
Fahren unter Einfluss berauschender Mittel § 16
Stoppschilder / -markierungen § 17
Haftung des Halters § 18
Unfall § 19
Sonderrechte § 20
Entzug der Fahrerlaubnis § 21
Gewerblicher Verkehr § 22
Sonderausstattung § 23
Bezahlen von Rechnungen § 24
Fluglizenz § 25
Flughöhe § 26
Landen § 27
Spezielles Landeverbot § 28
Grundsatz § 29
Hoheitsgebiet und Aufsicht § 30
Sicherheit auf dem Wasser § 31
Blitzer und feste Radarstationen § 32
§ 1 Grundregeln
- Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.
- Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
- Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- Der öffentliche Verkehr umfasst auch nicht gewidmete Straßen, sofern diese mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten genutzt werden können.
- Jeder Verkehrsteilnehmer, der am öffentlichen Verkehr teilnimmt, ist verpflichtet, sich anzuschnallen.
- Jegliche Manipulation oder Verschleierung der Identifikation eines Fahrzeugs ist verboten. Dazu zählen:
- Kennzeichen
- Fahrgestellnummer
Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Dollar geahndet.
- Jedes Fahrzeug muss mit einem Verbandskasten und einem Warndreieck ausgestattet sein. Der Fahrzeugführer haftet bei Verstößen. Strafe: mindestens 2.500 Dollar.
- Fahrzeuge müssen jederzeit eine aktive und gültige Inspektion aufweisen. Der Inspektionsintervall beträgt 20 Tage. Eine Inspektionslizenz ist nur für 20 Tage gültig und muss danach erneuert werden. Die Erneuerung der Inspektion ist jedoch erst möglich, wenn die verbleibende Gültigkeitsdauer auf 4 Tage oder weniger gesunken ist. Bei Verstößen wird eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Dollar verhängt.
§ 2 Straßenzulassung von Kraftfahrzeugen
- Damit ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden darf, muss es mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
- Fahrtrichtungsanzeiger
- Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
- Bremsleuchten
- Kennzeichenhalter mit zugelassenem Kennzeichen
- Fahrzeuge ohne diese Eigenschaften werden dauerhaft eingezogen und der Führerschein kann entzogen werden. Zusätzlich wird ein Bußgeld von 3.000 Dollar verhängt.
- Bei wiederholtem Verstoß erfolgt die Einziehung des Fahrzeugs, eine 48-stündige Führerscheinsperre sowie eine Geldstrafe von 15.000 Dollar.
§ 3 Illegale Tuningteile
- Folgende Fahrzeugteile sind im öffentlichen Straßenverkehr verboten:
- Autoteile und Motorradteile der Kategorie "Rennen"
- Kennzeichen-Flipper
- Nitro-Systeme (NOS)
- Unterbodenbeleuchtung (nur im Stand erlaubt, jedoch nicht offiziell montierbar)
- Der Besitz dieser Teile ist nicht strafbar. Falls sie in einem Fahrzeug verbaut sind, ist die Teilnahme am Straßenverkehr verboten. Strafe: 120 Hafteinheiten oder 20.000 Dollar.
- Die Unterbodenbeleuchtung darf nicht eingeschaltet werden. Eine nachträgliche Montage in Werkstätten ist nicht gestattet.
- Weitere Einschränkungen:
- Die dunkelste Scheibentönungsstufe (Stufe 4) ist nicht erlaubt.
- Scheinwerfer dürfen nur in Weiß, Gelb oder Blau leuchten.
§ 4 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
- Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, bei zwei Fahrbahnen die rechte. Der Seitenstreifen ist nicht Bestandteil der Fahrbahn.
- Es ist möglichst weit rechts zu fahren, insbesondere bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
- Das Fahren abseits befestigter Straßen ist untersagt. Strafe: 3.000 Dollar.
- Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum müssen versteuert sein. Die Steuer ist am Fahrzeugsteuerautomaten im DOJ zu entrichten. Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe von 3.000 Dollar sowie der Abschleppung des Fahrzeugs geahndet.
- Absatz 4 entfällt für staatliche Fahrzeuge.
§ 5 Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Wer ein Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt, macht sich strafbar gemäß § 60 StGB.
- Wiederholungstäter unterliegen verschärften Strafen.
- Folgende Fahrzeugklassen erfordern eine entsprechende Fahrerlaubnis:
- PKW
- LKW/Bus
- Motorrad
- Boot
- Helikopter
- Flugzeug
- Motorroller dürfen ohne Führerschein geführt werden.
§ 6 Geschwindigkeit
- Die Geschwindigkeit muss so angepasst werden, dass das Fahrzeug stets sicher geführt werden kann.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt:
- Innerhalb geschlossener Ortschaften:
- PKW: 80 km/h
- LKW: 60 km/h
- Außerhalb geschlossener Ortschaften:
- PKW und Fahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen bis 500 kg: 180 km/h
- LKW:80 km/h
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an Kontrollstellen beträgt:
- 30 km/h, wenn durch Beamte geregelt
- 100 km/h, wenn keine Beamten anwesend sind
- Innerhalb geschlossener Ortschaften:
§ 7 Highways/Freeways
- Highways dürfen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die eine Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h erreichen.
- Die Auffahrt ist nur an gekennzeichneten Anschlussstellen erlaubt.
- Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat stets Vorfahrt.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist unbegrenzt, sofern keine Beschränkungen durch Lichtzeichen bestehen.
- Folgendes ist auf Highways verboten:
- Wenden
- Rückwärtsfahren
- Halten, außer bei Pannen oder medizinischen Notfällen
- Fußgänger auf der Fahrbahn
§ 8 Verkehrszeichen
- Verkehrszeichen, die beachtet werden müssen:
- Stoppschilder
- Einbahnstraßenschilder
- Wendeverbotsschilder
- Parkverbote
- Richtungspfeile
- Lichtzeichen auf Autobahnen
- Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.
- Folgende Verkehrszeichen müssen nicht beachtet werden:
- Ampeln
- Schilder mit Geschwindigkeitsangaben
§ 9 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
- Grundstrafen:
- Innerhalb geschlossener Ortschaften: 500 Dollar
- Außerhalb geschlossener Ortschaften: 800 Dollar
- Zusätzliche Strafen je nach Überschreitung:
- 10-20 km/h: +250 Dollar
- 21-50 km/h: +500 Dollar
- 51-69 km/h: +750 Dollar
- 70+ km/h: +1.000 Dollar, Entzug aller Kraftfahrzeugscheine, Sicherstellung des Tatfahrzeugs
§ 10 Überholen
- Überholt wird grundsätzlich links.
- Überholen ist nur erlaubt, wenn es ohne Behinderung des Gegenverkehrs möglich ist.
- Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden.
§ 11 Vorfahrt
- An Kreuzungen und Einmündungen gilt "rechts vor links", außer:
- Wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen geregelt ist
- Wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine Straße einbiegen
§ 12 Halten und Parken
- Halten und Parken ist unzulässig:
- An unübersichtlichen Straßenabschnitten
- In Kurven
- Auf Bahnübergängen
- An Bürgersteigen mit roter Markierung
- Auf Parkplätzen des LSPD/SD
- In Taxi-Zonen
- 5 Meter vor und hinter Kreuzungen
- Gegen die Fahrtrichtung
- Parken ist definiert als ein Halt von mehr als 3 Minuten und wird mit 350 Dollar Bußgeld geahndet.
§ 13 Warnzeichen
- Schall- und Leuchtzeichen dürfen nur genutzt werden:
- Beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften
- Wenn eine Gefahr droht
§ 14 Sicherheitsgurte, Schutzhelme
- Während der Fahrt müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein.
- Motorradfahrer und Beifahrer müssen einen geeigneten Schutzhelm tragen.
§ 15 Garagenausfahrten
- Blockierte Garagenausfahrten führen zur kostenpflichtigen Abschleppung des Fahrzeugs.
§ 16 Fahren unter Einfluss berauschender Mittel
- Es ist verboten, mit 0,3 ‰ oder mehr Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug zu führen.
- Auch der Einfluss anderer berauschender Mittel ist untersagt.
- Folgen:
- Stilllegung des Fahrzeugs
- Entzug der Fahrerlaubnis
§ 17 Stoppschilder / -markierungen
- Fahrzeuge müssen an Stoppschildern und entsprechenden Bodenmarkierungen die Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren und im Zweifelsfall vollständig anhalten.
§ 18 Haftung des Halters
- Der Halter eines Fahrzeugs ist für alle Gesetzesverstöße verantwortlich, die mit seinem Fahrzeug begangen werden.
- Die Verantwortung entfällt nur, wenn das Fahrzeug als gestohlen gemeldet wurde oder ein eindeutiger Täter feststellbar ist.
§ 19 Unfall
- Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, muss:
- Sofort anhalten.
- Den Unfallort absichern.
- Sich über den Schaden und mögliche Verletzte vergewissern.
- Verletzten Hilfe leisten.
- Bis zur Feststellung der Personalien und des Fahrzeugstatus am Unfallort bleiben.
§ 20 Sonderrechte
- Behördenfahrzeuge (LSPD, SD, SAMS, DOJ, Gouverneur, FIB) sind unter folgenden Bedingungen von der StVO befreit:
- Im dringenden Einsatz.
- Nur mit aktiviertem Blaulicht und/oder Sirene.
§ 21 Entzug der Fahrerlaubnis
- Die Exekutive kann eine Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Fahrer als ungeeignet oder gefährlich gilt.
- Nach Entzug besteht eine 24-Stunden-Sperre für den Neuerwerb eines Führerscheins.
- Nach Ablauf der Sperre müssen die nicht betroffenen Fahrzeugklassen wieder zugeteilt werden.
- Folgende Vergehen führen zum Entzug:
- 0,3 ‰ oder mehr Alkohol im Blut.
- Nachweislich berauschende Substanzen im Blut.
- Körperliche oder geistige Beeinträchtigungen.
- Teilnahme an illegalen Straßenrennen.
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei schweren Schäden oder Verletzten.
§ 22 Gewerblicher Verkehr
- Gewerblicher Personenverkehr umfasst den Transport von Personen gegen Bezahlung.
- Gewerbliche Personenbeförderung ist auf Straße, Wasser und Luft möglich.
- Erforderlich ist ein gültiger Personenbeförderungsschein.
§ 23 Sonderausstattung
- Das Verwenden von Rennteilen zur Leistungssteigerung ist verboten.
- Strafe: Mindestens 2.000 Dollar Bußgeld.
- Fahrzeuge mit illegalen Modifikationen können von der Exekutive bis zur Entfernung der Teile beschlagnahmt werden.
§ 24 Bezahlen von Rechnungen
- Blitzer- und Radarstrafen müssen umgehend nach Erhalt bezahlt werden.
- Bei einer Verkehrskontrolle müssen alle offenen Blitzerrechnungen sofort beglichen werden.
§ 25 Fluglizenz
- Die Fluglizenz berechtigt zum Führen von Helikoptern.
- Das Fliegen ohne gültige Lizenz ist verboten.
- Zum Erwerb ist eine praktische Flugfähigkeitsprüfung erforderlich.
- Die Lizenz wird vom Department of Justice (DOJ) ausgestellt.
§ 26 Flughöhe
- Die maximale Flughöhe beträgt 1.200 Fuß (ca. 400 Meter).
- Bei defektem Höhenmesser gilt:
- In Los Santos: über dem Maze-Bank Tower.
- In Sandy Shores: über der Mittelhöhe des Mount Chiliad.
- In Paleto Bay: doppelt so hoch wie die Bäume des Paleto Forest.
§ 27 Landen
- Landungen sind nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
- Ausnahmen gelten für LSPD, SD, DOJ, MD und FD im Einsatz.
- Illegale Landungen werden mit 10.000 bis 30.000 Dollar Bußgeld bestraft.
§ 28 Spezielles Landeverbot
- Unbefugten ist das Landen an folgenden Orten verboten:
- Ehemaliges Militärgelände.
- LSPD- und SD-Gelände.
- Flugzeugträger.
- Staatsgefängnis.
- Krankenhaus-Landeplätze.
- Staatsgelände.
§ 29 Grundsatz
- Beim Passieren anderer Fahrzeuge und Anlagen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern einzuhalten.
- Im Schiffsverkehr gilt das Rechtsfahrgebot.
§ 30 Hoheitsgebiet und Aufsicht
- Das LSPD und SD übernehmen die Aufsicht über die Meeresschutzgebiete nach NatSchG § 13.
- Regelmäßige Kontrollen sind zulässig.
§ 31 Sicherheit auf dem Wasser
- Fahrzeuge auf dem Wasser müssen mit folgenden Sicherheitsausrüstungen ausgestattet sein:
- Verbandskasten.
- Werkzeugkasten.
- Feuerlöscher.
- Kleine Wasserfahrzeuge wie Jetskis dürfen den offenen Ozean nicht befahren.
§ 32 Blitzer und feste Radarstationen
- Blitzer und Radarstationen unterliegen dem Staat San Andreas.
- Die erhobenen Bußgelder können an die wirtschaftliche Lage angepasst werden.
Anwaltsgesetz
Anwaltslizenz § 2
Anwaltskanzlein § 3
Arbeitsweise § 4
Anwaltskosten § 5
Schweigepflicht § 6
Rechtsverständnis § 7
Pro Bono Fall § 8
Gebührenmaßstab § 9
§ 1 Zulassung zum Anwalt
- Wer eine Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnehmen möchte, muss eine Prüfung zum Rechtsanwalt im DOJ erfolgreich absolvieren, außer dieser wird durch eine Anwaltskanzlei erworben.
§ 2 Anwaltslizenz
- Um Tätigkeiten als Anwalt auszuführen benötigt man eine gültige Anwaltslizenz
- Die Anwaltzlizenz ist ab dem Tag der Ausstellung gültig.
§ 3 Anwaltskanzlei
- Um als Anwalt tätig zu sein, benötigt man ein im DOJ eingetragenes Unternehmen.
- Mit der Ausbildungslizenz ist es der Kanzlei gestattet Personen zu Anwälten auszubilden. Wer ohne gültige Lizenz ausbildet, wird mit einer Strafe von bis zu 240HE bestraft und verliert seine Zulassung
- Auszubildende müssen von der Kanzlei mindestens 2 Tage nach Einstellung dem DOJ gemeldet werden.
- Der Auszubildende muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag der Kanzlei besitzen, welcher ihm gestattet im Namen der Kanzlei tätig zu sein.
§ 4 Arbeitsweise
- Ein Anwalt ist berechtigt einen Mandanten zu vertreten, wenn ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen
wurde. - Der erste Kontakt zu Mandanten wird als vorvertraglich angesehen.
- Der Vertragsschluss richtet sich nach § 2 HGB.
- Der Anwalt ist dazu verpflichtet das Mandat dem DOJ zu überreichen.
- Verträge für Rechtsbeistände bedürfen zwingend der Schriftform.
- Bei AGEs darf der Anwalt zunächst ohne schriftlichen Vertrag tätig werden, ein schriftlicher Vertrag ist spätestens 3 Tage nach Beendigung der AGE dem DOJ zu übergeben.
- Sobald der Mandant vertreten wird, ist der Vertrag den anderen Beteiligten des Verfahrens vorzulegen.
Wenn kein Vertrag vorliegt, ist der Rechtsbeistand ungültig und der Anwalt handelt rechtswidrig. Der Abs. VI stellt hierbei die Ausnahme dar. - Das Ablehnen eines Mandates sollte die Ausnahme darstellen.
- Wurden vermehrt Mandate durch einen Rechtsanwalt abgelehnt, und dies dem Department of Justice
gemeldet, so können die Gebühren für die Verlängerung der Lizenz durch den Chief of Justice erhöht
werden.
§ 5 Anwaltskosten
- Ein Rechtsanwalt hat seine Gebühren schriftlich festzulegen und dem Mandanten im Mandatsvertrag vor
Unterschrift mitzuteilen. Die Gebühren sollten in einem zumutbaren Rahmen festgelegt werden. - Bei mündlichen Vertragsschließungen Zwecks AGE, können diese mündliche Festgelegt werden und anschließend nach § 4 VI AWG verschriftlicht werden.
- Anwälte sind verpflichtet, ihr durch ihre Tätigkeiten als Anwalt, generiertes Einkommen dem DOJ
zu melden.
§ 6 Schweigepflicht
- Die Schweigepflicht von Anwälten umfasst die Pflicht zur Geheimhaltung aller relevanter Umstände, die
ihm/ihr im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandates bekannt werden. - Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht führt zum Entzug der Lizenz und kann mit einem Bußgeld oder
einer Haftstrafe bestraft werden.
§ 7 Rechtsverständnis
- Ein eingetragener Rechtsanwalt ist in besonderer Form des Gesetzes verpflichtet. Er hat sich in
vorbildlichem Maße zu verhalten. - Der Verdacht einer Straftat verpflichtet das Department of Justice, die Lizenz des betroffenen zu
sofort einzuziehen und den Sachverhalt vollumfänglich aufzuklären. Erst nach Aufklärung darf auf Antrag
die Lizenz wieder ausgehändigt werden. - Ist der Betroffene nach § 5 Abs. 2 als “nicht Schuldig” verurteilt worden, so entstehen keine Kosten
für die erneute Ausstellung der Lizenz. Der Betroffene hat kein Recht auf Schadensersatz.
§ 8 Pro Bono Fall
- Ein ProBono Fall wird als solcher gewertet, wenn
- Der Mandant keine finanziellen Mittel besitzt, den Rechtsanwalt, nach einem vertretbaren Satz zu
vergüten. - Das vertreten eines ausgereisten in Bezug auf Finanzielle Regelungen, sofern das Mandat vor der
Ausreise unterschrieben wurde.
- Der Mandant keine finanziellen Mittel besitzt, den Rechtsanwalt, nach einem vertretbaren Satz zu
§ 9 Gebührenmaßstab
- Die Gebühren für die Anwaltsprüfung legt das DOJ fest. Das Ausstellen der Lizenz beläuft sich auf
weitere 2500 Dollar.
Handels- gesetzbuch
Verträge § 2
Vertretungsregelung § 3
Unternehmenshaftung § 4
Unbewirtschaftete Unternehmen § 5
Wettbewerb § 6
Buchhaltung § 7
Gewinnsteuer § 8
Einzelhandelsunternehmen § 9
Waffenherstellungslizenz § 10
Schmelze § 11
Anlage 1: Gebühren
§ 1 Handelsregister
- Ein Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes verfolgt die Absicht, durch eine legale Tätigkeit Gewinne zu erwirtschaften.
- Zur Ausübung eines Gewerbes ist eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Diese erfolgt auf Antrag und nach Prüfung durch das Department of Justice [DoJ].
- Die Handelsregistereintragung muss alle 2 Monate erneuert werden.
- Die Gebühren für die Eintragung ins Handelsregister richten sich nach der Firmengröße.
- Der Antrag auf Eintragung muss schriftlich erfolgen.
- Der Gewerbename darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
- Wer ein Gewerbe ohne Gewerbeschein betreibt, wird mit einem Bußgeld in Höhe der gesamten Einnahmen sowie einer Strafe von bis zu 70.000 Dollar belegt.
- Die im Handelsregister hinterlegten Daten müssen stets aktuell gehalten und dem DoJ gemeldet werden. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 Dollar geahndet werden.
- Mögliche Unternehmensformen sind Einzelunternehmen.
§ 2 Verträge
- Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Vertragsinhalte gelten ausschließlich zwischen den beteiligten Parteien.
- Die Vertragsparteien können den Vertrag frei gestalten, solange keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.
- Verträge dürfen nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen.
- Das DoJ legt vertragsrechtliche Grundsätze fest und entwickelt diese weiter.
- Bei Vertragsverstößen kann eine Klage bei Gericht eingereicht werden.
- Nur schriftlich festgehaltene Vertragsinhalte sind als Grundlage einer Klage zulässig.
§ 3 Vertretungsregelung
- Unternehmen können einen Prokuristen als Vertretungsbevollmächtigten einsetzen.
- Der Prokurist erhält vollständige Handlungsgewalt über das Unternehmen, mit Ausnahme von:
- Änderung des Unternehmensnamens, Vertreters oder Inhabers.
- Kauf und Verkauf von Grundstücken.
- Um die Beschränkungen nach Abs. 2 aufzuheben, muss eine schriftliche Vollmacht beim DoJ eingereicht werden.
§ 4 Unternehmenshaftung
- Gewerbeinhaber müssen den Auflagen des DoJ nachkommen. Verstöße können zur Gewerbeentziehung und Pfändung führen.
- Wird durch einen Entscheidungsträger eine Straftat begangen, drohen Strafen sowie die Gewerbeentziehung.
- Unternehmen haften für unterlassene Aufsichtsmaßnahmen, die Straftaten innerhalb des Gewerbes ermöglichen.
§ 5 Unbewirtschaftete Unternehmen
- Wird ein Gewerbe länger als 14 Tage nicht bewirtschaftet, droht die Gewerbeentziehung samt Pfändung.
- Ist der Inhaber eines Gewerbes länger als 14 Tage unerreichbar, kann das Gewerbe auf den Prokuristen übertragen werden.
- Urlaubsanträge können bei der Handelskammer eingereicht werden.
- Bis zu 14 Tage Urlaub sind möglich.
§ 6 Wettbewerb
- Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
- Unlauter handelt, wer:
- Mitbewerber herabsetzt oder verunglimpft.
- Unwahre Tatsachen über Mitbewerber verbreitet.
- Nachahmungen von Produkten vertreibt.
- Vermeidbare Täuschungen über die betriebliche Herkunft herbeiführt.
- Mitbewerber gezielt behindert.
§ 7 Buchhaltung
- Unternehmen müssen eine ordnungsgemäße Buchführung gewährleisten.
- Das DoJ kann eine Buchhaltungsprüfung anordnen. Verstöße können zur Schließung führen.
- Bei fehlerhafter Buchführung drohen bis zu 120 Hafteinheiten, Geldstrafen oder Gewerbeentzug.
§ 8 Gewinnsteuer
- Alle Unternehmen sind steuerpflichtig.
- Unternehmen mit einem Monatsumsatz unter 5.000 Dollar sind steuerfrei.
- Die Gewinnsteuer beträgt 10% und ist monatlich an das DoJ zu entrichten.
- Bei verspäteter Zahlung drohen Strafen oder die Gewerbeschließung.
§ 9 Einzelhandelsunternehmen
- Einzelhandelsunternehmen müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen.
- Verbotene Waren im Sortiment führen zu einer Geldstrafe bis zu 25.000 Dollar.
§ 10 Waffenherstellungslizenz
- Waffenhersteller benötigen eine Waffenherstellungslizenz.
- Die Lizenz ist monatlich für 15.000 Dollar zu erneuern.
- Bei Ablauf der Lizenz werden Werkbänke und Lager beschlagnahmt.
§ 11 Schmelze
- Bergbauunternehmen können eine Lizenz für die Schmelze erwerben.
- Die monatliche Grundmiete beträgt 20.000 Dollar.
Anlage 1: Gebühren
- Eintragungskosten ins Handelsregister:
- Firmen mit Personalverwaltung: 25.000 Dollar
- Firmen ohne Personalverwaltung: 10.000 Dollar
- Handelsregisterverlängerung: 7.500 Dollar
Pressegesetz
§ 1 Pressekodex
- Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde: Verstöße gegen diese Grundsätze schaden dem Ansehen
des Journalismus und stellen einen strengen Verstoß gegen den Pressekodex dar. - Sorgfaltspflicht: Berichterstattung – gleich welcher Form – basierend auf Vermutungen und Gerüchten,
muss ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Die Recherche muss sorgfältig und unter Berücksichtigung
aller relevanten Aspekte erfolgen. - Richtigstellung: Stellt sich eine Berichterstattung im Nachgang als falsch heraus, muss eine
gleichwertig wirksame Gegendarstellung durch die Presse erfolgen. - Grenzen der Recherche: Es ist untersagt, zu Recherchezwecken unlautere Methoden zu verwenden.
- Trennung von Werbung und Redaktion: Journalistische Inhalte und Werbung sind klar voneinander
abzugrenzen. Werbung ist stets unmissverständlich als solche zu kennzeichnen. - Persönlichkeitsrechte: Die identifizierende Berichterstattung über Personen darf nur bei großem
öffentlichen Interesse erfolgen. In anderen Fällen darf über Personen nur mit einem ausdrücklichen,
zweckgebundenen Einverständnis berichtet werden. - Schutz der Ehre: Die Ehre von Personen darf in den Medien nicht durch unangemessene
Berichterstattung verletzt werden. - Diskriminierung und Diskreditierung: Pressevertreter dürfen keine Personen und/oder Unternehmen
in ihren Berichterstattungen diskriminieren oder diskreditieren. - Unschuldsvermutung: Medienberichte über Strafverfahren müssen stets frei von Vorurteilen sein. Es gilt
ausdrücklich die Unschuldsvermutung.
§ 2 Ausweispflicht
- Alle Medienvertreter müssen sich mit einem Presseausweis als solche identifizieren.
- Ein Presseausweis begründet keinen verpflichtenden Anspruch auf Auskunft.
§ 3 Räumlichkeiten
- Einsatzkräfte – gleich welcher staatlichen Behörde – dürfen niemals durch Tätigkeiten der Medienvertreter gestört
oder behindert werden. - Einsatzkräfte haben das Recht, Journalisten vom Einsatzort zu verweisen, wenn diese den Einsatz
stören oder behindern. - Die namentliche Nennung von Sondereinsatzkräften ist strengstens untersagt und führt zum Verlust der
Presselizenz. - Niemand ist verpflichtet, einem Medienvertreter Auskunft zu erteilen.
Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
Präambel
- Die in Los Santos zugelassenen Exekutivbehörden sind:
- Los Santos Police Department [LSPD]
- Los Santos Sheriff's Department [SD]
- San Andreas Park Ranger [Ranger]
- San Andreas Medical Services [SAMS]
- Federal Investigation Bureau [FIB]
- U.S. Army [Army]
- Department of Justice [DoJ]
- Die in Los Santos zugelassene Judikativbehörde ist:
- Department of Justice [DoJ]
- Alle Beamten der Exekutiv- und Judikativbehörden gelten als Amtsträger.
Vereidigung von Exekutivbeamte § 1a
Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges § 2
Hilfeleistung für Verletzte § 3
Legitimations- und Kennzeichnungspflicht § 4
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 5
Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person § 6
Bericht § 7
Belehrung § 8
Androhung von Zwangsmittel § 9
Zwangsmittel § 10
Ersatzvornahme § 11
Zwangsgeld § 12
Unmittelbarer Zwang § 13
Befugnis zum Gebrauch der Schußwaffen § 14
Androhung § 15
Schußwaffengebrauch gegen Personen § 16
Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch § 17
Allgemeine Befugnisse § 18
Ermittlungen, Befragungen § 19
Gefährderansprache § 20
Vorladung § 21
Gewahrsam § 22
Platzverweisung; Aufenthaltsverbot § 23
Durchsuchung von Person und Sachen § 24
Sicherstellung § 25
Fesselung von Personen § 26
Datenerhebung durch längerfristige Observation § 27
Telekommunikationsüberwachung § 27a
Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten§ 27b
Präventivhaft § 28
Kontrollstellen § 29
Vollzugshilfe § 30
Strafvollzug § 31
Wilderrei § 32
§ 1 Aufgaben der Exekutivbehörden
- Die Exekutivbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).
Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die
Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. - Die Exekutivbehörden haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch andere
Rechtsvorschriften übertragen sind. - Die Exekutivbehörden haben im Rahmen der Gefahrenabwehr auch die Straftaten zu verhüten
sowie für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) - Die Exekutivbehörden leisten anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe
§ 1a Vereidigung von Exekutivbeamten
- Exekutivbeamte im polizeilichen Dienst werden ab der Dienstbezeichnung Officer durch einen Richter, den Chief of Justice oder den Gouverneur vereidigt.
- Alle weiteren Exekutivbeamten, die nicht im polizeilichen Dienst stehen, unterliegen der Vereidigungspflicht nach den jeweiligen Vorschriften ihrer Behörden.
- Im sanitären Bereich erfolgt die Vereidigung ab der Dienstbezeichnung EMT (Emergency Medical Technician) durch einen Richter, den Chief of Justice oder den Gouverneur.
- Nach der Vereidigung beginnt das Beamtenverhältnis, und jegliche beruflichen Aussagen eines Exekutivbeamten stehen ab diesem Zeitpunkt unter Eid.
- Jegliche Aussagen von Exekutivbeamten sind bei AGE-Verfahren sowie bei Gerichtsverhandlungen verwertbar. Sie haben die gleiche Beweiskraft wie eine Videoaufnahme.
- Sollte ein Exekutivbeamter vorsätzlich unter Eid falsche Aussagen treffen, so wird dieser gemäß § 7 AKG bestraft.
§ 2 Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges
- Die Exekutivbehörden dürfen in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes unmittelbaren Zwang anwenden, wenn
- ein Vorgesetzter oder eine dazu befugte Person dies anordnet,
- ein gerichtliches Schreiben vorliegt,
- ein gerichtliches Schreiben vorliegt,
- Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
- Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden
gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
§ 3 Hilfeleistung für Verletzte
- Wird unmittelbarer Zwang angewendet, hat die durch die Maßnahme verletzte
Person, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, das Recht auf ärztliche Hilfe.
§ 4 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
- Auf Verlangen der von einer polizeilichen Maßnahme betroffenen Person haben sich Dienstkräfte im
Exekutivdienst auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden und die
Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. - Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
- Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 6 Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person
- Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
§ 7 Bericht
- Die Exekutivbehörden sind verpflichtet, Berichte für jede verteilte Strafe zu führen.
- Berichte müssen mindestens 24 Stunden nach der Tat geschrieben und in den dafür zugestellten Mitteln eingetragen sein.
§ 8 Belehrung
- Vor einer polizeilichen Vernehmung muss der Tatverdächtige belehrt worden sein.
- Sollte sich der Tatverdächtige, bevor eine Belehrung möglich war, äußern. So gilt dies als Spontanäußerung
und ist gerichtlich nutzbar. - Bei Gefahr in Verzug darf eine Belehrung nachträglich stattfinden.
- Findet keine Belehrung statt, so sind die Aussagen des Tatverdächtigen nicht verwertbar.
§ 9 Androhung der Zwangsmittel
- Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können angedroht werden. Hierbei ist für die
Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmten. - Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden,
so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. - Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und
so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung
erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.
§ 10 Zwangsmittel
- Zwangsmittel sind:
- Ersatzvornahme
- Zwangsgeld
- Fußfesseln
- unmitelbarer Zwang
§ 11 Ersatzvornahme
- Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist
(vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung
auf Kosten des Pflichtigen beauftragen
§ 12 Zwangsgeld
- Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden
und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige
zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. - Die Höhe des Zwangsgeld ist auf maximal 75.000 Dollar beschränkt
§ 13 Unmittelbarer Zwang
- Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich,
so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung
zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
§ 14 Befugnis zum Gebrauch der Schußwaffen
- Der Gebrauch der Schußwaffen ist nur den Exekutivbeamten gestattet, die dienstlich damit ausgerüstet sind.
- Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§ 15 Androhung
- Der Gebrauch von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
- Ein Tasergebrauch muss mündlich angedroht werden.
§ 16 Schusswaffengebrauch gegen Personen
- Dienstwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
- um die bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die
sich den Umständen nach als eine Straftat oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung
von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt. - wenn die Person sich der Festnahme versucht zu entziehen, an einer Straftat beteiligt ist, eines
Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer
Schusswaffe oder Sprengstoffen Gebrauch machen wird oder zur Vereitelung der Flucht bzw.
Gefangenenbefreiung und erneuten Ergreifung der Person.
- um die bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die
- Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr
heraus Gewalttaten begangen werden die unmittelbar bevorstehen. - Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§ 17 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
- Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos
angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. - Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, die Angriffs- oder Flucht Unfähigkeit
herabzusetzen. - Wenn erkennbar ist, dass durch den Schusswaffengebrauch unbeteiligte Personen mit hoher
Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, ist dieser verboten.
§ 18 Allgemeine Befugnisse
- Die Exekutivbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit diese Befugnise in anderen § dieses
Gesetzes nicht besonders geregelt sind. - Soweit andere Rechtsvorschriften die Befugnisse der Exekutivbehörden nicht abschließend regeln,
haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.
§ 19 Ermittlungen, Befragungen
- Die Exekutivbehörden können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten
polizeilichen Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen
nach Absatz 3 und 4 durchführen - können eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person
sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen
oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann der Befragte angehalten werden.
Der Befragte ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und Wohnungsanschrift anzugeben.
Zu weiteren Auskünften ist er nur verpflichtet, soweit für ihn gesetzliche Handlungspflichten bestehen. - Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten; ohne deren Kenntnis
können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person- nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist,
- einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen,
- die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.
- Der Befragte ist in geeigneter Weise auf
- die Rechtsgrundlagen der Befragung
- eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft
- hinzuweisen
§ 20 Gefährderansprache; Gefährderanschreiben
- Die Exekutivbehörden können eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr
über die Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen sie ihr gegenüber zur Abwehr der
Gefahr bei ungehindertem Geschehensablauf oder im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen bei Verwirklichung
einer Straftat voraussichtlich ergreifen würden. Zu diesem Zweck können die Ordnungsbehörden und die
Polizei die Person ansprechen (Gefährderansprache) oder anschreiben (Gefährderanschreiben). Die betroffene Person darf zur
Durchführung der Gefährderansprache für die Dauer der Maßnahme angehalten und ihre Identität festgestellt werden.
§ 21 Vorladung
- Die Exe- sowie Judikativbehörden können Personen schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die
Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, - Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so
kann sie von der Polizei zwangsweise durchgesetzt werden
§ 22 Gewahrsam
- Die Exekutivebehörden kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
- das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerlässlich ist,
insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, - das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer
Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer
Straftat zu verhindern, - das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchzusetzen
- das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerlässlich ist,
§ 23 Platzverweisung; Aufenthaltsverbot
- Die Exekutivebehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem
Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner
gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei oder Rettungsdiensten behindert.
§ 24 Durchsuchung von Person und Sachen
- Die Exekutivebehörden dürfen auf folgende Grundlagen, Personen und deren Sachen durchsuchen:
- Bei Festnahmen
- Bei Aufklärung einer Straftat
- Bei Hinweis auf eine Straftat
- Bei Begründeten Verdacht auf eine Straftat
- Bei Flucht vor der Exekutive
- Bei Betreten von Gebäuden der Exekutive und Judikative
- Bei Genehmigung eines Richters
- Sich die Person in einem Kriminalitätsbelastetem Ort befindet
§ 25 Sicherstellung
- Die Exekutivbehörden können Sachen sicherstellen,
- um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren
- um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen
- Wenn eine festgehaltene Person, Sachen mitführt mit welchen man, sich verletzen, fremde Sachen beschädigen oder die flucht erleichtern kann
- Sachen dürfen nur bis Ablauf der Maßnahme abgenommen werden.
- Sachen dürfen für maximal 24 Stunden sichergestellt werden, nach Ablauf der Zeit müssen diese dem Besitzer
wiedergegeben werden - Sachen welche bei einer Straftat genutzt wurden oder ilegal sind, werden dauerhaft sichergestellt.
§ 26 Fesselung von Personen
- Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, muss entwaffnet werden und darf gefesselt werden. Dies liegt
im Ermessen des Vollzugsbeamten. - Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu verpflichtet, ihn auf seine
Rechte hinzuweisen (Miranda Warnung)- Der Rechtshinweis sollte mit dem Festsetzen geschehen.
- Ohne die Miranda Warnung, sind die Aussagen eines Beschuldigten nicht vor Gericht verwertbar. Die
Rechtsbelehrung ist eine Pflicht bei einer Festnahme. Eine vergessene Miranda Warnung kann nicht zur
Befreiung der Schuld des Beschuldigten führen. Die Miranda Warnung kann zu jeder Zeit nachgeholt
werden.
§ 27 Datenerhebung durch längerfristige Observation
- Die Polizei kann personenbezogene Daten durch
- eine planmäßig angelegte längerfristige Beobachtung einer Person
- einen verdeckten Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen
oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
nur erheben, wenn davon auszugehen ist, das dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verhindert werden kann.
§ 27a Telekommunikationsüberwachung
-
- Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen, sofern
dies durch einen Richter oder den Chief of Justice genehmigt wurde. - Eine Telekommunikationsüberwachung kann angeordnet werden
- Wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundesstaats
oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren
Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist, - bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird.
- Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen, sofern
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
- Die Telekommunikationsüberwachung umfasst jegliche auf dem Handy gespeicherte Daten.
§ 27b Standortermittlung bei Telekommunikationsendgeräten
- Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz für Leib und Leben das
Telekommunikationsendgerät einer Person Orten. - Hierfür benötigt die Polizei eine Genehmigung durch den Richter oder des Chief of Justice.
§ 28 Präventivhaft
- Eine Person kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Person in Präventivhaft nehmen.
- Eine Präventivhaft ist möglich, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, das in dieser Zeit eine Gefahr durch diese Person
ausgehen wird. - Die Präventivhaft ist auf 120 Hafteinheiten begrenzt.
- Während der Präventivhaft hat man kein Anrecht auf Verteidigung.
§ 29 Vollzugshilfe
- Die Exekutivebehörden leisten den anderen Behörden Vollzugshilfe
§ 30 Kontrollstellen
- Die Exekutivbehörden können unter Absprache mit dem DOJ Kontrollstellen einrichten.
- Kontrollstellen dürfen zeitlich begrenzt für maximal 4 Stunden pro Tag eingerichtet sein.
- Bei Kontrollstellen darf die Polizei:
- Identitätsfeststellung des Fahrzeugsführers
- Identitätsfestellung der Mitfahrer
- Durchsuchung von Person und Sachen des Fahrzeugführers
- Durchsuchung von Person der Mitfahrer
§ 31 Strafvollzug
- Der Gefangene darf Besuch ab einer Haftzeit von 60 Minuten empfangen, sofern dies durch den Chief des LSPD, Richter, Staatsanwalt
oder Chief of Justice genehmigt wurde. Besucher benötigen einen Termin. Außerdem ist der Besuch auf 10 Minuten pro Besucher und 30
Minuten pro Haftstrafe begrenzt. - Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, ob sich ein Besucher
durchsuchen lässt. Weiteres regelt die Hausordnung. Den Anordnungen der Vollzugsbeamten ist Folge zu
leisten. - Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm auferlegt sind, kann ein Vollzugsbeamter
Disziplinarmaßnahmen anordnen. - Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.
- Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Strafverfahren
eingeleitet wird. - Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind:
- Einzelhaft
- Verlängerung der Haftzeit um maximal 30 Hafteinheiten
- Beschränkung oder Entzug der Kommunikationsmöglichkeiten
- Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung
- Beschränkung des Besuchsrechts
- Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
- Bei guter Führung kommt eine vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der
Freiheitsstrafe in Betracht. Die Entscheidung darüber trifft, auf Antrag des Gefangenen, der zuständige
Richter. Sollte der zuständige Richter nicht im Staate sein so kann ein Staatsanwalt über den Antrag
entscheiden. Dies ist Schriftlich zu dokumentieren.
Bürgerliches Gesetzbuch
Eintritt der Volljährigkeit § 2
Namensrecht § 3
Begriff der Sache § 4
Geschäftsunfähigkeit § 5
Nichtigkeit der Willenserklärung § 6
Anfechtung § 7
Sittenwidriges Rechtsgeschäft § 8
Bindung an den Antrag § 9
Annahme des Antrags § 10
Vertretung § 11
Pflichten aus dem Schuldverhältnis§ 12
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag § 13
Sach und Rechtsmangel § 14
Rechte des Käufers bei Mängeln § 15
Rücktritt § 16
Begriff der Schenkung § 17
Vertragstypische Pflichten bei der Leihe § 18
Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag § 19
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag § 20
Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft § 21
Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag § 22
Vertragstypische Pflichten beim Mietvertrag § 23
Haftung des Gastwirts § 24
Herausgabeanspruch § 25
Schadensersatzpflicht § 26
Erwerb des Besitzes § 27
Erwerb des Eigentums § 28
Befugnisse des Eigentümers § 29
Fund § 30
Eherecht § 31
Versteigerung § 32
Veranstaltungen § 33
Wiederverkauf von Importfahrzeugen § 34
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
- Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
- Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
§ 3 Namensrecht
- Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das
Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so
kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
§ 4 Räumlichkeiten
- Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
- Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. - Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der
andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand
besonderer Rechte sein. - Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest
verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem
Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks.
§ 5 Geschäftsunfähigkeit
- Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein
vorübergehender ist.
§ 6 Nichtigkeit der Willenserklärung
- Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
- Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender
Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
§ 7 Anfechtung
- Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
- Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
- Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung
dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist,
dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. - Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
- Die Anfechtung muss in den Fällen des § 9 Abs. 3, 4 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
- Ist eine Willenserklärung nach Abs. 1 nichtig oder auf Grund der Abs. 3, 4 angefochten, so hat der Erklärende,
wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen,
den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut,
jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. - Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist,
kann die Erklärung ohne Frist und Schadensersatzpflicht anfechten.
§ 8 Sittenwidriges Rechtsgeschäft
- Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
- Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 9 Bindung an den Antrag
- Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass
er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 10 Annahme des Antrags
- Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden.
- Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb
der Frist erfolgen.
§ 11 Vertretung
- Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des
Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die
Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen
Namen erfolgen soll. - Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag,
so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. - Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist,
dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet,
wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. - Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet,
welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus,
welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat. - Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.
Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn,
dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
§ 12 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
- Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter, und Interessen des anderen Teil verpflichten.
- Ein Schuldverhältnis nach Abs. 1 entsteht durch Vertrag, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
- Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach Abs. 2 entsteht auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte.
- Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 13 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben
und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu
zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
§ 14 Sach und Rechtsmangel
- Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln. - Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge
liefert. - Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im
Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es
gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
§ 15 Rechte des Käufers bei Mängeln
- Ist die Sache nach § 14 mangelhaft, so kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
- Nacherfüllung verlangen,
- von dem Vertrag nach § 16 zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
- oder nach § 12 Abs. 5 Schadensersatz verlangen.
§ 16 Rücktritt
- Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß,
so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. - Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu,
so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Soweit dies nach Treu und Glauben nicht möglich ist, ist Wertersatz in Geld zu leisten.
§ 17 Begriff der Schenkung
- Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn
beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
§ 18 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
- Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der
Sache zu gestatten.
§ 19 Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
- Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten
zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur
Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet
ist. - Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen
Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
§ 20 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur
Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die
Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung
herbeizuführender Erfolg sein.
§ 21 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für
die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Die Bürgschaft kann auch für eine künftige
oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
§ 22 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
- Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag
in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen
geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
§ 23 Vertragstypsche Pflichten beim Mietvertrag
- Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während
der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. - Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
- Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt,
oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist,
von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. - Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus Abs. 3 nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben,
so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 24 Haftung des Gastwirts
- Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Bewirtung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch
den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses
Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. - Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem
Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch
die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird. - Die Ersatzpflicht trifft ebenso nicht ein, wenn der Gastwirt auf mögliche Entstehende Schäden oder
Verluste hingewiesen hat. - Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge und auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen
worden sind.
§ 25 Herausgabeanspruch
- Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
- Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der
rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts
bezweckte Erfolg nicht eintritt.
§ 26 Schadensersatzpflicht
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder
ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. - Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes
Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden
möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 27 Erwerb des Besitzes
- Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
§ 28 Erwerb des Eigentums
- Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die
Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der
Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
§ 29 Befugnisse des Eigentümers
- Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der
Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres
hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
§ 30 Fund
- Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem
sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. - Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den
Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können,
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 3000 Dollar wert, so bedarf
es der Anzeige nicht. - Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht. - Mit dem Ablauf von einer Woche nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der
Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt
geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums
erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
§ 31 Eherecht
- Beide Personen müssen bei der Eheschließung volljährig sein. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden,
wenn- eine der betroffenen Personen verheiratet ist oder mit einer anderen Person als dem künftigen
Ehegatten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, - die betroffenen Personen in gerader Linie miteinander verwandt sind (z.B. Mutter und Sohn) oder
wenn sie Geschwister sind, - es sich bei dem Ehepartner um eine Sache oder ein Tier handelt.
- eine der betroffenen Personen verheiratet ist oder mit einer anderen Person als dem künftigen
- Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Mit der Eheschließung haben sich die Eheleute zur ehelichen
Lebensgemeinschaft verpflichtet und sie tragen füreinander Verantwortung. Die Rechtsprechung versteht
darunter, dass beide voneinander Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand und häusliche Gemeinschaftverlangen
können. Die konkrete Ausgestaltung der Ehe ist allein Sache der Eheleute. Das Gesetz gibt jedoch einige
Grundregeln vor. So werden im Eherecht unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Ehegatten unter
anderem folgende Bereiche geregelt,- Beide Ehepartner sind in der Ehe gleichberechtigt,
- Beide Ehepartner haben in der Ehe dieselben Pflichten und Rechte,
- In der Ehe gibt es kein Zwang oder Muss.
- Eheleute sind verpflichtet, sich für einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu entscheiden. Denn
damit legen sie insbesondere auch den Familiennamen eventueller gemeinsamer Kinder fest. - Ehegatten können sich nicht ohne Weiteres gegenseitig vertreten. Denn ohne eine Bevollmächtigung kann
niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Die Eheschließung führt nicht
automatisch zu einer solchen Bevollmächtigung. - Der Chief of Justice führt Eheschließungen durch. Beiden Partnern der Ehe wird eine Eheurkunde
ausgestellt. Dies ist ein offizielles Dokument und beschließt die Ehe. Nur damit gilt man im Staat San
Andreas als verheiratet. - Die Scheidung kann nur erfolgen wenn beide Ehepartner eine offizielle Eheurkunde des Staates San
Andreas vorweisen können. Eine Scheidung ist mit einer außergerichtlichen Einigung möglich. Die
Scheidung ist ebenfalls gerichtlich möglich.
§ 32 Versteigerung
- Alle Versteigerungen müssen beim DOJ angemeldet werden und in der Steuererklärung angegeben werden.
- Bei Versteigerungen, welche einen Verlust kompensieren sollen, muss nur die Gewinnspanne in der Steuererklärung
gelten gemacht werden. - Sollten Versteigerungen ohne Anmeldungen durchgeführt werden, wird dies mit Zahlung der
gesamten Erträge, sowie einer Geldstrafe von 10.000$ bestraft.
§ 33 Veranstaltungen
- Jegliche Veranstaltungen müssen beim DOJ angemeldet und genehmigt werden.
- Veranstaltungen im öffentlichen Raum müssen zusätzlich eine Sondergenehmigung erhalten.
- Bei Nichteinhaltung drohen 10.000$ Bußgeld
§ 34 Wiederverkauf von Importsfahrzeugen
- Beim Wiederverkauf von Importfahrzeugen darf kein Gewinn erzielt werden, bei Zuwiderhandlung
muss der Verkäufer diesen Gewinn sowie 20.000$ Strafe zahlen. - Der Wiederverkauf von Importfahrzeugen muss beim DOJ angemeldet werden, bei Zuwiderhandlung
ist der Kaufvertrag ungültig. - Vor dem Verkauf muss ein Gutachten in einer KFZ-Werkstatt stattfinden, welches den
aktuellen Stand sowie die eingebauten Tuningsteile des Fahrzeugs feststellt und dokumentiert
Gerichtsverfassungsgesetz
Gerichtsbarkeit § 2
Rechtssystem § 3
Schöffen § 4
Entfernung aus dem Schöffenamt § 5
Chief of Justice § 6
Staatsanwaltschaft § 7
Dienstaufsicht § 8
Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft § 9
Öffentlichkeit § 10
Sitzungspolizei § 11
Ordnungsmaßnahmen § 12
§ 1 Gerichte
- Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
- Die Gerichtssprache ist deutsch.
§ 2 Gerichtsbarkeit
- Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Department of Justice (DoJ) ausgeübt.
§ 3 Rechtssystem
- Das Gericht ist dreistufig aufgebaut. Hierbei wird unter Amtsgericht (Strafrichter), Landesgericht (Schöffengericht) und Oberlandesgericht (der Strafsenat) unterschieden.
- Bei Rechtsverstößen gegen Strafgesetze wird der dreistufige Aufbau angewendet. Bei Zivilrechtsklagen urteilt nur das Amtsgericht und bei Berufung das Schöffengericht.
- Die Gerichte sind folgendermaßen aufgebaut:
- Das Amtsgericht bzw. der Strafrichter besteht aus einem Richter, welcher unabhängig der Strafe urteilt.
- Das Landesgericht bzw. Schöffengericht besteht aus einem Richter sowie zwei Schöffen. Sie urteilen immer, wenn gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung oder Revision eingelegt wurde.
- Das Oberlandesgericht bzw. der Strafsenat ist aus zwei Richtern aufgebaut. Es urteilt, wenn gegen das Urteil im Landesgericht Berufung oder Revision eingelegt wurde.
§ 4 Schöffen
- Schöffen sind freiwillige Richter. Jeder Bürger des Staates San Andreas, der ein Führungszeugnis ohne Einträge vorweisen kann, kann sich als Schöffe melden.
- Unfähig zum Amt eines Schöffen sind:
- Personen, die in Folge eines Verbrechens zu einer Haftstrafe verurteilt wurden.
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens schwebt, das eine Verurteilung zu erwarten lässt.
- Schöffen haben die Aufgabe, im Landesgericht dem Richter bei der Urteilsfindung zu unterstützen. Sie haben keine aktive Entscheidungsgewalt, sondern schlagen dem Richter eine angemessene Strafe vor.
- Schöffen werden pro Verhandlungstag mit 3.000$ entlohnt.
§ 5 Entfernung aus dem Schöffenamt
- Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
- Die Entscheidung trifft der Vorsitzende Richter.
§ 6 Chief of Justice
- Der Chief of Justice ist der oberste Beamte des DoJ und für die Dienstaufsicht der Justiz verantwortlich.
- Der Chief of Justice ist dem Gouverneur unterstellt und hat dessen Anweisungen Folge zu leisten.
§ 7 Staatsanwaltschaft
- Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt durch:
- Den Oberstaatsanwalt
- Die Staatsanwälte
- Referendaren kann die Wahrnehmung einer Aufgabe eines Staatsanwalts übertragen werden. Ein Staatsanwalt muss darüber die Aufsicht führen.
§ 8 Dienstaufsicht
- Die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft obliegt dem Oberstaatsanwalt, soweit sie nicht dem Chief of Justice obliegt.
- Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
- Die Beamten im Polizeivollzugsdienst sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und haben die Rechte und Pflichten der Strafprozessordnung (StPO).
§ 9 Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft
- Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von dem Gericht unabhängig, jedoch dem Gouverneur weisungsgebunden.
§ 10 Öffentlichkeit
- Eine Gerichtsverhandlung ist grundsätzlich öffentlich.
- Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn:
- Eine Vernehmung eines Beteiligten schutzwürdige Interessen veröffentlichen würde.
- Eine Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist.
- Eine Gefährdung des Lebens eines Beteiligten zu befürchten ist.
§ 11 Sitzungspolizei
- Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden Richter und der ausführenden Exekutive, welche vom Chief of Justice und/oder dem LSPD, Sheriff’s Department, FIB oder einer anderen zuständigen Exekutivbehörde einberufen wird.
- An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen.
§ 12 Ordnungsmaßnahmen
- Gegen Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder nicht an der Sitzung beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann der Vorsitzende ein Ordnungsgeld bis 15.000 Dollar oder Ordnungshaft bis zu 60 Hafteinheiten anordnen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
- Die Vollstreckung hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.
- Eine Entscheidung ergeht im Beschlusswege. Der Beschluss ist im Protokoll aufzunehmen.
§ 13 Sonderrechte des Gouverneurs
- Der Gouverneur von San Andreas steht über allen Justiz- und Exekutivbehörden und hat die höchste Entscheidungsgewalt im Staat.
- Der Gouverneur hat das Recht:
- Gesetze temporär oder dauerhaft auszusetzen.
- Strafen zu erlassen oder anzupassen.
- Personen zu begnadigen, unabhängig von der Schwere des Vergehens.
- Den Polizeistaat auszurufen und die Exekutivgewalt direkt zu übernehmen.
- Den Patriot Act durchzusetzen und Maßnahmen zur Staatssicherheit anzuordnen.
- Alle Behörden haben den Anweisungen des Gouverneurs unverzüglich Folge zu leisten.
- Der Gouverneur darf in keiner Weise in Frage gestellt oder seiner Macht enthoben werden.
Strafprozessordnung
Präambel
- Definitionen Justiz
- Der Richterschaft obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, aber auch in der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung. Richter sind nur an das Gesetz gebunden und entscheiden nach eigener Rechtsüberzeugung.
- Die Staatsanwaltschaft ist ein selbstständiges, von den Gerichten getrenntes Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtspflege wahrt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählt die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage sowie die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess.
- Der Rechtsanwalt ist Berater, Vertreter und Helfer in allen Rechtsangelegenheiten für seine Mandanten. Nur Rechtsanwälte können die Pflichten eines Verteidigers oder Pflichtverteidigers übernehmen.
- Der Gouverneur von San Andreas ist oberster Entscheidungsträger und der Chief of Justice untersteht seiner Weisungsbefugnis.
- Der Gouverneur besitzt die alleinige Befugnis zur Ernennung und Abberufung des Chief of Justice.
- Der Chief of Justice ernennt die Mitglieder der Richterschaft und Staatsanwaltschaft. Der Chief of Justice erteilt Anwälten die erforderliche Anwaltslizenz.
- Alle Mitglieder der Richterschaft, Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsanwaltskammer sind Amtsträger.
- Im Sinne dieses Gesetzes ist der Angeschuldigte der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist.
- Ein Angeklagter ist der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
- Der Gouverneur von San Andreas kann Gesetze, Verordnungen und Strafen nach eigenem Ermessen außer Kraft setzen oder abändern.
- Der Gouverneur besitzt das exklusive Recht, Begnadigungen auszusprechen.
- Der Gouverneur kann den Polizeistaat ausrufen und den Patriot Act durchsetzen.
Verbindung und Trennung von Strafsachen § 2
Begriff des Zusammenhangs § 3
Ausschließung von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes § 4
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit § 5
Ablehnungszeitpunkt § 6
Ablehnungsverfahren § 7
Schöffen, Protokollanten § 8
Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung § 9
Zeugenpflichten § 10
Folgen des Ausbleiben eines Zeugen § 11
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten § 12
Auskunftsverweigerungsrecht § 13
Belehrung § 14
Vernehmung § 15
Vereidigung § 16
Sachverständige und Augenschein § 17
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen § 18
Durchsuchung bei Beschuldigten § 19
Durchsuchung bei anderen Personen § 20
verdeckter Ermittler § 21
Untersuchungshaft; Haftgründe § 22
Haftbefehl § 23
Belehrung des verhafteten Beschuldigten § 24
Aussetzung des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung § 25
Kautionsauflagen § 25a
vorläufige Festnahme § 26
Temporäre Befugnisse § 27
Recht auf Verteidigung § 28
Anklagegrundsatz § 29
Anklagebehörde § 30
Täter-Opfer-Ausgleich § 31
Eilverfahren § 32
Außergerichtliche Einigung § 33
Strafanzeige; Strafantrag § 34
Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft § 35
Einstellung des Verfahrens § 36
Anklageschrift § 37
Strafbefehl; Verfahrensgang § 38
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 39
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung § 40
Beweisaufnahme § 41
Beweisanträge des Beschuldigten § 42
Anordnungs ergänzender Beweiserhebungen § 43
Umfang der Beweisanträge § 44
Beweisanträge § 45
Beweisanträge des Angeklagten § 46
Ununterbrochene Gegenwart § 47
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger § 48
Ausbleiben des Angeklagten § 49
Anwesenheitspflicht des Angeklagten § 50
Verhandlungsleitung § 51
Kreuzverhör § 52
Fragerecht § 53
Gang der Hauptverhandlung § 54
Verkürztes Gerichtsverfahren § 55
Erörterung des Verfahrensstands § 56
Beweismittel § 57
Urteil § 58
Hauptverhandlungsprotokoll § 59
Beurkundung der Hauptverhandlung § 60
Rechtsmittelberechtigte § 61
Berufung § 62
Revision § 63
Kosten des Verfahrens § 64
Vollstreckbarkeit § 65
Begnadigungsrecht § 66
Zahlungsunfähigkeit § 67
Speziale Befugnisse § 68
Hafttag § 69
§ 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
- Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen
- Zusammenhängende Strafsachen können von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verbunden werden.
- Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss des Gerichts die Trennung verbundener Strafsachen angeordnet werden.
§ 3 Begriff des Zusammenhangs
- Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer sowie wegen Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
§ 4 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
- Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn:
- Er selbst durch die Straftat geschädigt wurde.
- Er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten ist oder war.
- Er mit einem am Prozess beteiligten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist.
- Er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger des Angeklagten tätig ist oder war.
- Er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird.
§ 5 Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
- Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
- Das Ablehnungsrecht steht jeder Verfahrenspartei zu.
§ 6 Ablehnungszeitpunkt
- Die Ablehnung eines erkennenden Richters nach § 5 Abs. 1 ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse öffentlich zulässig.
- Nach dem in § 6 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist der Antrag vertraulich an den Gouverneur oder den Richter zu stellen.
- Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist eine Ablehnung nicht mehr zulässig.
§ 7 Ablehnungsverfahren
- Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, einzureichen.
- Das Gericht kann den Antragsteller auffordern, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
- Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, entscheidet über das Ablehnungsgesuch der Gouverneur von San Andreas. Sollte der Gouverneur in dieser Entscheidung befangen sein oder nicht erreichbar sein, entscheidet der Chief of Justice.
§ 8 Schöffen, Protokollanten
- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie alle anderen als Protokollführer hinzugezogenen Personen entsprechend.
- Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende Richter.
§ 9 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
- Eine gerichtliche Entscheidung, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
- Eine gerichtliche Entscheidung, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
§ 10 Zeugenpflichten
- Zeugen sind verpflichtet, zu dem für ihre Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, sofern keine im Gesetz vorgesehene Ausnahme vorliegt.
§ 11 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
- Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.
- Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt und, falls dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
- Die Auferlegung unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig und ausreichend entschuldigt wird.
§ 12 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
- Zeugen, die in einem familiären Verhältnis zum Beschuldigten stehen, haben das Recht, ihr Zeugnis zu verweigern.
§ 13 Auskunftsverweigerungsrecht
- Beschuldigte, deren Verwandte sowie Menschen mit geistiger Behinderung, ebenso wie Zeugen, die im Prozess selbst einer Straftat verdächtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzt, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
- Der Zeuge nach § 12 Abs. 1 ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 14 Belehrung
- Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen oder unvollständigen Aussage belehrt.
- Sie werden zudem auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen.
- Im Falle einer Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides zu belehren.
- Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 15 Vernehmung
- Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
- Die Vernehmung beginnt mit der Befragung des Zeugen zu Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort.
- Der Zeuge hat zusammenhängend anzugeben, was ihm über den Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist. Vor der Vernehmung ist dem Zeugen der Untersuchungsgegenstand sowie die Person des Beschuldigten, sofern vorhanden, mitzuteilen.
§ 16 Vereidigung
- Zeugen werden nur vereidigt, wenn das Gericht dies aufgrund der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Sicherstellung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig hält.
- Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und vor ihrer Vernehmung.
- Zeugen, die nach § 15 vereidigt wurden, haben kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 12.
- Zeugen nach § 12 Abs. 1 dürfen nicht vereidigt werden.
- Der Eid mit religiöser Beteuerung wird folgendermaßen geleistet:
- Der Richter fragt: „Schwören Sie bei Gott, dem Allmächtigen, dass Sie nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sagen und nichts verschweigen werden? So antworten Sie: Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe.“
- Der Zeuge antwortet: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“
- Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird folgendermaßen geleistet:
- Der Richter fragt: „Schwören Sie, nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen? So antworten Sie: Ich schwöre es.“
- Der Zeuge antwortet: „Ich schwöre es.“
§ 17 Sachverständige und Augenschein
- Auf Sachverständige sind die Vorschriften über Zeugen entsprechend anzuwenden.
§ 18 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen
- Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht oder, bei Gefahr in Verzug, durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
- Ein Beamter, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt, muss unverzüglich die gerichtliche Bestätigung beantragen.
- Gegenstände, die als Beweismittel für eine Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder auf andere geeignete Weise sicherzustellen.
- Befinden sich Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es einer Beschlagnahmung.
§ 19 Durchsuchung bei Beschuldigten
- Bei einer Person, die als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt wird, kann eine Durchsuchung der Wohnung, anderer Räume, der Person oder ihrer Sachen sowohl zum Zweck der Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln durchgeführt werden.
- Zu Unzeiten dürfen Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden.
- Eine Durchsuchung ist nur mit vorherigem richterlichen Durchsuchungsbeschluss oder, bei Gefahr im Verzug, durch die Staatsanwaltschaft zulässig.
- Bei Durchsuchungen von Wohn- oder Geschäftsräumen gilt:
- Der anordnende Richter oder bei Gefahr im Verzug ein anordnender Staatsanwalt muss anwesend sein. Schriftlich kann durch den Anordnenden ein anderer Richter oder Staatsanwalt als Ersatz bestimmt werden.
- Dem Gewahrsamsberechtigten ist umgehend der schriftliche Beschluss vom anordnenden Richter oder Staatsanwalt vorzulegen. Ausnahme: Aufgrund einer erhöhten Gefahrenlage (z. B. unmittelbarer Schusswechsel und extreme Gesundheitsgefährdung für den Richter oder Staatsanwalt) kann die persönliche Übergabe am Einsatzort entfallen. Der Beschluss muss bei abklingender Gefahrenlage unverzüglich nachgereicht werden.
- Gegen die Durchsuchung kann Beschwerde beim Richter eingelegt werden. Sollte der Richter die Durchsuchung als rechtswidrig erklären, werden alle beschlagnahmten Gegenstände zurückgegeben.
§ 20 Durchsuchung bei anderen Personen
- Durchsuchungen bei anderen Personen sind nur zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig.
- Eine Durchsuchung ist nur zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
- Eine Durchsuchung ist nur mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss oder, bei Gefahr im Verzug, durch die Staatsanwaltschaft zulässig.
- Bei Durchsuchungen von Wohn- oder Geschäftsräumen gilt:
- Der anordnende Richter oder bei Gefahr im Verzug ein anordnender Staatsanwalt muss anwesend sein. Schriftlich kann durch den Anordnenden ein anderer Richter oder Staatsanwalt als Ersatz bestimmt werden.
- Dem Gewahrsamsberechtigten ist umgehend der schriftliche Beschluss vom anordnenden Richter oder Staatsanwalt vorzulegen. Ausnahme: Aufgrund einer erhöhten Gefahrenlage (z. B. unmittelbarer Schusswechsel und extreme Gesundheitsgefährdung für den Richter oder Staatsanwalt) kann die persönliche Übergabe am Einsatzort entfallen. Der Beschluss muss bei abklingender Gefahrenlage unverzüglich nachgereicht werden.
- Gegen die Durchsuchung kann Beschwerde beim Richter eingelegt werden. Sollte der Richter die Durchsuchung als rechtswidrig erklären, werden alle beschlagnahmten Gegenstände zurückgegeben.
§ 21 Verdeckter Ermittler
- Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde.
- Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermitteln. Sie dürfen unter dieser Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
- Soweit für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Identität unerlässlich, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
- Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist dem DoJ anzuzeigen und nur mit dessen Genehmigung zulässig.
§ 22 Untersuchungshaft; Haftgründe
- Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung steht.
- Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte:
- flüchtig ist oder sich verborgen hält,
- bei Würdigung der Umstände die Gefahr besteht, dass er sich dem Strafverfahren entziehen wird (Fluchtgefahr),
- den dringenden Verdacht begründet, Beweismittel zu vernichten, zu verändern, beiseitezuschaffen, zu unterdrücken oder zu fälschen,
- auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einzuwirken oder andere zu einem solchen Verhalten zu veranlassen (Verdunkelungsgefahr).
- Die Untersuchungshaft beträgt maximal 60 Hafteinheiten. Sollte die Untersuchungshaft überschritten werden, kann sie durch einen Richter oder den Chief of Justice auf maximal 120 Hafteinheiten verlängert werden.
- Sollte der Beschuldigte keinen Personalausweis mitführen und seinen richtigen Namen nicht nennen, so darf er bis zur Feststellung seiner Identität in Untersuchungshaft verbleiben.
- Besteht das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten in Untersuchungshaft bei mehr als 1:3 oder höher, so ist die Untersuchungshaft ohne richterlichen Beschluss bis zur Bearbeitung des Falles durch die Staatsanwaltschaft zu verlängern.
- Die Untersuchungshaft endet, sobald die Ermittlungsakte erstellt ist und die Staatsanwaltschaft Verhandlungen mit dem Beschuldigten aufnimmt. Während der Verhandlungen kann der Beschuldigte auf Anordnung eines Richters weiter festgehalten werden. Ist kein Richter verfügbar, entscheidet das höchste erreichbare Amt im Department of Justice.
- Die Verhandlung gilt als abgeschlossen, wenn der Beschuldigte die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Einigung akzeptiert oder ein Richter oder ein nach § 23 der Strafprozessordnung bestimmter Haftrichter ein Urteil fällt.
- Die Zeit, in der der Beschuldigte einen Verteidiger konsultiert, wird nicht auf die Untersuchungshaft angerechnet.
- Die Bearbeitungszeit für eine Kontoprüfung wird nicht auf die Untersuchungshaft angerechnet.
- Wenn die Anzahl der in Untersuchungshaft genommenen Verdächtigen derselben Fallakte mehr als drei beträgt, so ist die Untersuchungshaft bis auf weiteres zu verlängern.
- Konnte der Sachverhalt innerhalb der Untersuchungshaft nicht abschließend geklärt werden, so wird der Beschuldigte mit einer Fußfessel auf freien Fuß gesetzt, unter Zahlung einer Sicherheitsleistung. Er ist dazu verpflichtet, sich bei jedem Verlassen seiner Wohnstätte persönlich oder telefonisch bei der Leitstelle der Exekutive zu melden. Zum Zwecke der Vorladung ist er verpflichtet, seine private Telefonnummer bei der Staatsanwaltschaft anzugeben.
§ 23 Haftbefehl
- Haftbefehle werden vom Department of Justice ausgestellt, wenn ausreichend Beweise vorliegen, den Beschuldigten der Haft oder Untersuchungshaft zuzuführen. Dies liegt im Ermessen des Department of Justice.
- Haftbefehle werden ausgestellt, wenn der Beschuldigte gerichtlich oder außergerichtlich verurteilt wurde und per Urteil zu Haft verurteilt ist, den Zeitpunkt seiner Haft allerdings durch Abwesenheit über eine Frist von sieben Tagen nicht wahrgenommen hat.
- Haftbefehle werden ausgestellt, wenn der Beschuldigte bevorstehende gerichtliche oder außergerichtliche Strafprozesse über einen Zeitraum von sieben Tagen nicht wahrgenommen hat.
- Ausgeschriebene Haftbefehle besitzen keine Verjährungsfrist.
- In einem Haftbefehl sind folgende Punkte anzuführen:
- Der Name des Beschuldigten
- Die Tat, deren er dringend verdächtig ist
- Die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften
- Der Haftgrund
- Die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben
§ 24 Belehrung des verhafteten Beschuldigten
- Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren. Ist eine mündliche Belehrung nicht ausreichend, hat eine schriftliche Belehrung zu erfolgen.
- In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat:
- Sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen
- Zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen
- Einen Verteidiger seiner Wahl zu konsultieren, auch vor einer Vernehmung
- Einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird
- Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht seines Verteidigers hinzuweisen.
§ 25 Aussetzung des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung
- Der Haftbefehl kann gegen eine Sicherheitsleistung (Kaution) ausgesetzt werden, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft keinen außergerichtlichen Vergleich eingehen möchte, das DoJ ihm diese nicht anbietet oder die Sachverhaltsaufklärung für eine Untersuchungshaft nicht ausreichend erscheint.
- Beim verkürzten Gerichtsverfahren ist keine Kautionsleistung erforderlich.
- Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in Geld, Wertpapiere, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft zu leisten.
- Die Höhe der Sicherheitsleistung wird folgendermaßen berechnet:
- 50 % der Geldstrafe
- Oder nach Ermessen des Richters unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Strafe
- Nach freiem Ermessen des Richters kann die Kautionssumme erhöht werden.
- Nimmt der Beschuldigte die Kaution an, so ist er mit einer Fußfessel auszurüsten und unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
- Nimmt der Beschuldigte die Kaution nicht an, so ist er bis zur Hauptverhandlung in die JVA zu überstellen.
§ 25a Kautionsauflagen
- Ein Verstoß gegen die Kautionsauflagen führt zur Ausstellung eines Haftbefehls.
- Folgende Verstöße gelten als Zuwiderhandlungen:
- Der Beschuldigte verstößt grob gegen die ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen.
- Der Beschuldigte trifft Anstalten zur Flucht, bleibt ohne ausreichende Entschuldigung einer ordnungsgemäßen Ladung fern oder zeigt anderweitig, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
- Neu hervorgetretene Umstände machen die Verhaftung erforderlich.
- Nach Feststellung eines Verstoßes erfolgt die sofortige Überführung in die Justizvollzugsanstalt. Die Untersuchungshaft wird bis zum Gerichtsprozess aufrechterhalten, jedoch höchstens für zwei Tage.
§ 26 Vorläufige Festnahme
- Wird jemand auf frischer Tat ertappt oder verfolgt und besteht Fluchtverdacht oder kann seine Identität nicht sofort festgestellt werden, so ist jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
- Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr in Verzug ebenfalls zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vorliegen.
§ 27 Temporäre Befugnisse
- Befindet sich kein Richter im Staat und ist auch der Chief of Justice nicht anwesend, so erhält ein Staatsanwalt die Befugnisse eines Haftrichters. In diesem Fall muss die Verhandlung von zwei Staatsanwälten geführt werden, die die Rollen der Anklage und des Haftrichters übernehmen.
- Ist kein weiterer Staatsanwalt im Staat, so kann ein einzelner Staatsanwalt die Untersuchungshaft verlängern. Dies muss unverzüglich einem zuständigen Richter gemeldet werden.
§ 28 Recht auf Verteidigung
- Der Beschuldigte kann sich in jeder Phase des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf zwei nicht übersteigen.
§ 29 Anklagegrundsatz
- Die Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens setzt die Erhebung einer Anklage voraus.
§ 30 Anklagebehörde
- Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. Sie ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
- Die Staatsanwaltschaft dient als Überwachungsbehörde gegenüber den Exekutivbehörden und führt Dienstaufsicht. Sie kann durch die Ausstellung eines Strafbefehls eine außergerichtliche Einigung erzielen, sofern der Beschuldigte oder sein Verteidiger dies akzeptiert.
§ 31 Täter-Opfer-Ausgleich
- Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen Beschuldigtem und Verletztem prüfen. In geeigneten Fällen sollen sie diesen aktiv fördern.
- Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Einigung nicht erzwungen werden.
§ 32 Außergerichtliche Einigung
- Vor Eröffnung eines Hauptverfahrens muss der Versuch einer außergerichtlichen Einigung unternommen werden.
- Beschuldigte sind selbst für den Versuch einer außergerichtlichen Einigung verantwortlich und müssen sich persönlich oder schriftlich per Mail an das Department of Justice wenden.
- Die Frist zur Vorstellung des Beschuldigten beträgt 14 Tage nach Verfassen der zugehörigen Strafakte.
- Ein Nichteinhalten der Frist führt automatisch zur Ausschreibung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten.
- Die Haftstrafe für einen durch Abwesenheit erstellten Haftbefehl entspricht der maximalen Haftzeit von 240 Hafteinheiten.
- Liegen mehrere ausstehende Strafprozesse vor, so gelten die Fristen und Strafen bei Nichteinhalten für jeden einzelnen Strafprozess separat.
- Die Staatsanwaltschaft kann vor der Einleitung des Hauptverfahrens eine außergerichtliche Einigung vorschlagen.
- Die Vorschläge der Staatsanwaltschaft dürfen nicht gegen die Grundrechte verstoßen und dürfen nur Sanktionen oder Maßnahmen beinhalten, die gemäß des StGB zulässig sind.
- Wird eine außergerichtliche Einigung nicht angenommen oder von der Staatsanwaltschaft abgelehnt, so wird die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt.
§ 33 Eilverfahren
- Hat das DoJ weniger als sechs Staatsanwälte und Richter, so kann die Staatsanwaltschaft, die Richter sowie der Chief of Justice ein Eilverfahren einleiten.
- Ein Eilverfahren verläuft wie eine außergerichtliche Einigung, jedoch wird am Ende eine Strafe festgelegt.
- Diese Strafe kann vom Betroffenen nicht abgelehnt werden und wird zwangsweise durchgesetzt.
- Sollten Geldstrafen nicht direkt beglichen werden können, dürfen Wertgegenstände des Verurteilten gepfändet werden. Alternativ kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.
§ 34 Strafanzeige; Strafantrag
- Die Anzeige einer Straftat oder ein Strafantrag kann mündlich bei Beamten der Polizei oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.
- Ein Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden.
§ 35 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
- Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen selbst durchzuführen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen.
§ 36 Einstellung des Verfahrens
- Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
- Die Zustimmung des Gerichts ist erforderlich, wenn es sich um ein Vergehen handelt, das mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist oder wenn die durch die Tat verursachten Folgen erheblich sind.
- Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und dem Beschuldigten Auflagen oder Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht.
- Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht:
- Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens durch eine bestimmte Leistung
- Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse
- Erbringung gemeinnütziger Leistungen
- Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs
§ 37 Anklageschrift
- Die Anklageschrift muss den Beschuldigten, die ihm zur Last gelegte Tat, den Zeitpunkt und den Ort der Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat sowie die anzuwendenden Strafvorschriften benennen (Anklagesatz).
- Darüber hinaus müssen in der Anklageschrift die Beweismittel, das zuständige Gericht für die Hauptverhandlung sowie der Verteidiger des Beschuldigten angegeben werden.
§ 38 Strafbefehl; Verfahrensgang
- Ein Haftbefehl muss von einem Richter schriftlich ausgestellt werden. In Ausnahmefällen kann er mündlich erfolgen, muss jedoch im Nachgang schriftlich nachgereicht werden.
- Ist kein Richter anwesend, kann der Chief des SAPD oder dessen ranghöchster Nachfolger den Haftbefehl aussprechen. Dies ist umgehend schriftlich dem Department of Justice mitzuteilen.
- Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von 72 Stunden Einspruch erhoben werden. In diesem Fall bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung.
§ 39 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- Das zuständige Gericht entscheidet über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder die vorläufige Einstellung des Verfahrens.
- Die Anklageschrift enthält den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
§ 40 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
- Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt den Termin für die Hauptverhandlung.
- Die erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an und veranlasst die notwendigen Benachrichtigungen zum Termin.
§ 41 Beweisaufnahme
- Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
- Das Gericht hat zur Wahrheitsfindung die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle relevanten Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken.
- Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine konkret behauptete Tatsache zu erheben, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, und ein bestimmtes Beweismittel dafür benennt.
- Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn:
- die Tatsache für die Entscheidung unerheblich ist,
- das Beweismittel völlig ungeeignet ist.
- Über die Ablehnung eines Beweisantrags entscheidet der zuständige Richter.
§ 42 Beweisanträge des Beschuldigten
- Wird der Beschuldigte vom Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese vorzunehmen, wenn sie erheblich sind, der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen könnte.
§ 43 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
- Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
- Der Vorsitzende kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer Beweismittel anordnen.
§ 44 Umfang der Beweisanträge
- Die Beweisaufnahme erstreckt sich auf alle geladenen und erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft beschaffte Beweismittel, es sei denn, dass die Beweiserhebung unzulässig ist.
- Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
§ 45 Beweisanträge
- Alle Beweise, die im Hauptverfahren verwendet werden sollen, müssen dem zuständigen Richter vorgelegt werden.
- Der Richter legt im Eröffnungsschreiben des Hauptverfahrens eine Frist für die Einreichung der Beweisanträge fest.
- Nach Ablauf der Frist können nur noch Beweise eingereicht werden, die von essenzieller Bedeutung sind.
§ 46 Beweisanträge des Angeklagten
- Der Angeklagte stellt Beweisanträge beim Vorsitzenden des Gerichts. Die darauf ergehende Verfügung ist ihm mitzuteilen.
- Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben wird, der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.
§ 47 Ununterbrochene Anwesenheit
- Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Anwesenheit der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Protokollanten.
- Der Vorsitzende kann in der Hauptverhandlung von der Anwesenheit eines Protokollanten absehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 48 Mehrere Staatsanwälte oder Verteidiger
- Es können mehrere Vertreter der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken.
- Die Anzahl der mitwirkenden Verteidiger oder Staatsanwälte darf zwei nicht übersteigen.
§ 49 Ausbleiben des Angeklagten
- Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet keine Hauptverhandlung statt.
- Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht ausreichend entschuldigt, so kann seine Vorführung angeordnet oder ein Haftbefehl erlassen werden, wenn dies zur Durchführung der Hauptverhandlung erforderlich ist.
- Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, kann die Staatsanwaltschaft vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht einen Strafbefehlsantrag stellen.
- Dem Strafbefehlsantrag ist stattzugeben, sofern der Vorsitzende keine Bedenken dagegen hat.
§ 50 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
- Der erschienene Angeklagte darf sich nicht eigenmächtig aus der Verhandlung entfernen.
- Der Vorsitzende kann Maßnahmen ergreifen, um ein Verlassen des Angeklagten zu verhindern. Dies schließt ein, den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam zu halten.
- Verlässt der Angeklagte dennoch die Verhandlung oder bleibt er nach einer Unterbrechung aus, so kann die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgeführt werden, wenn er bereits zur Anklage vernommen wurde und das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich hält.
§ 51 Verhandlungsleitung
- Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme von Beweisen erfolgen durch den Vorsitzenden.
- Das Fragerecht obliegt dem Vorsitzenden, der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten.
- Die Verhandlungsleitung kann der Chief of Justice oder der leitende Richter übernehmen.
- Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
§ 52 Kreuzverhör
- Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die von der Staatsanwaltschaft oder dem Angeklagten benannt wurden, erfolgt auf übereinstimmenden Antrag durch den Vorsitzenden.
- Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese das Erstvernehmungsrecht, bei den vom Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen der Verteidiger.
- Der Vorsitzende hat nach dieser Vernehmung die Möglichkeit, weitere zur Aufklärung dienliche Fragen zu stellen.
§ 53 Fragerecht
- Beisitzende Richter dürfen auf Verlangen Fragen an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige stellen.
- Dieselbe Möglichkeit steht der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten, dem Verteidiger sowie den Schöffen zu.
- Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
§ 54 Gang der Hauptverhandlung
- Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt die Anwesenheit des Angeklagten, des Verteidigers sowie der geladenen Zeugen und Sachverständigen fest.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen.
- Der Staatsanwalt verliest den Anklagesatz.
- Der Vorsitzende gibt bekannt, ob Erörterungen über eine mögliche Verständigung stattgefunden haben und informiert über deren wesentlichen Inhalt.
- Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder zu schweigen. Falls er sich äußern möchte, wird er zur Sache vernommen.
- Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Das Gericht hat dabei von Amts wegen alle relevanten Tatsachen und Beweismittel zu prüfen.
- Nach Abschluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und anschließend der Angeklagte das Wort für ihre Ausführungen und Anträge.
- Der Staatsanwalt hat das Recht auf Erwiderung, das letzte Wort gebührt dem Angeklagten.
- Der Angeklagte wird abschließend gefragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung vorbringen möchte.
§ 55 Verkürztes Gerichtsverfahren
- Die Exekutive kann ein verkürztes Gerichtsverfahren mündlich beim DOJ beantragen, sofern sowohl Staatsanwaltschaft als auch ein Richter anwesend sind.
- Das verkürzte Gerichtsverfahren kann ohne vorherige Ablehnung einer außergerichtlichen Einigung eingeleitet werden.
- Im verkürzten Verfahren wird innerhalb von maximal 120 HE das gesetzlich geregelte Ermittlungs- und Beweiserhebungsverfahren durchgeführt.
- Der Angeklagte muss in dieser Zeit Zugang zu einem Telefon haben, um Zeugen oder einen Anwalt hinzuziehen zu können.
- Dem Angeklagten steht ein separater Raum zur Verfügung, um sich mit seinem Anwalt zu beraten.
- Im direkten Anschluss findet die Hauptverhandlung statt.
- Alle Anträge können mündlich gestellt werden.
- Im verkürzten Verfahren entscheidet das ranghöchste Mitglied des DOJ über den Aufbau des Gerichts.
§ 56 Erörterung des Verfahrensstands
- Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, sofern dies zur Förderung des Verfahrens beiträgt.
§ 57 Beweismittel
- Beamte der Judikative und Exekutive dürfen jederzeit Bild-, Video- und Tonaufnahmen anfertigen. Diese gelten als gültige Beweismittel und können in außergerichtlichen Einigungen sowie im Hauptverfahren verwendet werden.
- Jeder Bürger darf Bild- und Tonaufnahmen anfertigen. Diese dürfen ebenfalls als Beweismittel verwendet werden.
- Die Exekutive und die Staatsanwaltschaft dürfen Bürger mit Bodycams ausstatten. Die Anbringung muss vom ausführenden Beamten gefilmt werden. Nur wenn dieses Video vorgelegt wird, darf das Bodycam-Material als Beweismittel verwertet werden.
- Alle Gegenstände, die mit der Tat in Verbindung stehen und Beweiskraft besitzen, dürfen als Beweismittel in außergerichtlichen Einigungen und im Hauptverfahren eingebracht werden.
- Einsatzberichte gelten als Urkunden und sind nur gültig, wenn sie von dem am Einsatz beteiligten Beamten selbst verfasst wurden. Andernfalls sind sie als Beweismittel unzulässig.
§ 58 Urteil
- Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils.
- Das Urteil wird im Namen des Volkes gefällt.
- Das Urteil ist am Ende der Verhandlung zu verkünden.
- Die Urteilsverkündung erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe.
- Die Urteilsgründe können entweder verlesen oder mündlich mitgeteilt werden.
§ 59 Hauptverhandlungsprotokoll
- Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll anzufertigen.
- Das Protokoll enthält:
- Ort und Datum der Verhandlung
- Die Namen der Richter, Schöffen, Staatsanwälte, Urkundsbeamten und gegebenenfalls Dolmetscher
- Die Bezeichnung der Straftat gemäß der Anklage
- Die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger sowie aller weiteren Verfahrensbeteiligten
- Die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat
- Der Richter kann die Pflicht zur Anfertigung eines Hauptverhandlungsprotokolls außer Kraft setzen.
§ 60 Beurkundung der Hauptverhandlung
- Das Protokoll muss den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben.
- Es muss alle wesentlichen Förmlichkeiten, die verlesenen Urkunden, gestellten Anträge, gefällten Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
- Kommt es auf die genaue Feststellung einer Aussage oder Äußerung an, kann der Vorsitzende eine vollständige Protokollierung und Verlesung anordnen.
- Die Einhaltung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll nachgewiesen werden.
§ 61 Rechtsmittelberechtigte
- Gegen gerichtliche Entscheidungen stehen Rechtsmittel sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten zu.
- Die Staatsanwaltschaft kann auch zugunsten des Beschuldigten Rechtsmittel einlegen.
§ 62 Berufung
- Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
- Die Berufung muss binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht des ersten Rechtszugs zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingelegt werden.
- Die Berufung kann innerhalb einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist schriftlich begründet werden.
- Über die Berufung entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein solches nicht entscheiden kann, wird die Berufung verworfen.
- Im Berufungsverfahren kann das Gericht die Strafe erhöhen, verringern oder aufheben.
§ 63 Revision
- Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist die Revision zulässig.
- Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
- Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde.
- Die Revision muss innerhalb von drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim zuständigen Gericht eingelegt werden.
- Der Beschwerdeführer muss angeben, in welchem Umfang er das Urteil anficht, dessen Aufhebung beantragt und die Begründung dafür darlegen.
- Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil aufgrund einer Verfahrensverletzung oder einer fehlerhaften Anwendung anderer Rechtsnormen angefochten wird.
- Über die Revision entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein solches nicht entscheiden kann, wird die Revision verworfen.
§ 64 Kosten des Verfahrens
- Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede ein Ermittlungsverfahren einstellende Entscheidung muss festlegen, wer die Verfahrenskosten trägt.
- Die Entscheidung darüber trifft das Gericht im Urteil oder Beschluss, der das Verfahren abschließt.
- Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit diese durch die Tat entstanden sind, wegen der er verurteilt wurde.
- Falls die Berufung durch die Staatsanwaltschaft eingelegt wurde, trägt der Angeklagte die Kosten nicht.
- Die Gerichtsgebühren betragen:
- Amtsgericht: 7.500$
- Schöffengericht: 15.000$
- Strafsenat: 25.000$
- Die Zahlung muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Urteil erfolgen. Kommt der Verurteilte der Zahlung nicht nach, wird eine Fahndung eingeleitet und die Strafe in Hafteinheiten umgerechnet.
§ 65 Vollstreckbarkeit
- Strafurteile sind grundsätzlich erst nach Rechtskraft vollstreckbar.
- In Ausnahmefällen kann das Gericht eine sofortige Vollstreckung anordnen. Falls das Urteil später aufgehoben wird, ist der Verurteilte zu entschädigen.
- Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe wird die Untersuchungshaft vollständig angerechnet, sofern sie 60 Hafteinheiten überschritten hat.
§ 66 Begnadigungsrecht
- Strafgefangene können einen Antrag auf Begnadigung stellen. Über diesen Antrag entscheidet allein der Chief of Justice.
§ 67 Zahlungsunfähigkeit
- Ist ein Verurteilter zahlungsunfähig, kann das Gericht ihn zu Sozialstunden im DOJ, MZ, PD oder zu Feldarbeiten verpflichten.
- Die Anzahl der Sozialstunden wird vom zuständigen Richter festgelegt.
§ 68 Sonderbefugnisse
- Ist kein Richter im Staat anwesend, erhält die Staatsanwaltschaft die Befugnisse eines Richters.
- Alle richterlichen Anordnungen der Staatsanwaltschaft müssen innerhalb von fünf Tagen von einem Richter geprüft und bestätigt werden.
§ 69 Haftantritt
- Hafttage finden wöchentlich montags und mittwochs statt.
- Der Verurteilte ist selbst verantwortlich, sich bei der zuständigen Exekutivbehörde zu melden.
- Die Frist für den Haftantritt beträgt 14 Tage nach der Verurteilung.
- Ein Nichteinhalten der Frist führt zur Ausschreibung eines Haftbefehls.
- Die Haftstrafe für einen auf Abwesenheit basierenden Haftbefehl beträgt maximal 240 HE.
- Bei mehreren Urteilen gelten die Fristen und Strafen für jedes Urteil separat.
- Der Haftantritt erfolgt im Bundesgefängnis Alcatraz:
- Wenn dem Haftantritt ein Haftbefehl zugrunde liegt.
- Wenn ein Richter oder der Chief of Justice dies explizit anordnet. Diese Anordnung erfolgt nach Ermessen und wird im Einzelfall geprüft.
- Falls die Schwere der Straftaten, eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit oder nationale Sicherheitsbedenken vorliegen.
- Die Überstellung in das Bundesgefängnis Alcatraz erfolgt unmittelbar nach einem Urteil oder nach einer Festnahme aufgrund eines Haftbefehls.
- Falls die Summe aller Haftstrafen eines Verurteilten 240 HE übersteigt, kann der Chief of Justice zusätzlich zur regulären Haftzeit eine längere Inhaftierung in Alcatraz sowie zusätzliche Geldstrafen anordnen.
Medizinische Ordnung
§ 2 Aufgaben des San Andreas Medical Services Personals
§ 3 Krankenversicherung
§ 4 Ärztliche Schweigepflicht
§ 5 Verschreibungspflichtige Medikamente & Krankschreibungen
§ 6 Gutachten über die persönliche Eignung zum Führen von Waffen
§ 7 Befugnisse des San Andreas Medical Services
§ 8 Verstöße gegen die Medizinische Ordnung
§ 1 Definition des San Andreas Medical Services Personals
- Das Personal des San Andreas Medical Services (SAMS) ist offiziell angestelltes medizinisches Fachpersonal. Private medizinische Dienste sind nicht gestattet. Rettungsdienstliche, sanitätsdienstliche und ärztliche Behandlungen dürfen ausschließlich durch das Personal des San Andreas Medical Services durchgeführt werden.
- Das Personal des San Andreas Medical Services gilt als Staatsbeamte und unterliegt dem Antikorruptionsgesetz.
- Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen können alle beteiligten Personen mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Dollar belangt werden.
§ 2 Aufgaben des San Andreas Medical Services Personals
- Ein Arzt ist verpflichtet, alle Bewohner des Staates San Andreas neutral und nach bestem Wissen zu behandeln. Eine Ausnahme ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Der Patient verhält sich aggressiv gegenüber dem Personal.
- Die Behandlung stellt eine Gefahr für das medizinische Personal dar.
- Ein vorübergehender Behandlungsstopp kann für maximal zwei Tage verhängt werden.
- Bei Gruppen oder Fraktionen kann eine Sperre von bis zu vier Tagen ausgesprochen werden.
- Nur ausgebildetes Personal darf operative Eingriffe durchführen.
- Besteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Arzt und Patient, muss ein anderer Arzt die Operation übernehmen.
- Das Personal des San Andreas Medical Services ist verpflichtet, Straftaten – auch im Verdachtsfall – zu melden. Zudem müssen alle Aussagen wahrheitsgemäß erfolgen. Meldungen können anonym erfolgen.
- Das Personal ist dazu verpflichtet, das Aktensystem gewissenhaft und wahrheitsgetreu zu führen.
- Nur Psychologen oder leitende Ärzte des San Andreas Medical Services dürfen medizinische Gutachten erstellen.
- Diese müssen neutral und wahrheitsgetreu verfasst werden.
- Der behandelnde Arzt darf nicht mit dem Patienten verwandt sein.
- Nur Ärzte dürfen Krankschreibungen und Rezepte ausstellen, den Tod einer Person feststellen sowie DNA- und Blutproben analysieren.
- Die Analyseergebnisse müssen innerhalb von acht Tagen in einem Bericht vorliegen.
- Im Zusammenhang mit einer Straftat müssen die Ergebnisse dem Los Santos Police Department [LSPD] oder dem Los Santos Sheriff's Department [SD] übermittelt werden.
- Liegt innerhalb von acht Tagen kein richterlicher Beschluss zur Übergabe der Proben vor, werden diese vernichtet und der Bericht gelöscht.
- Das Personal des San Andreas Medical Services darf während des aktiven Dienstes keine Maskierung tragen. Zudem muss jederzeit eine Dienstuniform getragen werden, um die Identifikation zu gewährleisten.
§ 3 Krankenversicherung
- Jeder Bürger des Staates San Andreas kann eine Krankenversicherung beim San Andreas Medical Services abschließen.
- Bürger ohne Krankenversicherung sind verpflichtet, alle Behandlungen selbst zu bezahlen. Rechnungen müssen innerhalb von 48 Stunden beglichen werden.
- Krankenversicherungen decken allgemeine Behandlungen im San Andreas Medical Services ab.
- Es gibt verschiedene Arten von Krankenversicherungen mit unterschiedlichen Preisen und Leistungen.
- Jede Person ist für ihre eigene Gesundheit verantwortlich und muss für durch Dritte verursachte Behandlungen selbst aufkommen. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
- Beamte des Staates San Andreas genießen während ihrer Arbeitszeit vollständigen Versicherungsschutz.
§ 4 Ärztliche Schweigepflicht
- Das Personal des San Andreas Medical Services sowie Mitarbeiter anerkannter sozialer Einrichtungen unterliegen der Schweigepflicht über alle ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Informationen.
- Bei Verstoß kann ein Verfahren gegen die betreffende Person eingeleitet werden, das zu einer schriftlichen Abmahnung, einer Ausweisung aus dem Staat oder einer fristlosen Kündigung führen kann.
- Die Schweigepflicht entfällt nur in folgenden Fällen:
- Wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt.
- Wenn ein Richter die Schweigepflicht im Gerichtssaal mündlich aufhebt.
§ 7 Befugnisse des San Andreas Medical Services
- Das San Andreas Medical Services hat folgende Befugnisse:
- Medizinische Behandlungen durchführen.
- Operationen durchführen.
- Psychologische Sitzungen abhalten.
- Medikamente verschreiben und Krankschreibungen ausstellen.
- Gutachten zur persönlichen Eignung zum Führen von Waffen ausstellen.
- Gutachten über den psychischen Gesundheitszustand erstellen.
- Erste-Hilfe-Kurse anbieten und durchführen.
§ 8 Verstöße gegen die Medizinische Ordnung
- Ein Verstoß gegen die medizinische Ordnung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 240 Hafteinheiten oder einer Geldstrafe von bis zu 8.000 Dollar geahndet.
- Bei besonders schweren Verstößen kann eine temporäre oder dauerhafte Suspendierung erfolgen.
Verwaltungsvorschrift Dienstordnung
Amtssprache § 2
Bürgerfreundlichkeit § 3
Akteneinsicht und Auskünfte § 4
Zusammenarbeit und Führung § 5
Disziplinarverfahren und Disziplinarmaßnahmen § 6
Arbeit der Exekutivbehörden § 7
Arbeit des DOJ § 8
§ 1 Geltungsbereich
- Diese VwV Dienstordnung gilt für die Behörden des Staates San Andreas und alle sonstigen Einrichtungen, die der Dienstaufsicht des Staates unterstehen.
- Behörden, bei denen einzelne der in der VwV Dienstordnung erwähnten Stellen nicht vorhanden sind, verfahren sinngemäß.
§ 2 Amtssprache
- Die Amtssprache ist Deutsch.
§ 3 Bürgerfreundlichkeit
- Behörden sind Dienstleister. Im Umgang mit den Bürgern haben die Bediensteten der Verwaltung zuvorkommend, verständlich und nachvollziehbar zu handeln.
- Die Behörden sollen für die Bürger persönlich, barrierefrei, telefonisch, schriftlich und elektronisch erreichbar sein.
§ 4 Akteneinsicht und Auskünfte
- Soweit die Akteneinsicht nicht in Rechtsnormen geregelt ist, kann die Behörde diese nach Maßgabe von Absatz 2 gewähren.
- Akteneinsicht, die nicht ausschließlich Angelegenheiten des Antragstellers betrifft, darf nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Privatpersonen kann darüber hinaus Akteneinsicht gewährt werden, wenn dafür ein wissenschaftliches Interesse nachgewiesen wird.
- Akteneinsicht darf nicht gewährt werden, wenn besondere Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften, das öffentliche Interesse oder überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen. Dienstgeheimnis und Datenschutz sind zu wahren.
- Mündlichen Anfragen ist mit Zurückhaltung zu begegnen. Sind Missverständnisse zu befürchten oder ist anzunehmen, dass die Auskunft als amtliche Stellungnahme verwendet wird, soll eine schriftliche Antwort erfolgen.
§ 5 Zusammenarbeit und Führung
- Die Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Bediensteten wird durch einen kooperativen Führungsstil bestimmt. Hierzu zählen insbesondere die rechtzeitige und umfassende gegenseitige Information, die Delegation von Befugnissen und Verantwortung, die Vereinbarung von sachlichen und persönlichen Arbeitszielen sowie die Kontrolle der Arbeitsergebnisse.
- Vorgesetzte sind dafür verantwortlich, dass die Dienstgeschäfte ergebnisorientiert, rechtzeitig, korrekt und wirtschaftlich erledigt werden. Sie sorgen für eine sachgerechte Aufgabenverteilung und für effiziente Arbeitsabläufe in ihrem Verantwortungsbereich.
- Vorgesetzte sind für die Einarbeitung neuer Bediensteter verantwortlich.
§ 6 Disziplinarverfahren und Disziplinarmaßnahmen
- Verletzen Bedienstete schuldhaft ihre Pflichten, begehen sie ein Dienstvergehen, das disziplinarrechtliche Folgen hat.
- Begehen Bedienstete eine Straftat, kann neben einer strafrechtlichen Würdigung auch eine Disziplinarmaßnahme drohen. Dies verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, da Disziplinarrecht und Strafrecht unterschiedliche Intentionen haben. Während des Strafverfahrens kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden. Spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist das Disziplinarverfahren fortzusetzen.
- Arten der Disziplinarmaßnahmen:
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Temporäre Suspendierung
- Zurückstufung (Degradierung)
- Beförderungsverbot
- Teilnahme an einem Kurs
- Entfernung aus dem Dienstverhältnis
§ 7 Arbeit der Exekutivbehörden
- Die Exekutivbehörden sind dazu verpflichtet, eine ordentliche Beweisführung zu garantieren und gerichtsfeste Beweise zur nötigen Verurteilung bereitzustellen. Hierzu dienen Bodycam-Aufnahmen oder Beweisaufnahmen als Bildmaterial.
- Exekutivbehörden sind ebenfalls dazu verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen. Jede geringfügige Straftat muss verfolgt werden.
§ 8 Arbeit des DOJ
- Das Department of Justice (DoJ) ist zum Teil der Exekutive und zum anderen Teil der Judikative zugehörig.
- Zu den judikativen Aufgaben gehören:
- Erstellung sowie Bearbeitung von Gesetzen
- Jegliche Strafverfolgungsaufgaben gemäß StPO & StGB
- Außergerichtliche Einigungen
- Aufgaben zur Gewerbeverwaltung
- Führungszeugnisse
- Namensänderungen
- Adoptionen
- Standesamtliche Tätigkeiten
- Eventgenehmigungen
- Sondernutzungsrechte
- Zu den exekutiven Aufgaben gehören:
- Eintreiben von Steuern
- Ausstellen von Bußgeldern
- Überprüfung der Zahlung von Rechnungen
- Vollzugshilfe bei Maßnahmen des Los Santos Police Department [LSPD], des Los Santos Sheriff's Department [SD] und des Federal Investigation Bureau [FIB]
Bußgeldkatalog
Dienstleistungen
- Allgemein
- Pro aufgesetztes Schriftstück: 1.500$
- Bearbeitungsgebühr: 1.000$
- Führungszeugnis: 3.000$
- Namensänderung: 5.000$
- Sondernutzungsrechte: 3.000$
- JVA-Besuchsrecht: 1.500$
- Veranstaltungsgenehmigung: 1.500$
- Hochzeit
- Standesamtliche Hochzeit: 6.000$
- Adoptionsurkunde: 3.500$
- Namensänderung (Hochzeit) pro Person: 3.000$
- Scheidung: 6.000$
- Anwalt
- Anwaltsprüfung: 4.500$
- Anwaltslizenz: 2.500$
- Ausbildungslizenz: 10.000$
Gewerbe
- Gebühren:
- Eintragung ins Handelsregister: 7.500$
- Verlängerung Handelsregister: 7.500$ - 25.000$
- Umbenennung eines Gewerbes: 5.000$
- Übertragung eines Gewerbes: 10.000$
- Bußgelder:
- Gewerbetreiben ohne Gewerbelizenz: 20.000$
- Nichtbefolgung von Anweisungen des DoJ: 5.000$
- Übertragung eines Gewerbes ohne Anmeldung: 15.000$
- Nicht ordnungsgemäße Buchführung: 10.000$
- Verspätete Steuerzahlung: Umsatzangepasstes Bußgeld
Straßenverkehr
- Grundstrafe bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften: 500,00$
- Grundstrafe bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften: 800,00$
- 10-20 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 250,00$
- 21-50 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 500,00$
- 51-69 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 750,00$
- 70+ km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 1.000,00$
- Rechts überholen: 250,00$
- Vorfahrt missachtet: 250,00$
- Falsch parken: 350,00$
- Stoppschild/-markierung missachtet: 250,00$
- Gewerblicher Transport von Menschen ohne Personenbeförderungsschein: 1.000,00$
San Andreas Hunting Order
§2 Angelschein
§3 Sonstige Bestimmungen
§4 Jagdgebiet und Fischereizonen
§5 Geschützte Tierarten
§1 Jagdschein
- (1) Jagdwaffen
- Das Jagen ist ausschließlich mit folgenden Waffen erlaubt:
- Muskete
- Messer (Knife, Dagger)
- Bogen
- Battle Axt (Nur zum Zerlegen)
- Das Jagen ist ausschließlich mit folgenden Waffen erlaubt:
- (2) Ausstellung und Gültigkeit
- Der Jagdschein wird ausschließlich von den San Andreas Park Rangern ausgestellt.
- Der Jagdschein ist lebenslang gültig, bis er entzogen wird.
- Zusätzlich wird eine Jagdgenehmigung erteilt, die nur 4 Wochen gültig ist.
- Das Jagen ohne gültige Jagdgenehmigung ist nicht rechtens, selbst wenn ein Jagdschein vorliegt.
- (3) Voraussetzungen für den Erhalt eines Jagdscheins
- Gültiger Waffenschein
- Führungszeugnis
- Keine Vorstrafen im Bereich Wilderei oder Tiermisshandlung
- Erfolgreiche Absolvierung eines Jagdkurses, der von den San Andreas Park Rangern angeboten wird
- Zahlung einer Gebühr in Höhe von $15.000
- (4) Voraussetzungen für den Erhalt einer Jagdgenehmigung
- Eine Jagdausbildung (Bei erstmaliger Ausstellung)
- Waffenschein
- Jagdschein
- Zahlung einer Gebühr von $15.000
- (5) Rechte und Pflichten mit einem Jagdschein
- Jagd ist nur in ausgewiesenen Jagdgebieten erlaubt.
- Verboten ist die Jagd auf geschützte Tierarten (§5).
- Es ist vorgeschriebene Jagdbekleidung zu tragen.
- (6) Strafen
- Jagd ohne gültigen Jagdschein oder Verwendung einer anderen Waffe als erlaubt: Geldstrafe bis zu $15.000 oder werden mit Hafteinheiten bestraft.
- Missachtung der Jagdregeln: Geldstrafe bis zu $20.000 oder Entzug des Jagdscheins.
§2 Angelgenehmigung
- (1) Ausstellung und Gültigkeit
- Die Angelgenehmigung wird ausschließlich von den San Andreas Park Rangern ausgestellt.
- Die Angelgenehmigung ist nur 4 Wochen gültig.
- Das Angeln ohne gültige Angelgenehmigung ist nicht rechtens.
- (2) Voraussetzungen für den Erhalt eines Angelscheins
- Keine Vorstrafen im Bereich Umweltvergehen
- Erfolgreiche Absolvierung eines Angelkurses, der von den San Andreas Park Rangern angeboten wird
- Zahlung einer Gebühr in Höhe von $5.000
- (3) Rechte und Pflichten mit einem Angelschein
- Angeln ist nur an ausgewiesenen Gewässern erlaubt.
- Geschützte Fischarten sind sofort den San Andreas Park Rangern oder dem Los Santos Police Department [LSPD] oder Los Santos Sheriff's Department [SD] zu melden.
- (4) Strafen
- Angeln ohne gültigen Angelschein: Geldstrafe bis zu $5.000 oder werden mit Hafteinheiten bestraft.
- Missachtung der Angelregeln: Geldstrafe bis zu $1.500 und Entzug des Angelscheins.
§3 Sonstige Bestimmungen
- Die San Andreas Park Ranger sind für die Kontrolle der Jagd- und Fischereigesetze verantwortlich.
- Kontrollen dürfen jederzeit von den San Andreas Park Rangern, dem Los Santos Police Department [LSPD] oder dem Los Santos Sheriff's Department [SD] durchgeführt werden.
- Die San Andreas Park Ranger sorgen für die Einhaltung der Ordnung in den Jagd- und Fischereigebieten.
- Verstöße gegen die Jagd- und Fischereigesetze können neben Geldstrafen auch zum dauerhaften Verlust der Jagd- und Fischereilizenz führen, wodurch jegliche Jagd- und Fischereiaktivitäten untersagt werden.
§4 Jagdgebiet und Fischereizonen
- (1) Jagdgebiet:
- Chiliad Mountain State Wilderness (1083, 1084, 1085, 1086, 1095, 1097, 1103)
- (2) Fischereizonen:
- Alamo Sea – Nur am Steg oder vom Boot aus
§5 Geschützte Tierarten
- (1) Verboten zu angeln sind:
- Babydelfin
- Babyhai
- Babywal
- (2) Verboten zu schießen und zu jagen sind:
- Hunde
- Katzen
- Pferde
- Ratten, Mäuse
- Kühe
- Hausschweine
- Hühner
Patriot Act
Patriot Act
- Der Patriot Act dient der Wahrung der nationalen Sicherheit und der Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und staatsgefährdenden Aktivitäten.
- Das Federal Investigation Bureau [FIB] besitzt erweiterte Befugnisse zur Gefahrenabwehr und kann in begründeten Fällen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung ergreifen.
- Das FIB ist befugt, Personen, Organisationen oder Gruppierungen als nationale Bedrohung einzustufen, wenn erhebliche Hinweise auf folgende Gefährdungen vorliegen:
- Terroristische Aktivitäten
- Organisierte Kriminalität
- Staatsgefährdende Handlungen
- Schwerwiegende Angriffe auf die öffentliche Ordnung
- Zur Gefahrenabwehr kann das FIB folgende Maßnahmen ohne richterlichen Beschluss ergreifen:
- Observation und gezielte Überwachung von verdächtigen Personen, Organisationen oder Gruppierungen
- Telefon- und Kommunikationsüberwachung, sofern ein begründeter Verdacht auf staatsgefährdende Aktivitäten vorliegt
- Präventive Festnahmen von Personen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit eingestuft werden
- Durchsuchungen von Wohnräumen, Fahrzeugen und privaten sowie geschäftlichen Einrichtungen, wenn akute Gefahr im Verzug besteht
- Beschlagnahmung und Sicherstellung von Beweismitteln bei dringendem Verdacht
- Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Behörden, insbesondere mit dem Los Santos Police Department [LSPD], dem Los Santos Sheriff's Department [SD] und dem Department of Justice [DoJ]
- Personen, die unter den Patriot Act fallen, können zeitweise in Schutzgewahrsam genommen werden, ohne dass ein direkter Haftbefehl erforderlich ist.
- In Fällen akuter Gefahr für die nationale Sicherheit ist das FIB befugt, unverzüglich Notfallmaßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen im Nachgang dem Department of Justice [DoJ] gemeldet und rechtlich überprüft werden.
- Der Gouverneur von San Andreas hat die alleinige Befugnis, den Patriot Act zu aktivieren und wieder aufzuheben.
- Die Exekutive ist verpflichtet, nach Beendigung der Maßnahmen eine vollständige Dokumentation anzufertigen und diese auf Anfrage dem Department of Justice vorzulegen.
- Der Gouverneur von San Andreas kann die Weitergabe sensibler Informationen an das Department of Justice verweigern, wenn er dies zur Wahrung der Staatssicherheit für notwendig erachtet.
- Der Missbrauch der durch den Patriot Act gewährten Befugnisse ist strafbar und wird mit disziplinarischen sowie strafrechtlichen Maßnahmen geahndet.